Bundesgesetze

Biomasseförderung-Grundsatzgesetz

Grundsatzgesetz über die Förderung der Stromerzeugung aus Biomasse (Biomasseförderung-Grundsatzgesetz)

BundesgesetzFassung seit 29. Mai 2019RIS-Stand 28. Mai 2019

RIS-Gesetzesnummer 20010653 · BGBl. I Nr. 43/2019 · 58/03 Sicherung der Energieversorgung · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Abnahmepflicht der Verteilernetzbetreiber

Fassung: 29. Mai 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz?

  • Kernaussage§ 4 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 58/03 Sicherung der Energieversorgung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abnahmepflicht der Verteilernetzbetreiber

§ 4. (1) Die Verteilernetzbetreiber im Konzessionsgebiet eines Bundeslandes sind verpflichtet, mit den Betreibern von Ökostromanlagen gemäß § 3 Verträge über die Abnahme von Ökostrom abzuschließen. Die betroffenen Verteilernetzbetreiber haben die den Ökostromanlagen gemäß § 3 zugewiesenen Zählpunkte einer besonderen Bilanzgruppe („Biomassebilanzgruppe“) zuzuordnen. Eine solche Bilanzgruppe kann gemeinsam von mehreren Verteilernetzbetreibern zur Zuordnung genützt werden. Die betroffenen Verteilernetzbetreiber können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Dritter bedienen oder Dritten die Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz übertragen.

(2) Der gemäß Abs. 1 abgenommene Ökostrom ist von den Bilanzgruppenverantwortlichen einer gemäß Abs. 1 eingerichteten Biomassebilanzgruppe nach Maßgabe der gemäß § 5 festgelegten Tarife zu vergüten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 3 Anwendungsbereich
Nächster Paragraph§ 5 Vergütung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz in einfachen Worten?

§ 4 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 2019 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Mai 2019
Fassung seit
29. Mai 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 02:06
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