§ 55
§ 55 . Bewertung von unbebauten Grundstücken.
Fassung: 13. Dezember 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 55 BewG 1955?
- Kernaussage§ 55 BewG 1955 behandelt ". Bewertung von unbebauten Grundstücken." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 55. Bewertung von unbebauten Grundstücken.
(1) Unbebaute Grundstücke sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten.
(2) Als unbebaute Grundstücke gelten auch Grundstücke, auf denen sich Gebäude befinden, deren Wert und Zweckbestimmung gegenüber dem Wert und der Zweckbestimmung des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 55 BewG 1955 in einfachen Worten?
§ 55 BewG 1955 behandelt ". Bewertung von unbebauten Grundstücken." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 13. Dezember 1972 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. März 2019
- Fassung seit
- 13. Dezember 1972
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S. 55. BR: 11720 AB 11741 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 135/2024 (NR: GP XXVII IA 4120/A AB 2685 S. 270. BR: AB 11548 S. 969.)
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Rückverweise
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