§ 5
§ 5 Vergütung
Fassung: 29. Mai 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz?
- Kernaussage§ 5 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz behandelt "Vergütung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 58/03 Sicherung der Energieversorgung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vergütung
§ 5. (1) Für Ökostromanlagen im Sinne des § 3 ist auf Antrag eine Vergütung für die Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz zu gewähren.
(2) Eine Vergütung nach Abs. 1 ist nur dann zu gewähren, wenn die Ökostromanlage einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 % erreicht.
(2a) Die Landesgesetzgeber können von dem in Abs. 2 festgelegten Brennstoffnutzungsgrad abweichen, sofern beim Betrieb der Ökostromanlagen gemäß § 3 aufgrund außergewöhnlicher Naturereignisse mehr als 50 % Schadholz eingesetzt wird. Die Betreiber einer Ökostromanlage gemäß § 3 haben den Einsatz von mehr als 50 % Schadholz im Konzept über die Rohstoffversorgung nachzuweisen. Sofern ein Landesgesetzgeber von dem in Abs. 2 festgelegten Brennstoffnutzungsgrad abweicht, kann dieser auch eine reduzierte Vergütung vorsehen.
(3) Eine Vergütung nach dieser Bestimmung darf höchstens für die Dauer von 36 Monaten ausbezahlt werden.
(4) Die Vergütung ist als Tarif auf die von der Ökostromanlage erzeugten und in das öffentliche Netz abgegebenen Strommengen zu gewähren.
(5) Die Landesgesetzgebung regelt, in welcher Form die Höhe des Tarifs zu bestimmen ist. Bei der Festlegung der Höhe des Tarifs sind die Regelungen für Nachfolgetarife gemäß §§ 17 Abs. 4, 19 Abs. 2 und 20 ÖSG 2012 sinngemäß anzuwenden und Sachverständigengutachten gemäß § 18 Abs. 6 ÖSG 2012 zu berücksichtigen.
(6) Unbenommen des Abs. 5 werden bei der Einspeisung elektrischer Energie aus Ökostromanlagen, die unter Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 171 beginnen, betrieben werden, die Tarife um 10 % reduziert.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz in einfachen Worten?
§ 5 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz behandelt "Vergütung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Mai 2019
- Fassung seit
- 29. Mai 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 02:06
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