§ 7
§ 7 Schlussbestimmungen
Fassung: 29. Mai 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz?
- Kernaussage§ 7 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 58/03 Sicherung der Energieversorgung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schlussbestimmungen
§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz auf das ÖSG 2012 und das ElWOG 2010 verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf das ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, und das ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017.
(3) Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb von sechs Monaten nach dem auf die Kundmachung des vorliegenden Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.
(4) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 BVG ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz in einfachen Worten?
§ 7 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Mai 2019
- Fassung seit
- 29. Mai 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 02:06
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