§ 4
§ 4 Abnahmepflicht der Verteilernetzbetreiber
Fassung: 29. Mai 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz?
- Kernaussage§ 4 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 58/03 Sicherung der Energieversorgung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abnahmepflicht der Verteilernetzbetreiber
§ 4. (1) Die Verteilernetzbetreiber im Konzessionsgebiet eines Bundeslandes sind verpflichtet, mit den Betreibern von Ökostromanlagen gemäß § 3 Verträge über die Abnahme von Ökostrom abzuschließen. Die betroffenen Verteilernetzbetreiber haben die den Ökostromanlagen gemäß § 3 zugewiesenen Zählpunkte einer besonderen Bilanzgruppe („Biomassebilanzgruppe“) zuzuordnen. Eine solche Bilanzgruppe kann gemeinsam von mehreren Verteilernetzbetreibern zur Zuordnung genützt werden. Die betroffenen Verteilernetzbetreiber können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Dritter bedienen oder Dritten die Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz übertragen.
(2) Der gemäß Abs. 1 abgenommene Ökostrom ist von den Bilanzgruppenverantwortlichen einer gemäß Abs. 1 eingerichteten Biomassebilanzgruppe nach Maßgabe der gemäß § 5 festgelegten Tarife zu vergüten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz in einfachen Worten?
§ 4 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Mai 2019
- Fassung seit
- 29. Mai 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 02:06
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