Bundesgesetze

Biomasseförderung-Grundsatzgesetz

Grundsatzgesetz über die Förderung der Stromerzeugung aus Biomasse (Biomasseförderung-Grundsatzgesetz)

BundesgesetzFassung seit 29. Mai 2019RIS-Stand 28. Mai 2019

RIS-Gesetzesnummer 20010653 · BGBl. I Nr. 43/2019 · 58/03 Sicherung der Energieversorgung · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fassung: 29. Mai 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz?

  • Kernaussage§ 2 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 58/03 Sicherung der Energieversorgung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck „feste Biomasse“ forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte.

(2) Im Übrigen gelten für dieses Bundesgesetz die Definitionen des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012) und des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010).

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1 Zweck
Nächster Paragraph§ 3 Anwendungsbereich

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz in einfachen Worten?

§ 2 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Mai 2019
Fassung seit
29. Mai 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 02:06
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