Bundesgesetze

Biomasseförderung-Grundsatzgesetz

Grundsatzgesetz über die Förderung der Stromerzeugung aus Biomasse (Biomasseförderung-Grundsatzgesetz)

BundesgesetzFassung seit 29. Mai 2019RIS-Stand 28. Mai 2019

RIS-Gesetzesnummer 20010653 · BGBl. I Nr. 43/2019 · 58/03 Sicherung der Energieversorgung · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Aufbringung der Mittel und Aufwandersatz

Fassung: 29. Mai 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz?

  • Kernaussage§ 6 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz behandelt "Aufbringung der Mittel und Aufwandersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 58/03 Sicherung der Energieversorgung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufbringung der Mittel und Aufwandersatz

§ 6. (1) Die für die Vergütung gemäß § 5 benötigten Mittel können von den im jeweiligen Bundesland an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern durch einen Zuschlag zum Netznutzungs- und Netzverlustentgelt proportional zum Ökostromförderbeitrag gemäß § 48 ÖSG 2012 eingehoben werden. Dabei können Personen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2016, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung des Zuschlags befreit werden.

(2) Zuschläge im Sinne des Abs. 1 sind von allen Netzbetreibern im Konzessionsgebiet des jeweiligen Bundeslandes einzuheben und von den Netzbetreibern monatlich an die Bilanzgruppenverantwortlichen einer gemäß § 4 Abs. 1 eingerichteten Biomassebilanzgruppe abzuführen. Die in § 48 Abs. 3, 4 und 5 ÖSG 2012 angeführten Vorgaben sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Den Netzbetreibern sind gegebenenfalls jene angemessenen Aufwendungen zu ersetzen, die diesen durch die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz entstehen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 5 Vergütung
Nächster Paragraph§ 7 Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz in einfachen Worten?

§ 6 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz behandelt "Aufbringung der Mittel und Aufwandersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 2019 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Mai 2019
Fassung seit
29. Mai 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 02:06
Frühere Fassungen

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