§ 27
§ 27 . Bewertung von inländischem Vermögen.
Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 27 BewG 1955?
- Kernaussage§ 27 BewG 1955 behandelt ". Bewertung von inländischem Vermögen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 27. Bewertung von inländischem Vermögen.
Für die Bewertung des inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften der §§ 29 bis 68. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 BewG 1955 in einfachen Worten?
§ 27 BewG 1955 behandelt ". Bewertung von inländischem Vermögen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 30. Juli 1955 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. November 2017
- Fassung seit
- 30. Juli 1955
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S. 55. BR: 11720 AB 11741 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 135/2024 (NR: GP XXVII IA 4120/A AB 2685 S. 270. BR: AB 11548 S. 969.)
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Rückverweise
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