§ 6
§ 6 Aufbringung der Mittel und Aufwandersatz
Fassung: 29. Mai 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz?
- Kernaussage§ 6 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz behandelt "Aufbringung der Mittel und Aufwandersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 58/03 Sicherung der Energieversorgung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufbringung der Mittel und Aufwandersatz
§ 6. (1) Die für die Vergütung gemäß § 5 benötigten Mittel können von den im jeweiligen Bundesland an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern durch einen Zuschlag zum Netznutzungs- und Netzverlustentgelt proportional zum Ökostromförderbeitrag gemäß § 48 ÖSG 2012 eingehoben werden. Dabei können Personen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2016, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung des Zuschlags befreit werden.
(2) Zuschläge im Sinne des Abs. 1 sind von allen Netzbetreibern im Konzessionsgebiet des jeweiligen Bundeslandes einzuheben und von den Netzbetreibern monatlich an die Bilanzgruppenverantwortlichen einer gemäß § 4 Abs. 1 eingerichteten Biomassebilanzgruppe abzuführen. Die in § 48 Abs. 3, 4 und 5 ÖSG 2012 angeführten Vorgaben sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Den Netzbetreibern sind gegebenenfalls jene angemessenen Aufwendungen zu ersetzen, die diesen durch die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz entstehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz in einfachen Worten?
§ 6 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz behandelt "Aufbringung der Mittel und Aufwandersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Mai 2019
- Fassung seit
- 29. Mai 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 02:06
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