Bundesgesetze

Bewertungsgesetz 1955

Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Bewertung von Vermögenschaften (Bewertungsgesetz 1955 – BewG 1955)

BewG 1955BundesgesetzFassung seit 30. Juli 2026RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10003860 · BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 33 Bewertungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 86

§ 86 . Inkrafttreten; Aufhebung bisheriger Rechtsvorschriften.

Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 86 BewG 1955?

  • Kernaussage§ 86 BewG 1955 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die §§ 1 bis 82 sind auf Bewertungszeitpunkte ab 1. Jänner 1956 anzuwenden; die §§ 83...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 86. Inkrafttreten; Aufhebung bisheriger Rechtsvorschriften.

(1) Die §§ 1 bis 82 sind auf Bewertungszeitpunkte ab 1. Jänner 1956 anzuwenden; die §§ 83 und 84 treten rückwirkend mit 1. Jänner 1955 in Kraft.

(2) Die Vorschriften des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934, Deutsches RGBl. I S. 1035, in der Fassung des 2. Steueränderungsgesetzes 1951 vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 8/1952, und sämtlicher hiezu ergangenen Verordnungen, insbesondere der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935, Deutsches RGBl. I S. 81, sind für Bewertungszeitpunkte ab 1. Jänner 1956 nicht mehr anzuwenden.

(3) Wo in Rechtsvorschriften auf Bestimmungen des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 oder der hiezu ergangenen Verordnungen verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an ihre Stelle.

(4) § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, § 25, § 33 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage zu § 53a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sind erstmals bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte anzuwenden, die Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 betreffen, wobei Wertänderungen, die sich ausschließlich auf Grund der Artikel V und VII des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. I 59/2001, ergeben, zu keiner Fortschreibung führen.

(5) § 64 Abs. 5, § 69 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 10 und Z 11 lit. b sowie § 69 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sind erstmals ab dem 1. Jänner 2002 anzuwenden.

(6) Schillingbeträge in gemäß § 44 ergangenen Kundmachungen, welche für Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 rechtsverbindliche Kraft haben, sind auf Euro umzurechnen und auf vier Dezimalstellen auf- und abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet.

(7) § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2002 ist für Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 anzuwenden.

(8) § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist erstmals für Abgabentatbestände anzuwenden, auf Grund derer die jeweilige Abgabenschuld nach dem 31. Dezember 2003 entsteht.

(9) § 16 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist auf Berichtigungen von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten anzuwenden, die nach den Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 bewertet wurden. In allen anderen Fällen ist § 16 Abs. 3 in der Fassung vor der Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2002 maßgebend.

(10) Die Änderungen in § 34 Abs. 2, § 35 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 Mitglieder eines Gutachterausschusses sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.

(11) § 35, § 45 Abs. 2 Z 1 und § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2004 Mitglieder eines Gutachterausschusses sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.

(12) Schriftstücke, die Form und Inhalt von Feststellungsbescheiden über Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten des Grundbesitzes sowie davon abgeleiteten Bescheiden haben, gelten auch dann als an alle Beteiligten rechtswirksam ergangene Bescheide, wenn sie vor dem 1. Jänner 2005 nicht der nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person, sondern einem der am Gegenstand der Feststellung Beteiligten zugestellt wurden.

(13) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind Änderungen dieser Einheitswerte anlässlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 für die Zeit vor dem 1. Jänner 2017 nicht zu berücksichtigen.

(14) § 21, § 30, § 32, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 46, § 48 Abs. 2 und 4, § 49 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 50 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, sowie § 30 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2013, sind erstmals für die Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 und nachfolgende Fortschreibungen und Nachfeststellungen anzuwenden. § 45 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 112/2012 ist letztmalig für Stichtage vor der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 anzuwenden.

(15) § 13 Abs. 2, § 63 Z 1 und § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(16) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016 ist für alle Stichtage anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 liegen. Bei der Berechnung der 33 vH zum 1. Jänner 2015 ist von den für das Antragsjahr 2014 zugegangenen Beträgen gemäß Artikel 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1250/2009 vom 30. November 2009 auszugehen.

(17) Die für die Antragsjahre 2014 und 2015 gemäß § 80 Abs. 6 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2016 übermittelten Daten sind von der AMA bis zum 31. Oktober 2016 entsprechend Abs. 16 und § 80 Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016 zu ergänzen.

(18) § 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 80a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(19) Für die im § 80 Abs. 6 angeführten durch die AMA bis zum 15. Oktober zu übermittelnden Daten hat im Jahr 2023 die Übermittlung bis zum 15. September zu erfolgen.

(20) § 20e, § 22, § 23 und § 44 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2024 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und sind erstmals für Stichtage ab dem 1. Jänner 2032 anzuwenden. Bis zu einer Neufeststellung der Einheitswerte treten an die Stelle der Wertverhältnisse, auf die in § 20e Abs. 3 verwiesenen wird, die Wertverhältnisse der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2023. Die Ausweisung der in Anlage zum § 20e angeführten Parameter hat erstmals im Grünen Bericht für das Jahr 2027 zu erfolgen. Bis zum Vorliegen einer zehnjährigen Reihe dieser Parameter tritt an die Stelle des in § 20 Abs. 2 und 3 genannten Zeitraumes von 10 Jahren ein entsprechend kürzerer Zeitraum.

(21) § 41, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 6 und § 49 Abs. 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2024 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2024 im Amt befindlichen Mitglieder des Bewertungsbeirates bleiben bis zu deren Ausscheiden im Amt. Soweit ein in § 41 Abs. 2 Z 4 genannten Mitglied noch nicht nominiert ist, findet § 41 Abs. 2 letzter Satz Anwendung.

(22) Der Titel und § 41 Abs. 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

(23) § 41 Abs. 2 Z 1, § 42 Abs. 4 und die Anlage zu § 20e Pkt. 1 Z 1, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 97/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(24) § 13 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 20272028, BGBl. I Nr. 62/2026, ist erstmals auf nach dem 10. Juni 2026 zu bewertende Vorgänge anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel§ 85. Bestimmungen betreffend die Beiträge gemäß § 7 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 86 BewG 1955 in einfachen Worten?

§ 86 BewG 1955 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. Juli 2026 bis laufend.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Juli 2026
Fassung seit
30. Juli 2026
Fassung bis
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Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S. 55. BR: 11720 AB 11741 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 135/2024 (NR: GP XXVII IA 4120/A AB 2685 S. 270. BR: AB 11548 S. 969.)

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