Bundesgesetze

Bewertungsgesetz 1955

Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Bewertung von Vermögenschaften (Bewertungsgesetz 1955 – BewG 1955)

BewG 1955BundesgesetzFassung seit 31. Dezember 1991RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10003860 · BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 33 Bewertungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 65

§ 65 . Bewertungsstichtag.

Fassung: 31. Dezember 1991 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 65 BewG 1955?

  • Kernaussage§ 65 BewG 1955 behandelt ". Bewertungsstichtag." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für den Bestand und die Bewertung sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend. Für die Bewertung von...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 65. Bewertungsstichtag.

(1) Für den Bestand und die Bewertung sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend. Für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften gilt der Stichtag, der sich nach § 71 ergibt.

(2) Für Betriebe, die regelmäßige jährliche Abschlüsse auf den Schluß des Kalenderjahres machen, ist dieser Abschlußtag zugrundezulegen.

(3) Für Betriebe, die regelmäßig jährliche Abschlüsse auf einen anderen Tag machen, kann auf Antrag zugelassen werden, daß der Schluß des Wirtschaftsjahres zugrundegelegt wird, das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht. An den Antrag bleibt der Betrieb auch für künftige Feststellungen der Einheitswerte insofern gebunden, als stets der Schluß des letzten regelmäßigen Wirtschaftsjahres zugrundezulegen ist.

(4) Der auf den Abschlußzeitpunkt (Abs. 2 und 3) ermittelte Einheitswert gilt als Einheitswert vom Feststellungszeitpunkt.

(5) Die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 65 BewG 1955 in einfachen Worten?

§ 65 BewG 1955 behandelt ". Bewertungsstichtag." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 1991 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. November 2017
Fassung seit
31. Dezember 1991
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S. 55. BR: 11720 AB 11741 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 135/2024 (NR: GP XXVII IA 4120/A AB 2685 S. 270. BR: AB 11548 S. 969.)

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