Bundesgesetze

Biomasseförderung-Grundsatzgesetz

Grundsatzgesetz über die Förderung der Stromerzeugung aus Biomasse (Biomasseförderung-Grundsatzgesetz)

BundesgesetzFassung seit 29. Mai 2019RIS-Stand 28. Mai 2019

RIS-Gesetzesnummer 20010653 · BGBl. I Nr. 43/2019 · 58/03 Sicherung der Energieversorgung · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Anwendungsbereich

Fassung: 29. Mai 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz?

  • Kernaussage§ 3 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem biogenen Anteil,.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 58/03 Sicherung der Energieversorgung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anwendungsbereich

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem biogenen Anteil, deren Förderdauer (Einspeisetarif) gemäß den Bestimmungen des ÖSG 2012 zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abläuft.

(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind jene Anlagen ausgenommen, die

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz in einfachen Worten?

§ 3 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 3 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz relevant?

Für Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem biogenen Anteil,.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Mai 2019
Fassung seit
29. Mai 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 02:06
Frühere Fassungen

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