Bundesgesetze

Biomasseförderung-Grundsatzgesetz

Grundsatzgesetz über die Förderung der Stromerzeugung aus Biomasse (Biomasseförderung-Grundsatzgesetz)

BundesgesetzFassung seit 29. Mai 2019RIS-Stand 28. Mai 2019

RIS-Gesetzesnummer 20010653 · BGBl. I Nr. 43/2019 · 58/03 Sicherung der Energieversorgung · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Vergütung

Fassung: 29. Mai 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz?

  • Kernaussage§ 5 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz behandelt "Vergütung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 58/03 Sicherung der Energieversorgung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vergütung

§ 5. (1) Für Ökostromanlagen im Sinne des § 3 ist auf Antrag eine Vergütung für die Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz zu gewähren.

(2) Eine Vergütung nach Abs. 1 ist nur dann zu gewähren, wenn die Ökostromanlage einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 % erreicht.

(2a) Die Landesgesetzgeber können von dem in Abs. 2 festgelegten Brennstoffnutzungsgrad abweichen, sofern beim Betrieb der Ökostromanlagen gemäß § 3 aufgrund außergewöhnlicher Naturereignisse mehr als 50 % Schadholz eingesetzt wird. Die Betreiber einer Ökostromanlage gemäß § 3 haben den Einsatz von mehr als 50 % Schadholz im Konzept über die Rohstoffversorgung nachzuweisen. Sofern ein Landesgesetzgeber von dem in Abs. 2 festgelegten Brennstoffnutzungsgrad abweicht, kann dieser auch eine reduzierte Vergütung vorsehen.

(3) Eine Vergütung nach dieser Bestimmung darf höchstens für die Dauer von 36 Monaten ausbezahlt werden.

(4) Die Vergütung ist als Tarif auf die von der Ökostromanlage erzeugten und in das öffentliche Netz abgegebenen Strommengen zu gewähren.

(5) Die Landesgesetzgebung regelt, in welcher Form die Höhe des Tarifs zu bestimmen ist. Bei der Festlegung der Höhe des Tarifs sind die Regelungen für Nachfolgetarife gemäß §§ 17 Abs. 4, 19 Abs. 2 und 20 ÖSG 2012 sinngemäß anzuwenden und Sachverständigengutachten gemäß § 18 Abs. 6 ÖSG 2012 zu berücksichtigen.

(6) Unbenommen des Abs. 5 werden bei der Einspeisung elektrischer Energie aus Ökostromanlagen, die unter Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 171 beginnen, betrieben werden, die Tarife um 10 % reduziert.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz in einfachen Worten?

§ 5 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz behandelt "Vergütung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 2019 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Mai 2019
Fassung seit
29. Mai 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 02:06
Frühere Fassungen

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