§ 51
§ 51 II. Grundvermögen.
Fassung: 11. Juli 1963 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 51 BewG 1955?
- Kernaussage§ 51 BewG 1955 behandelt "II. Grundvermögen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
II. Grundvermögen.
§ 51. Begriff des Grundvermögens.
(1) Zum Grundvermögen gehört der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des Zubehörs. In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Umzäunungen sowie Weg- und Platzbefestigungen sind bei gewerblich genutzten Grundstücken stets als Vorrichtungen anzusehen, die zu einer Betriebsanlage gehören. Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein selbständiges Grundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Als Grundstücke gelten auch das Baurecht und sonstige grundstücksgleiche Rechte.
(3) Als Grundstück gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Bodens errichtet ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 51 BewG 1955 in einfachen Worten?
§ 51 BewG 1955 behandelt "II. Grundvermögen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 11. Juli 1963 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. November 2017
- Fassung seit
- 11. Juli 1963
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S. 55. BR: 11720 AB 11741 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 135/2024 (NR: GP XXVII IA 4120/A AB 2685 S. 270. BR: AB 11548 S. 969.)
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