Bundesgesetze

Bewertungsgesetz 1955

Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Bewertung von Vermögenschaften (Bewertungsgesetz 1955 – BewG 1955)

BewG 1955BundesgesetzIn Kraft seit 1. September 2025RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10003860 · BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 33 Bewertungsrecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 . Anwendungsbereich des Gesetzes.

Fassung: 28. Juni 1986 bis laufend

§ 1. Anwendungsbereich des Gesetzes.

(1) Die Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes (§§ 2 bis 17) gelten, soweit sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften oder aus dem zweiten Teil dieses Gesetzes etwas anderes ergibt, für die bundesrechtlich geregelten Abgaben sowie für die bundesrechtlich geregelten Beiträge an sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechtes und an Fonds.

(2) Die Bestimmungen des zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes (§§ 18 bis 79) gelten für die Vermögensteuer und für die Stempel- und Rechtsgebühren; der erste Abschnitt des zweiten Teiles (§§ 19 bis 68) gilt nach näherer Regelung durch die in Betracht kommenden Gesetze auch für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer und für die Beiträge nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz.

(3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 79 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des ersten Teiles dieses Gesetzes (§§ 2 bis 17) Anwendung.

§ 2

§ 2 ERSTER TEIL.

Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend

ERSTER TEIL.

Allgemeine Bewertungsvorschriften.

§ 2. Wirtschaftliche Einheit.

(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehres zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.

(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.

(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.

§ 3

§ 3 . Wertermittlung bei mehreren Beteiligten.

Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend

§ 3. Wertermittlung bei mehreren Beteiligten.

Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist.

§ 4

§ 4 . Aufschiebend bedingter Erwerb.

Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend

§ 4. Aufschiebend bedingter Erwerb.

Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.

§ 5

§ 5 . Auflösend bedingter Erwerb.

Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend

§ 5. Auflösend bedingter Erwerb.

(1) Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, werden wie unbedingt erworbene behandelt. Die Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwertes der Nutzungen von unbestimmter Dauer (§ 15 Abs. 2 und 3, § 16, § 17 Abs. 3) bleiben unberührt.

(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbes zu berichtigen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt. Die Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist.

§ 6

§ 6 . Aufschiebend bedingte Lasten.

Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend

§ 6. Aufschiebend bedingte Lasten.

(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt.

(2) Für den Fall des Eintrittes der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.

§ 7

§ 7 . Auflösend bedingte Lasten.

Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend

§ 7. Auflösend bedingte Lasten.

(1) Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 15 Abs. 2 und 3, § 16, § 17 Abs. 3 zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen.

(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berichtigen.

§ 8

§ 8 . Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt.

Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend

§ 8. Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt.

Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsgutes oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.

§ 9

§ 9 . Verfügungsbeschränkungen.

Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend

§ 9. Verfügungsbeschränkungen.

Bei der Bewertung werden Beschränkungen, denen ein Steuerpflichtiger in seiner Eigenschaft als Vorerbe und nach Aushändigung des Vermächtnisses als Vorvermächtnisnehmer oder in seiner Eigenschaft als Inhaber eines gebundenen Vermögens unterliegt, nicht berücksichtigt.

§ 10

§ 10 . Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert.

Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend

§ 10. Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert.

(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrundezulegen.

(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.

§ 11

§ 11 . Mit Grundbesitz verbundene Rechte, Bestandteile und Zubehör.

Fassung: 30. Dezember 2000 bis laufend

§ 11. Mit Grundbesitz verbundene Rechte, Bestandteile und Zubehör.

(1) Bei Grundbesitz erstreckt sich die Bewertung auf die Rechte und Nutzungen, die mit dem Grundbesitz als solchem verbunden sind. Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte), werden selbständig wie Grundbesitz behandelt.

(2) Wird bei Bewertung von inländischem Grundbesitz als solchem der gemeine Wert (§ 10) zugrunde gelegt, so sind die Bestandteile einzubeziehen. Das Zubehör ist außer Betracht zu lassen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundbesitzes sind.

(3) Bei der Bewertung von ausländischem Grundbesitz als solchem ist neben den Bestandteilen auch das Zubehör zu berücksichtigen. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden sind nicht einzubeziehen.

(4) Abweichend von den Vorschriften des Abs. 1 sind Holzungs- und Bezugsrechte von Holz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 der Anlage 3 zur Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Februar 1951, BGBl. Nr. 103, bei der Bewertung des Grundbesitzes nicht zu berücksichtigen.

§ 12

§ 12 . Begriff des Teilwertes.

Fassung: 28. Mai 1971 bis laufend

§ 12. Begriff des Teilwertes.

(1) Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, sind in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I Z 2 BG BGBl. Nr. 172/1971)

§ 13

§ 13 . Wertpapiere und Anteile.

Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend

§ 13. Wertpapiere und Anteile.

(1) Wertpapiere, die im Inland einen Kurswert haben, sind mit dem Kurswert, Forderungen, die in das Schuldbuch einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingetragen sind, mit dem Kurswert der entsprechenden Schuldverschreibungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft anzusetzen.

(2) Für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genußscheine ist, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert (§ 10) maßgebend. Läßt sich der gemeine Wert aus Verkäufen oder einem Verkauf im Sinne des Abs. 4 nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. Dies gilt sinngemäß für Partizipationsscheine im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, in der jeweils geltenden Fassung. Der gemeine Wert von Genußscheinen gemäß § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes ist, sofern er sich nicht aus Verkäufen ableiten läßt, mit 80 vH des Ausgabepreises anzunehmen.

(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Gesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (zum Beispiel weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Gesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Abs. 1) oder der gemeinen Werte (Abs. 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.

(4) Der gemeine Wert ist aus einem einzelnen Verkauf abzuleiten, wenn Gegenstand des Verkaufs ein vergleichbarer Anteil (insbesondere bezüglich Beteiligungsausmaß und Rechte) ist oder die Vergleichbarkeit durch Zu- und Abschläge gewährleistet werden kann. Dies gilt auch, wenn der zu bewertende (anteilige) Anteil in weiterer Folge veräußert wird; diesfalls stellt der Verkauf ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO hinsichtlich des sich aus der Bewertung ergebenden Abgabenanspruchs dar.

§ 14

§ 14 . Kapitalforderungen und Schulden.

Fassung: 21. August 2003 bis laufend

§ 14. Kapitalforderungen und Schulden.

(1) Kapitalforderungen, die nicht im § 13 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen.

(2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz.

(3) Der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden ist der Betrag, der nach Abzug von Jahreszinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen in Höhe von 5,5 v. H. des Nennwertes bis zur Fälligkeit verbleibt.

(4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge bewertet. Weist der Steuerpflichtige den Rückkaufswert nach, so ist dieser maßgebend. Rückkaufswert ist der Betrag, zu dem das Versicherungsunternehmen nach seiner Satzung oder nach den Versicherungsbedingungen den Versicherungsschein zurückkaufen würde.

§ 15

§ 15 . Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen

Fassung: 21. August 2003 bis laufend

§ 15. Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen

(1) Der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist die Summe der einzelnen Jahreswerte abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen. Dabei ist von einem Zinssatz in Höhe von 5,5 v. H. auszugehen. Der Gesamtwert darf das Achtzehnfache des Jahreswertes nicht überstiegen.

(2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten.

(3) Beruhen die wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen auf der Überlassung von Rechten im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 4 oder auf der Überlassung von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen oder auf der Gestattung der Verwertung solcher Rechte, so gilt als gemeiner Wert der gesamten Nutzungen und Leistungen das Dreifache des Jahreswertes.

§ 16

§ 16

Fassung: 21. August 2003 bis laufend

§ 17

§ 17 . Jahreswert von Nutzungen und Leistungen.

Fassung: 28. Mai 1971 bis laufend

§ 17. Jahreswert von Nutzungen und Leistungen.

(1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, mit 5,5 v. H. anzunehmen.

(2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

(3) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrundezulegen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.

§ 18

§ 18 Besondere Bewertungsvorschriften.

Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend

ZWEITER TEIL.

Besondere Bewertungsvorschriften.

§ 18. Vermögensarten.

(1) Das Vermögen, das nach den Vorschriften des zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:

(2) Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und die zum Betriebsvermögen gehörigen Grundstücke (Betriebsgrundstücke) gelten als Grundbesitz im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 19

§ 19 Einheitsbewertung.

Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend

ERSTER ABSCHNITT.

Einheitsbewertung.

§ 19. Einheitswerte.

Die Werte, die nach den Vorschriften dieses Abschnittes für wirtschaftliche Einheiten (land- und forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Betriebe sowie Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören) oder Untereinheiten (Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören) gesondert festgestellt werden, gelten als Einheitswerte.

§ 20

§ 20 . Hauptfeststellung.

Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend

§ 20. Hauptfeststellung.

(1) Die Einheitswerte werden allgemein festgestellt (Hauptfeststellung) in Zeitabständen von je neun Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, für die Betriebsgrundstücke und die Gewerbeberechtigungen.

(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.

(3) Die gemäß Abs. 1 festzustellenden Einheitswerte werden erst mit Beginn des jeweiligen Folgejahres wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die zur vorangegangenen Hauptfeststellung festgestellten Einheitswerte, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungen und Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Abs. 1 Z 1 durchzuführen.

§ 20a

§ 20a

Fassung: 13. Januar 1999 bis laufend

§ 20b

§ 20b

Fassung: 30. Dezember 2000 bis laufend

§ 20c

§ 20c

Fassung: 1. April 2012 bis laufend

§ 20d

§ 20d

Fassung: 14. April 2022 bis laufend

§ 20e

§ 20e

Fassung: 23. Juli 2024 bis laufend

§ 21

§ 21 . Fortschreibung.

Fassung: 15. Dezember 2012 bis laufend

§ 21. Fortschreibung.

(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt,

(2) Die im Abs. 1 Z 1 festgesetzten Wertgrenzen sind nicht zu beachten, wenn für einen Teil des Bewertungsgegenstandes ein Grund für eine Abgabenbefreiung eintritt oder wegfällt, sowie, wenn der Mindestwert gemäß § 25 über- oder unterschritten wird.

(3) Fällt eine wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit, für die ein Einheitswert bereits festgestellt ist, weg oder ist gemäß § 25 ein Einheitswert nicht mehr festzustellen oder tritt für den ganzen Steuergegenstand eine Steuerbefreiung ein, so ist der Einheitswert auf den Wert Null fortzuschreiben.

(4) Allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt). Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.

§ 22

§ 22 . Nachfeststellung.

Fassung: 23. Juli 2024 bis laufend

§ 22. Nachfeststellung.

(1) Für wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten), für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Haupt- oder Neufeststellungszeitpunkt

(2) Der Nachfeststellung werden die Verhältnisse zugrundegelegt, die auf den Beginn des Kalenderjahres ermittelt worden sind, das dem maßgebenden Ereignis folgt (Nachfeststellungszeitpunkt). Endet in den Fällen des Abs. 1 Z 2 die Steuerbefreiung aus dem Grund, weil die Befreiung für eine bestimmte Frist galt und diese Frist abgelaufen ist, so ist abweichend von Satz 1 Nachfeststellungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht eintritt. Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.

(3) Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 der Nachfeststellungszeitpunkt (Abs. 2 erster Satz) nicht mehr feststellbar, so gilt der Beginn des Kalenderjahres als Nachfeststellungszeitpunkt, das der erstmaligen Kenntnisnahme des maßgebenden Ereignisses durch das Finanzamt folgt.

(4) Eine Nachfeststellung ist weiters in jenen Fällen zulässig, in denen der Bescheid über die Haupt- oder Neufeststellung oder über die Nachfeststellung nicht oder nicht rechtswirksam ergangen ist. Als Nachfeststellungszeitpunkt gilt in diesen Fällen frühestens der Beginn des Kalenderjahres, in dem das Recht auf Festsetzung der vom Einheitswert abgeleiteten Abgaben und Beiträge noch nicht verjährt ist.

(5) Eine Nachfeststellung ist auch vorzunehmen, wenn sich die Vermögensart bei einer wirtschaftlichen Einheit von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen auf Grundvermögen oder von Grundvermögen auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen ändert.

§ 23

§ 23 . Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen.

Fassung: 23. Juli 2024 bis laufend

§ 23. Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen.

Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkte und die Wertverhältnisse vom Haupt- oder Neufeststellungszeitpunkt zugrundezulegen.

§ 24

§ 24 III. Hauptstück

Fassung: 12. März 1982 bis laufend

III. Hauptstück

Inkrafttreten

(Anm.: aus BGBl. Nr. 111/1982, zu den §§ 13, 74 und 76, BGBl. Nr. 148/1955)

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 21 und 22 mit 1. März 1982 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 21 und 22 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 liegen.

§ 24

§ 24 . Umfang der wirtschaftlichen Einheit in Sonderfällen

Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend

§ 24. Umfang der wirtschaftlichen Einheit in Sonderfällen

Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder eingetragenen Partner gehören, wenn die Ehegatten oder eingetragenen Partner in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben.

§ 25

§ 25 Abrundung der Einheitswerte und Nichtfeststellung geringfügiger Einheitswerte

Fassung: 27. Juni 2001 bis laufend

Abrundung der Einheitswerte und Nichtfeststellung geringfügiger Einheitswerte

§ 25. Die Einheitswerte sind auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Abweichend hievon sind Einheitswerte beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 zwischen 150 Euro und weniger als 200 Euro mit 150 Euro festzusetzen. Einheitswerte, deren Höhe

§ 26

§ 26 . Bewertung von ausländischem Vermögen.

Fassung: 1. Mai 1996 bis laufend

§ 26. Bewertung von ausländischem Vermögen.

Für die Bewertung des ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes, insbesondere § 10 (gemeiner Wert) und § 11 Abs. 3. Nach diesen Vorschriften sind auch die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt. *)

______________________

*) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 231/1955.

§ 27

§ 27 . Bewertung von inländischem Vermögen.

Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend

§ 27. Bewertung von inländischem Vermögen.

Für die Bewertung des inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften der §§ 29 bis 68. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.

§ 28

§ 28 . Grundbesitz, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt

Fassung: 28. Mai 1971 bis laufend

§ 28. Grundbesitz, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt

Einheitswerte für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere unter Denkmalschutz stehende Gebäude, sind mit 30. v. H. des an sich maßgebenden Wertes festzustellen, wenn die durchschnittlichen Erhaltungskosten die erzielten Einnahmen und sonstige Vorteile übersteigen.

§ 30

§ 30 a) Landwirtschaftliches Vermögen.

Fassung: 18. April 2013 bis laufend

a) Landwirtschaftliches Vermögen.

§ 30. Begriff des landwirtschaftlichen Vermögens

(1)

(2) Als Teile des landwirtschaftlichen Betriebes gelten nicht

(3) Die Zucht oder das Halten von Tieren gilt als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen landwirtschaftlicher Betrieb gewonnen worden sind.

(4) Geflügelvermehrungszuchtbetriebe gelten als landwirtschaftliche Betrieb, wenn sie von einer Landwirtschaftskammer anerkannt sind. Geflügelvermehrungszuchtbetriebe sind mit dem Einzelertragswert zu bewerten. Der Bundesminister für Finanzen kann im Bedarfsfall nach Beratung im Bewertungsbeirat mit Verordnung Bewertungsansätze festlegen (§ 44).

(5) Die Zucht oder das Halten der in Abs. 7 genannten Tiere gilt als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn, bezogen auf die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche dieses Betriebes (Abs. 6),

Vieheinheiten (Abs. 7) und für die restliche reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten je Hektar im Wirtschaftsjahr durchschnittlich erzeugt oder gehalten werden. Wird jedoch dieser Höchstbestand nachhaltig überschritten, so ist hinsichtlich des gesamten Tierbestandes das Vorliegen eines gewerblichen Betriebes anzunehmen. Für die Anzahl der zulässigen Vieheinheiten und für die Ermittlung der reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche ist das Gesamtausmaß der vom Betrieb aus bewirtschafteten Flächen maßgebend; zugepachtete Flächen sind miteinzubeziehen, verpachtete auszuschließen.

(6) Gehören zur bewirtschafteten Fläche eines landwirtschaftlichen Betriebes Hutweiden, Streuwiesen, Alpen oder Bergmähder, so sind bei Anwendung des Abs. 5 die Flächenausmaße der Hutweiden und der Streuwiesen auf ein Drittel, jene der Alpen und Bergmähder auf ein Fünftel zu reduzieren. Die so ermittelte Fläche ist die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche des landwirtschaftlichen Betriebes.

(7) Die Vieheinheiten werden nach dem zur Erreichung des Produktionszieles erforderlichen Futterbedarf bestimmt. Für die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten (VE) gilt folgender Schlüssel:

Pferde:

Fohlen, Jungpferde bis ein Jahr

0,35

VE

Jungpferde ein bis drei Jahre, Kleinpferde

0,6

VE

andere Pferde über drei Jahre

0,8

VE

Rinder:

Rinder bis sechs Monate

0,3

VE

Rinder sechs Monate bis ein Jahr

0,55

VE

Rinder ein bis eineinhalb Jahren

0,65

VE

Rinder eineinhalb bis zwei Jahre

0,8

VE

Rinder über zwei Jahre

1,0

VE

Schafe:

Lämmer bis sechs Monate

0,02

VE

Schafe sechs Monate bis ein Jahr

0,1

VE

Schafe über ein Jahr

0,15

VE

Ziegen:

Ziegen sechs Monate bis ein Jahr

0,05

VE

Ziegen über ein Jahr

0,12

VE

Schweine:

Ferkel (10 bis 30 kg)

0,01

VE

Mastschweine aus zugekauften Ferkeln

0,06

VE

Mastschweine aus eigenen Ferkeln

0,07

VE

Jungsauen, Jungeber

0,1

VE

Zuchtsauen, Zuchteber

0,35

VE

Hühner:

Junghennen

0,002

VE

Legehennen aus zugekauften Junghennen

0,013

VE

Jungmasthühner

0,001

VE

Übriges Geflügel:

Mastenten

0,003

VE

Mastgänse

0,006

VE

Mastputen

0,009

VE

Kaninchen:

Zucht- und Angorakaninchen

0,034

VE

Mastkaninchen

0,002

VE

Damtiere:

Damtiere

0,09

VE

(8) Als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.

(9) Werden im Rahmen eines landwirtschaftlichen Hauptbetriebes auch Umsätze aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, so ist ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb auch dann anzunehmen, wenn der Einkaufswert des Zukaufes fremder Erzeugnisse nicht mehr als 25 vH des Umsatzes dieses Betriebes beträgt. Abweichend davon ist bei Weinbaubetrieben ein einheitlicher Weinbaubetrieb auch dann anzunehmen, wenn die Einkaufsmenge des Zukaufes nicht mehr als 2 000 kg frische Weintrauben der Unterposition 0806 10 der Kombinierten Nomenklatur oder insgesamt 1 500 l Wein aus frischen Weintrauben aus den Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur sowie Traubenmost der Unterposition 2204 30 der Kombinierten Nomenklatur, jeweils pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche, beträgt. Gehören zu einem landwirtschaftlichen Betrieb auch Betriebsteile, die gemäß § 39 Abs. 2 Z 2 bis 5 gesondert zu bewerten sind, so sind der erste und zweite Satz auf jeden Betriebsteil gesondert anzuwenden.

(10) Übersteigt der Zukauf fremder Erzeugnisse die im Abs. 9 genannten Werte oder Mengen, so ist hinsichtlich des Betriebes (Betriebsteiles) ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen.

(11) Für die Beurteilung der in Abs. 9 und 10 genannten Ausmaße sind die Umsätze oder Mengen des dem Feststellungszeitpunkt vorangehenden Kalenderjahres maßgebend, sofern aus der Art der Betriebsführung eine Nachhaltigkeit zu erwarten ist.

(12) Die Verbesserung der Ertragsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes durch überdurchschnittliche Tierhaltung sowie durch Umsätze aus zugekauften fremden Erzeugnissen ist gemäß § 40 zu berücksichtigen.

§ 31

§ 31 . Abgrenzung des landwirtschaftlichen Betriebes.

Fassung: 15. Dezember 2012 bis laufend

§ 31. Abgrenzung des landwirtschaftlichen Betriebes.

(1) In den landwirtschaftlichen Betrieb sind auch solche Grundstücksflächen einzubeziehen, die anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen, wenn die Zugehörigkeit dieser Flächen zu dem landwirtschaftlichen Betrieb den landwirtschaftlichen Hauptzweck des Betriebes nicht wesentlich beeinflußt. Dies gilt nicht für solche Flächen, die als selbständige Betriebe oder als Teile davon anzusehen sind.

(2) In den landwirtschaftlichen Betrieb sind Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebes dienen, auch dann einzubeziehen, wenn sie nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören.

(3) In den landwirtschaftlichen Betrieb kann ein Anteil des Eigentümers an anderen Flächen einbezogen werden, soweit er mit dem Betrieb zusammen bewirtschaftet wird.

(4) In einen landwirtschaftlichen Betrieb sind auch Wirtschaftsgebäude oder Wirtschaftsgebäudeteile einzubeziehen, die auf dem einem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Grund und Boden errichtet sind, aber dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht oder nicht alleine gehören.

(5) Verfügt der Bewirtschafter über keine Eigenflächen, so sind die in Zusammenhang mit der Bewirtschaftung fremder Flächen an ihn ausbezahlten Gelder im Sinne des § 35 eine eigene wirtschaftliche Einheit. Sitz dieses landwirtschaftlichen Betriebes ist in jener Gemeinde, von der aus die Bewirtschaftung erfolgt.

(6) Nicht genutzte landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude gehören unbeschadet der Bestimmungen des § 52 Abs. 2 zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, solange sie keinem anderen Zweck zugeführt werden.

§ 32

§ 32 . Bewertungsgrundsatz, Ertragswert.

Fassung: 15. Dezember 2012 bis laufend

§ 32. Bewertungsgrundsatz, Ertragswert.

(1) Für landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten.

(2) Ertragswert ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Dabei ist davon auszugehen, daß der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsmäßig, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist zu unterstellen, daß der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist.

(3) Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind die wesentlichen Umstände zu berücksichtigen, die den Wirtschaftserfolg beeinflussen oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere zu berücksichtigen:

(4) Die Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbetriebe, Sonder- und Obstkulturen sowie Rechte und Nutzungen (§ 11), die zu dem Betrieb gehören, werden unbeschadet der §§ 33 und 40 nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes berücksichtigt. Dabei sind Zuschläge gemäß § 40 für Sonder- und Obstkulturen, die keine Dauerkulturen sind, der wirtschaftlichen Einheit des Bewirtschafters zuzurechnen, während Zuschläge für Dauerkulturen beim Ertragswert des Eigentümers der wirtschaftlichen Einheit, auf der sie sich befinden, zu erfassen sind. Sofern der Bewirtschafter keinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz im Eigentum hat, bildet der Zuschlag einen landwirtschaftlichen Betrieb in jener Gemeinde, in der die Hofstelle des Pächters gelegen ist, oder bei Fehlen einer Hofstelle, in jener Gemeinde, in der sich der wertmäßig überwiegende Anteil der Sonder- und Obstkulturen befindet.

§ 33

§ 33 . Wohnungswert

Fassung: 15. Dezember 2012 bis laufend

§ 33. Wohnungswert

(1) Wohnungswert ist der Wert der Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen. Der Wohnungswert ist bei den unter § 29 Z 1 und 3 genannten Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bis zu einem, nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelten Wohnungswert von 2 180,185 Euro Bestandteil des Vergleichswertes (§ 39).

(2) Übersteigt jedoch der nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelte Wohnungswert den in Abs. 1 genannten Betrag, so ist der den Betrag von 2 180,185 Euro übersteigende Teil des Wohnungswertes als sonstiges bebautes Grundstück (§ 54 Abs. 1 Z 5) dem Grundvermögen zuzurechnen.

(3) Bei der Ermittlung des Wohnungswertes sind, wenn der Hauptfeststellungszeitpunkt für das Grundvermögen von dem Hauptfeststellungszeitpunkt für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen abweicht, die Wertverhältnisse vom vorhergehenden Hauptfeststellungszeitpunkt für das Grundvermögen zugrunde zu legen; der zu diesem Zeitpunkt ermittelte Wohnungswert gilt, soweit nicht Fortschreibungen oder Nachfeststellungen vorzunehmen sind, bis zum nächstfolgenden Hauptfeststellungszeitpunkt der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

(4) Für nach dem 31. Dezember 2013 liegende Stichtage hat eine Hauptfeststellung für Gebäude oder Gebäudeteile im Sinne des Abs. 1 zum Hauptfeststellungszeitpunkt des Grundvermögens zu erfolgen. Die festgestellten Wohnungswerte gelten weiter, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Nachfeststellung gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind.

§ 34

§ 34 .

Fassung: 15. Dezember 2012 bis laufend

§ 34.

Hauptvergleichsbetrieb, Vergleichsbetriebe, Betriebszahl

(1) Für die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes wird von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 1 aufweist und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken. Die Merkmale der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses Hauptvergleichsbetriebes sind vom Bundesministerium für Finanzen nach Beratung im Bewertungsbeirat durch Verordnung rechtsverbindlich festzustellen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen (§ 44). Die Bodenklimazahl (§ 16 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233) dieses Hauptvergleichsbetriebes ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen.

(2) Um für die Bewertung aller in der Natur tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch feststehende Ausgangspunkte zu schaffen, stellt das Bundesministerium für Finanzen für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetriebe stehen. Diese Feststellungen sind im „„Amtsblatt zur Wiener Zeitung„ kundzumachen. Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes (Bundesländer) so auszuwählen, daß die Vergleichsbetriebe für die jeweilige Gegend kennzeichnend sind. In ihrer Gesamtheit haben diese einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundesgebietes zu ergeben.

(3) Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb im Sinne des Abs. 1 wird jeweils in einem Hundertsatz ausgedrückt (Betriebszahl). Die Betriebszahl des Hauptvergleichsbetriebes ist 100.

§ 35

§ 35 Berücksichtigung von öffentlichen Geldern

Fassung: 14. April 2022 bis laufend

Berücksichtigung von öffentlichen Geldern

§ 35. Bei der Bewertung sind nur solche wiederkehrenden Direktzahlungen gesondert zu berücksichtigen, welche zur Einkommensunterstützung gewährt werden, soweit sie nicht für die Abgeltung ertragswirksamen Mehraufwandes oder Minderertrages auf Grund von Verpflichtungen, die über die allgemeinen Mindestanforderungen hinausgehen oder aufgrund von Mehraufwendungen für besonders zu berücksichtigende Bewirtschaftungsverhältnisse resultieren, vorgesehen sind. Diese öffentlichen Gelder sind in Höhe von 33 vH der dem jeweiligen Betriebsinhaber für das Antragsjahr gewährten Erstauszahlung unter Berücksichtigung allfälliger Vorschusszahlungen anzusetzen.

§ 36

§ 36 .

Fassung: 15. Dezember 2012 bis laufend

§ 36.

Ermittlung der Betriebszahlen

(1) Bei der Feststellung der Betriebszahlen sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der im § 32 Abs. 3 bezeichneten Ertragsbedingungen zugrunde zu legen; hiebei sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung maßgebend (§ 16 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233).

(2) Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln. Als regelmäßig im Sinne des Satzes 1 ist nicht anzusehen, daß Nebenbetriebe, Obstbau- und andere Sonderkulturen, Alpen sowie Rechte und Nutzungen (§ 11) zu den Betrieben gehören.

(3) Zugepachtete Flächen, die zusammen mit einem Vergleichsbetrieb bewirtschaftet werden, können bei der Feststellung der Betriebszahl mitberücksichtigt werden; in diesem Fall ist der Hektarsatz des Betriebes nicht durch Anwendung der für ihn festgestellten Betriebszahl zu ermitteln. Für seine Ermittlung sind vielmehr die für alle übrigen Betriebe geltenden Vorschriften anzuwenden. Dabei sind die zugepachteten Flächen außer Betracht zu lassen.

§ 37

§ 37 . Gang der Bewertung

Fassung: 15. Dezember 2012 bis laufend

§ 37. Gang der Bewertung

Zur Feststellung des Einheitswertes wird für alle landwirtschaftlichen Betriebe der Vergleichswert nach den §§ 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen. Unterbleibt ein Abschlag oder ein Zuschlag, so ist Einheitswert der Vergleichswert, soweit nicht noch Grundstücksflächen nach § 31 Abs. 1 und 3 und öffentliche Gelder gemäß § 35 einzubeziehen sind.

§ 38

§ 38 .

Fassung: 15. Dezember 2012 bis laufend

§ 38.

Ermittlung des Hektarsatzes

(1) Für die Betriebszahl 100, das heißt für den Hauptvergleichsbetrieb (§ 34), beträgt der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) 2 400 Euro.

(2) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, mit welchen Ertragswerten pro Hektar (Hektarsätzen) die im § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a und b genannten Grundstücksflächen anzusetzen sind.

(3) Für die übrigen Vergleichsbetriebe ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes.

(4) Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a, b und c ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen.

§ 39

§ 39 .

Fassung: 15. Dezember 2012 bis laufend

§ 39.

Ermittlung der Vergleichswerte und Einheitswerte

(1) Der Vergleichswert ergibt sich unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 für alle Betriebe aus der Vervielfachung des Hektarsatzes mit der in Hektar ausgedrückten Fläche des Betriebes. Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine und dergleichen, die Teile eines landwirtschaftlichen Betriebes sind, sind der Grundstücksfläche, zu der sie gehören, zuzurechnen und, unbeschadet des § 40, gemeinschaftlich mit dieser zu bewerten.

(2) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines landwirtschaftlichen Betriebes sind die folgenden Teile des Betriebes gesondert zu bewerten:

(3) Teile des landwirtschaftlichen Betriebes, die unproduktives Land sind, scheiden für die Bewertung aus; als unproduktives Land gilt alles Land, das durch keinerlei Nutzung einen Ertrag abwirft und das auch bei geordneter, verständiger Wirtschaftsweise nicht in Kultur genommen werden kann. Unbeschadet der Bestimmungen des 1. Satzes sind jene Flächen, die zwar nicht in Kultur genommen werden können, aber anderwärtig genutzt werden, gemäß Abs. 2 Z 1 lit. b gesondert zu bewerten.

(4) Weicht der Wert, der sich für den landwirtschaftlichen Betrieb bei Anwendungen der Abs. 2 und 3 ergeben würde, nur unerheblich von dem Wert ab, der sich bei Anwendung des maßgebenden Hektarsatzes auf den ganzen Betrieb ergibt, so kann von der Anwendung dieser Bestimmungen abgesehen und der maßgebende Hektarsatz auf den ganzen Betrieb angewendet werden.

§ 40

§ 40 . Abschläge und Zuschläge.

Fassung: 21. August 2003 bis laufend

§ 40. Abschläge und Zuschläge.

Für die Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert gelten die folgenden Vorschriften:

§ 41

§ 41 . Bewertungsbeirat

Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend

§ 41. Bewertungsbeirat

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Sicherung einer wirksamen Durchführung der Vorschriften der §§ 34 und 36 einen Bewertungsbeirat zu bilden.

(2) Dem Bewertungsbeirat gehören an:

(3) Die im Abs. 2 unter Z 3 berufenen Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

(4) Bei der Beratung über notwendige Aktualisierungen von Bewertungsgrundlagen für Neufeststellungen (§ 20e) sind Personen mit der jeweils erforderlichen Expertise beizuziehen. Diese haben die im Grünen Bericht ausgewiesenen Daten sowie die folgenden Detailauswertungen zu erläutern und den Mitgliedern des Bewertungsbeirates kostenlos zur Verfügung zu stellen:

§ 42

§ 42 . Geschäftsführung des Bewertungsbeirates.

Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend

§ 42. Geschäftsführung des Bewertungsbeirates.

(1) Das Bundesministerium für Finanzen führt die Geschäfte des Bewertungsbeirates.

(2) Der Vorsitzende des Bewertungsbeirates leitet die Verhandlungen. Eine Abstimmung findet nicht statt.

(3) Der Bewertungsbeirat ist berechtigt, Grundstücke zu betreten, Betriebe zu besichtigen und die für seine Arbeiten notwendigen Auskünfte zu verlangen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Er kann hierbei auch für die in § 41 Abs. 2 Z 1 genannten Personen die Möglichkeit vorsehen, einen Vertreter zu bestellen. Die Verordnung kann auch Aufwandsentschädigungen für Angehörige des Bewertungsbeirates festlegen, die nicht im Dienststand der Bundesfinanzverwaltung stehen, die diesen in Ausübung ihrer Funktion notwendigerweise erwachsen.

§ 43

§ 43 .

Fassung: 23. Juni 1977 bis laufend

§ 43.

Aufgaben des Bewertungsbeirates

Der Bewertungsbeirat berät das Bundesministerium für Finanzen

§ 44

§ 44 . Bekanntgabe und Wirkung der Entscheidung.

Fassung: 23. Juli 2024 bis laufend

§ 44. Bekanntgabe und Wirkung der Entscheidung.

Nach Beratung im Bewertungsbeirat trifft das Bundesministerium für Finanzen über den Gegenstand der Beratung die Entscheidung. Durch die Kundmachung der Entscheidungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ erhalten diese für die Haupt- oder Neufeststellung der Einheitswerte und für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zur nächsten Haupt- oder Neufeststellung rechtsverbindliche Kraft. War der Einheitswert eines Vergleichsbetriebes bereits vor der Bekanntgabe seiner Betriebszahl festgestellt, so gilt die Feststellung des Einheitswertes als nicht erfolgt.

§ 46

§ 46 b) Forstwirtschaftliches Vermögen.

Fassung: 15. Dezember 2012 bis laufend

b) Forstwirtschaftliches Vermögen.

§ 46. Begriff und Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens.

(1) Zum forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen (forstwirtschaftlicher Betrieb). Einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen insbesondere Flächen, die Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 sind.

(2) Für die Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens sind die §§ 30 bis 32 Abs. 2 und 4, §§ 35, 39 Abs. 1 zweiter Satz, § 39 Abs. 2 Z 1 lit. b, §§ 40, 41, 42 und 44 entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt. Eingeschlagenes Holz rechnet nur insoweit zum Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln, als es den betriebsplanmäßigen jährlichen Einschlag übersteigt.

(3) Der forstwirtschaftliche Ertragswert ist ausgehend vom Hektarsatz eines nicht aussetzenden Betriebes mit regelmäßigen Altersklassen (Normalwaldbetrieb) und günstigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsbedingungen abzuleiten. Die Hektarsätze für das forstwirtschaftliche Vermögen ergeben sich nach dem Verhältnis zum Normalwaldbetrieb und sind nach den verschiedenen in Betracht kommenden Baumarten, Ertragsklassen und erzielbaren Holzpreisen sowie vom Umstand, ob auf Grund der forstwirtschaftlichen Betriebsgröße eine überwiegend regelmäßige Nutzung möglich ist, zu differenzieren. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse davon ab, erfolgt eine Berücksichtigung durch Zu- oder Abschläge. Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen nach Beratung in der forstwirtschaftlichen Abteilung des Bewertungsbeirates mit rechtsverbindlicher Kraft feststellen

(4) Bei der Feststellung der Hektarsätze nach Abs. 3 sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen wie insbesondere Betriebsklassen, Holzarten, Standortbedingungen und Schäden weiters hinsichtlich der Vermarktungsmöglichkeiten und des Holzbestandes zugrunde zu legen. Hinsichtlich der übrigen Umstände und der Bewirtschaftungsbedingungen sind regelmäßige Verhältnisse zu unterstellen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln und der Betriebsgröße. Als regelmäßig im Sinne des zweiten Satzes ist anzusehen, dass Nebenbetriebe, ausgenommen solche gemäß § 40 Z 1 lit. c, Sonderkulturen, Rechte und Nutzungen (§ 11) sowie Gebäude nicht vorhanden sind und Nebennutzungen nicht erzielt werden.

(5) Der ermittelte Ertragswert ist durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse der im Abs. 4 zweiter bis vierter Satz bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Hektarsätze unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und diese Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt. § 40 Z 2 gilt entsprechend. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend von § 32 Abs. 4 nicht zum forstwirtschaftlichen Vermögen. Gehört das Wohngebäude zu Grundstücksflächen, die gemäß Abs. 6 zu bewerten sind, findet § 33 entsprechend Anwendung.

(6) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines forstwirtschaftlichen Betriebes sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen unbeschadet der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 1 durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe zu bewerten. Die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 3, 4 und 5 sowie § 39 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 47

§ 47 . Forstwirtschaftliche Abteilung des Bewertungsbeirates.

Fassung: 23. Juli 2024 bis laufend

§ 47. Forstwirtschaftliche Abteilung des Bewertungsbeirates.

(1) Für die forstwirtschaftliche Abteilung des Bewertungsbeirates treten an Stelle der im § 41 Abs. 2 Z 3 Satz 1 bezeichneten zehn Mitglieder fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Forstwirtschaft verfügen, wovon jedoch mindestens zwei Mitglieder ausübende Forstwirte sein müssen. An die Stelle der in § 41 Abs. 2 Z 4 bezeichneten zwei Mitglieder tritt jeweils ein Mitglied, das auf dem Gebiet des Waldwachstums sowie auf dem Gebiet der forstwirtschaftlichen Betriebswirtschaft eine Lehrbefugnis ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist.

(2) Der Bewertungsbeirat berät das Bundesministerium für Finanzen hinsichtlich der forstwirtschaftlichen Betriebe

§ 48

§ 48 c) Weinbauvermögen.

Fassung: 23. Juli 2024 bis laufend

c) Weinbauvermögen.

§ 48. Begriff und Bewertung des Weinbauvermögens.

(1) Zum Weinbauvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd dem Weinbau als Hauptzweck dient (Weinbaubetrieb).

(2) Auf die Weinbaubetriebe finden die §§ 30 bis 32 Abs. 2 und § 32 Abs. 4 bis § 44 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 6 etwas anderes ergibt.

(3) Zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gehören auch die Weinvorräte, die aus der Ernte der letzten zwei Jahre stammen oder die sich bei gemeinüblicher Bewirtschaftung noch im Ausbau befinden. Hiezu gehören jedoch nicht Vorräte an Weinen solcher Jahrgänge, die ihrer besonderen Eigenart wegen über die regelmäßige Ausbauzeit hinaus einer Kellerbehandlung unterzogen werden.

(4) Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 (Weinbauhauptvergleichsbetrieb) ist nach Beratung in der Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates (Abs. 6) vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung (§ 44) im Verhältnis der Ertragsfähigkeit zum Hektarsatz gemäß § 38 Abs. 1 festzulegen.

(5) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines Weinbaubetriebes sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen unbeschadet der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 1 durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) zu bewerten.

(6) Für die Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates treten an die Stelle der im § 41 Abs. 2 Z 3 Satz 1 bezeichneten zehn Mitglieder fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet des Weinbaues verfügen, wovon jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Weinbautreibender sein muss. An die Stelle der in § 41 Abs. 2 Z 4 bezeichneten zwei Mitglieder tritt ein Mitglied, das auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre mit besonderer Ausrichtung auf Weinbau eine Lehrbefugnis ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist.

§ 49

§ 49 d) Gärtnerisches Vermögen.

Fassung: 23. Juli 2024 bis laufend

d) Gärtnerisches Vermögen.

§ 49. Begriff und Bewertung des gärtnerischen Vermögens.

(1) Zum gärtnerischen Vermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem gärtnerischen Hauptzweck dient (gärtnerischer Betrieb). Ein gärtnerischer Betrieb liegt auch dann vor, wenn die gärtnerischen Erzeugnisse unter Glas oder anderen Einrichtungen zur Beeinflussung der natürlichen Ertragsbedingungen gewonnen werden. Nicht zum gärtnerischen Vermögen, sondern zum Grundvermögen gehören solche Flächen, die vorwiegend der Erholung dienen bzw. bei deren Bewirtschaftung ein Reinertrag nicht zu erwarten ist.

(2) Auf die gärtnerischen Betriebe finden die „§§ 30 bis 32 Abs. 2, § 32 Abs. 4, § 35, § 41, § 42 und § 44 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 6 etwas anderes ergibt.

(3) Gärtnerische Betriebe sind grundsätzlich mit dem Einzelertragswert zu bewerten. Der Bundesminister für Finanzen kann nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft Bewertungsansätze für bestimmte Kategorien der gärtnerischen Nutzung sowie die Art und den Umfang der Berücksichtigung von Umständen im Sinne des § 32 festlegen (§ 44).

(4) Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend von § 32 Abs. 4 nicht zum gärtnerischen Vermögen.

(5) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines gärtnerischen Betriebes sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen unbeschadet der Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 1 durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe zu bewerten. Die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.

(6) Für die gärtnerische Abteilung des Bewertungsbeirates treten an die Stelle der im § 41 Abs. 2 Z 3 Satz 1 bezeichneten zehn Mitglieder fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet des Gartenbaus verfügen, wovon jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Gärtner sein muss. An die Stelle der in § 41 Abs. 2 Z 4 bezeichneten zwei Mitglieder tritt ein Mitglied, das auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre mit besonderer Ausrichtung auf Gartenbau ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist.

§ 50

§ 50 e) Übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen.

Fassung: 15. Dezember 2012 bis laufend

e) Übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen.

§ 50. Begriff und Bewertung des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

(1) Zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören insbesondere:

(2) Auf das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen sind § 30 Abs. 2, 8 bis 12 und § 32 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend vom § 32 Abs. 4 nicht zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Bedarfsfall nach Beratung im Bewertungsbeirat mit Verordnung Bewertungsansätze für bestimmte Teile des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens festlegen (§ 44).

(3) Abs. 1 gilt auch für Flächen (zB auch Gewässer), deren Bewirtschaftung auf Grund naturschutzbehördlicher Auflagen eingeschränkt ist.

§ 51

§ 51 II. Grundvermögen.

Fassung: 11. Juli 1963 bis laufend

II. Grundvermögen.

§ 51. Begriff des Grundvermögens.

(1) Zum Grundvermögen gehört der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des Zubehörs. In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Umzäunungen sowie Weg- und Platzbefestigungen sind bei gewerblich genutzten Grundstücken stets als Vorrichtungen anzusehen, die zu einer Betriebsanlage gehören. Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein selbständiges Grundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Als Grundstücke gelten auch das Baurecht und sonstige grundstücksgleiche Rechte.

(3) Als Grundstück gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Bodens errichtet ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.

§ 52

§ 52 . Abgrenzung des Grundvermögens von anderen Vermögensarten.

Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend

§ 52. Abgrenzung des Grundvermögens von anderen Vermögensarten.

(1) Zum Grundvermögen gehört nicht Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört.

(2) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als Land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, z. B., wenn sie hienach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind.

(3) Zum Grundvermögen gehören nicht die Betriebsgrundstücke (§ 60) und die Gewerbeberechtigungen (§ 61).

§ 53

§ 53 . Bewertung von bebauten Grundstücken.

Fassung: 14. Dezember 1978 bis laufend

§ 53. Bewertung von bebauten Grundstücken.

(1) Bei der Bewertung von bebauten Grundstücken (Grundstücke, deren Bebauung abgeschlossen ist, und Grundstücke, die sich zum Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden), ist vom Bodenwert (Abs. 2) und vom Gebäudewert (Abs. 3 bis 6) auszugehen.

(2) Als Bodenwert ist der Wert maßgebend, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück gemäß §§ 55 zu bewerten wäre. Dabei sind insbesondere die Lage und die Form des Grundstückes sowie alle anderen den gemeinen Wert von unbebauten Grundstücken beeinflussende Umstände zu berücksichtigen. Der Wert jener Fläche, die das Zehnfache der bebauten Fläche nicht übersteigt, ist um 25. v. H. zu kürzen.

(3) Der Gebäudewert ist vorbehaltlich der Bestimmungen der Abs. 4 und 5 aus dem Neuherstellungswert abzuleiten, der sich je nach der Bauweise und Ausstattung der Gebäude oder der Gebäudeteile bei Unterstellung von Durchschnittspreisen je Kubikmeter des umbauten Raumes der Gebäude oder der Gebäudeteile ergibt. Umbauter Raum ist der auf mindestens drei Seiten von Wänden umschlossene innere nutzbare Raum zuzüglich des Raumes, den die Umwandung einnimmt.

(4) Bei offenen Hallen (Überdachungen, Flugdächer), das sind von höchstens zwei Seiten durch Wände umschlossene Räume, ist der Gebäudewert aus dem Neuherstellungswert abzuleiten, der sich je nach der Bauweise und Höhe bei Unterstellung von Durchschnittspreisen je Quadratmeter der überdachten Fläche ergibt.

(5) Bei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten Grundstücken ist der Gebäudewert aus dem Neuherstellungswert abzuleiten, der sich je nach der Bauweise und Ausstattung der Gebäude oder der Gebäudeteile bei Unterstellung von Durchschnittspreisen je Quadratmeter der nutzbaren Fläche der Gebäude oder der Gebäudeteile ergibt. Nutzbare Fläche ist die Gesamtfläche der insbesondere für Wohnzwecke, für gewerbliche Zwecke oder für öffentliche Zwecke nutzbar ausgestatteten Räume einschließlich der Nebenräume und Wandnischen (Einbauschränke) sowie einschließlich der für die erwähnten Zwecke nutzbar ausgestatteten Keller- und Dachbodenräume; Garagen sind in die nutzbare Fläche einzubeziehen. Die Wandstärke ist bei der Berechnung der nutzbaren Fläche außer Betracht zu lassen. Räume oder Teile von Räumen, die weniger als 150 cm hoch sind, sowie Treppen, Stiegenhäuser, Gänge, offene Balkone und Terrassen sind bei der Berechnung der nutzbaren Fläche nicht einzubeziehen.

(6) Bei der Ermittlung des Gebäudewertes ist der Neuherstellungswert (Abs. 3 bis 5) entsprechend dem Alter der Gebäude oder der Gebäudeteile im Hauptfeststellungszeitpunkt durch einen Abschlag für technische Abnützung zu ermäßigen. Als Alter des Gebäudes oder des Gebäudeteiles gilt der Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das Gebäude oder der Gebäudeteil benützungsfertig wurde, bis zum Hauptfeststellungszeitpunkt.

Benützungsfertig ist ein Gebäude oder Gebäudeteil mit jenem Tag, mit dem die Behörde die Benützung für zulässig erklärt hat. Als benützungsfertig im Sinne dieses Gesetzes gilt ein Gebäude oder Gebäudeteil auch mit der ersten tatsächlichen Benützung oder Vermietung. Der Abschlag beträgt jährlich

a) allgemein

1.3 v. H.,

b) bei Gebäuden, die der gewerblichen Beherbergung dienen

2.0 v. H.,

c) bei Lagerhäusern und Kühlhäusern

2.0 v. H.,

d) bei Fabriksgebäuden, Werkstättengebäuden, Garagen, Lagerhäusern und Kühlhäusern, die Teile der wirtschaftlichen Einheit eines Fabriksgrundstückes sind, weiters bei offenen Hallen, soweit sie nicht unter lit. e oder f fallen

2.5 v. H.,

e) bei leichter oder behelfsmäßiger Bauweise

3.0 v. H.,

f) bei einfachen Holzgebäuden oder offenen Hallen in Holzkonstruktion

5.0 v. H.

des Neuherstellungswertes. Bei noch benützbaren Gebäuden oder Gebäudeteilen darf der Abschlag in den Fällen gemäß lit. a und b nicht mehr als 70 v. H., in den Fällen gemäß lit. c bis f nicht mehr als 80 v. H. betragen.

(7) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Ertragsfähigkeit bebauter Grundstücke ist die gemäß Abs. 1 bis 6 ermittelte Summe aus dem Bodenwert und aus dem Gebäudewert um die in lit. a bis d festgesetzten Hundertsätze zu kürzen. Die Kürzung darf sich jedoch hinsichtlich des Bodenwertes nur auf eine Fläche bis zum Zehnfachen der bebauten Fläche erstrecken; dies gilt nicht für Geschäftsgrundstücke, auf denen sich ein Fabriksbetrieb befindet. Das Ausmaß der Kürzung beträgt.

(8) Übersteigt die gesamte bebaute Fläche einer wirtschaftlichen Einheit das Ausmaß von 2000 m2, so ist der gemäß Abs. 1 bis 7 ermittelte Wert bei einer bebauten Fläche von

zu kürzen.

(9) Bei der Feststellung der Einheitswerte von Grundstücken, die sich zum Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden, sind zu dem Wert des Grund und Bodens und der benützungsfertigen Gebäude und Gebäudeteile die Kosten hinzuzurechnen, die für die in Bau befindlichen Gebäude und Gebäudeteile bis zum Feststellungszeitpunkt entstanden sind. Der so festgestellte Einheitswert darf jedoch nicht höher sein als der Einheitswert, der sich ergeben wird, wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil benützungsfertig (Abs. 6 dritter Satz) sind. Für Zwecke der Grundsteuer ist ein besonderer Einheitswert festzustellen; dabei ist nur der Wert des Grund und Bodens und der benützungsfertigen Gebäude und Gebäudeteile zu erfassen. Grundstücke im Zustand der Bebauung sind in diejenige Grundstückshauptgruppe (§ 54) einzureihen, der sie auf Grund der zum Bewertungsstichtag vorliegenden Pläne nach Beendigung der Bebauung angehören werden. Wird die Bebauung abgeschlossen, liegt eine Änderung der Art des Bewertungsgegenstandes im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 vor.

(10) Bei bebauten Grundstücken, deren gemeiner Wert geringer ist als der auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1 und 9 ermittelte Wert, ist auf Antrag der gemeine Wert zugrunde zu legen.

(11) Mindestens sind als Einheitswert eines bebauten Grundstückes, wenn sich gemäß Abs. 1 bis 10 ein geringerer Wert ergibt, sieben Zehntel des Wertes anzusetzen, mit dem der Grund und Boden gemäß Abs. 2 zu bewerten ist.

§ 53a

§ 53a . Durchschnittspreise

Fassung: 13. Dezember 1972 bis laufend

§ 53a. Durchschnittspreise

Die bei der Ermittlung des Gebäudewertes gemäß § 53 Abs. 3 bis 5 zu unterstellenden Durchschnittspreise sind in der Anlage festgesetzt; die Anlage ist ein Bestandteil dieses Bundesgesetzes.

§ 54

§ 54 . Grundstückshauptgruppen.

Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend

§ 54. Grundstückshauptgruppen.

(1) Die bebauten Grundstücke werden eingeteilt in:

(2) Die Frage, ob die im Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Grenzen erreicht sind, ist nach dem Verhältnis der nutzbaren Fläche zu beurteilen.

§ 55

§ 55 . Bewertung von unbebauten Grundstücken.

Fassung: 13. Dezember 1972 bis laufend

§ 55. Bewertung von unbebauten Grundstücken.

(1) Unbebaute Grundstücke sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten.

(2) Als unbebaute Grundstücke gelten auch Grundstücke, auf denen sich Gebäude befinden, deren Wert und Zweckbestimmung gegenüber dem Wert und der Zweckbestimmung des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung sind.

§ 56

§ 56 . Bewertung des Baurechtes und der sonstigen grundstücksgleichen Rechte.

Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend

§ 56. Bewertung des Baurechtes und der sonstigen grundstücksgleichen Rechte.

(1) Grundstücke, die mit Baurechten oder sonstigen grundstücksgleichen Rechten belastet sind, werden wie bebaute oder unbebaute Grundstücke bewertet.

(2) Beträgt die Dauer des Baurechtes in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt noch 50 Jahre oder mehr, so ist der Gesamtwert gemäß Abs. 1 in vollem Umfang dem Berechtigten zuzurechnen.

(3) Beträgt die Dauer des Baurechtes in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt weniger als 50 Jahre, so ist der Gesamtwert gemäß Abs. 1 auf den Grund und Boden und auf die Gebäude nach dem Verhältnis der gemeinen Werte zu verteilen. Dabei sind zuzurechnen:

unter

50

bis

zu

45

Jahren

90

vom

Hundert,

“

45

“

“

40

“

80

“

“,

“

40

“

“

35

“

70

“

“,

“

35

“

“

30

“

60

“

“,

“

30

“

“

25

“

50

“

“,

“

25

“

“

20

“

40

“

“,

“

20

“

“

15

“

30

“

“,

“

15

“

“

10

“

20

“

“,

“

10

“

“

5

“

10

“

“,

“

5

“

0

“

“,

des Wertes des Grund und Bodens;

(4) Abweichend von Abs. 3 kann auch dem Eigentümer des Grund und Bodens ein Anteil am Wert des Gebäudes zugerechnet werden, wenn besondere Vereinbarungen es rechtfertigen. Dies gilt insbesondere, wenn bei Erlöschen des Baurechtes durch Zeitablauf der Eigentümer des Grund und Bodens keine dem Wert des Gebäudes entsprechende Entschädigung zu leisten hat.

(5) Das Recht auf den Bauzins ist nicht als Bestandteil des Grundstückes zu berücksichtigen, sondern erst bei der Ermittlung des sonstigen Vermögens oder Betriebsvermögens des Eigentümers des Grund und Bodens anzusetzen. Dementsprechend ist die Verpflichtung zur Zahlung des Bauzinses nicht bei der Bewertung des Baurechtes zu berücksichtigen, sondern erst bei der Ermittlung des Gesamtvermögens (Inlandvermögens) oder Betriebsvermögens des Berechtigten abzuziehen.

§ 57

§ 57 III. Betriebsvermögen.

Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend

III. Betriebsvermögen.

§ 57. Begriff des Betriebsvermögens.

(1) Zum Betriebsvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dient, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören (gewerblicher Betrieb).

(2) Als Gewerbe im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch die gewerbliche Bodenbewirtschaftung, zum Beispiel der Bergbau und die Gewinnung von Torf, Steinen und Erden.

(3) Als Gewerbe gilt unbeschadet des § 59 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet.

§ 58

§ 58 . Freie Berufe.

Fassung: 30. Juli 1988 bis laufend

§ 58. Freie Berufe.

Dem Betrieb eines Gewerbes im Sinne dieses Bundesgesetzes steht die Ausübung eines freien Berufes gleich. Zu den freien Berufen gehören insbesondere die wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die Berufstätigkeit der Ärzte, Dentisten, Rechtsanwälte und Notare, der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, der Wirtschaftstreuhänder und ähnlicher Berufe. Als freier Beruf im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch die Verwaltung fremden Vermögens, sofern sie nicht unter § 57 fällt.

§ 59

§ 59 . Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend

§ 59. Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

(1) Einen gewerblichen Betrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

(2) Bei allen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, bilden nur die Wirtschaftsgüter einen gewerblichen Betrieb, die zum inländischen Betriebsvermögen gehören (§ 79 Abs. 2 Z 3).

§ 60

§ 60 . Betriebsgrundstücke.

Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend

§ 60. Betriebsgrundstücke.

(1) Betriebsgrundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der zu einem gewerblichen Betrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem gewerblichen Betrieb,

(2) Dient das Grundstück, das, losgelöst von dem gewerblichen Betrieb, zum Grundvermögen gehören würde, zu mehr als der Hälfte seines Wertes dem gewerblichen Betrieb, so gilt das ganze Grundstück als Teil des gewerblichen Betriebes und als Betriebsgrundstück. Dient das Grundstück nur zur Hälfte seines Wertes oder zu einem geringeren Teil dem gewerblichen Betrieb, so gehört das ganze Grundstück zum Grundvermögen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gehört der Grundbesitz der im § 59 Abs. 1 bezeichneten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen stets zu den Betriebsgrundstücken.

(3) Gehört ein Grundstück, das, losgelöst von dem gewerblichen Betrieb, zum Grundvermögen gehören würde, mehreren Personen, so rechnet das ganze Grundstück stets zum Grundvermögen ohne Rücksicht darauf, in welchem Umfang es einem gewerblichen Betrieb der Beteiligten dient. Sind an dem Grundstück inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der im § 59 Abs. 1 bezeichneten Art beteiligt, so gilt ihr Anteil stets als Betriebsgrundstück.

(4) Betriebsgrundstücke im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind wie Grundvermögen, Betriebsgrundstücke im Sinne des Abs. 1 Z 2 wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.

§ 61

§ 61 . Gewerbeberechtigungen.

Fassung: 28. Mai 1971 bis laufend

§ 61. Gewerbeberechtigungen.

(1) Als Gewerbeberechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die Berechtigungen, deren Ausübung allein schon ein Gewerbe begründen würde, z. B. Berechtigungen nach dem Berggesetz 1954, BGBl. Nr. 73/1954, Apothekengerechtigkeiten.

(2) Gewerbeberechtigungen, die grundstücksgleich sind, gelten nicht als Betriebsgrundstücke. Gewerbeberechtigungen, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten nicht als Bestandteile eines Betriebsgrundstückes.

(3) Zu den Gewerbeberechtigungen sind deren Bestandteile und Zubehör zu rechnen mit Ausnahme des Grund und Bodens und der Gebäude und mit Ausnahme der Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören.

(4) Gewerbeberechtigungen sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Als gemeiner Wert gilt der zum maßgebenden Stichtag in einer Vermögensübersicht (Bilanz) anzusetzende Wert.

§ 62

§ 62 . Nicht zum Betriebsvermögen gehörige Wirtschaftsgüter

Fassung: 30. Dezember 1989 bis laufend

§ 62. Nicht zum Betriebsvermögen gehörige Wirtschaftsgüter

(1) Zum Betriebsvermögen gehören nicht

(2) Abs. 1 Z 3 bis 6 ist nicht auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die Grundbesitz darstellen.

(3) Abs. 1 Z 4 und 5 ist nur anzuwenden, wenn der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bescheinigt, daß es sich um Pflichtnotstandsreserven im Sinne des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982 handelt.

§ 63

§ 63 . Begünstigung für Beteiligungen

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

§ 63. Begünstigung für Beteiligungen

Beteiligungen von Vermögensteuerpflichtigen im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Z 2 und 2 Abs. 1 Z 2 des Vermögensteuergesetzes 1954 gehören nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht zum gewerblichen Betrieb:

§ 64

§ 64 . Betriebsschulden und Rücklagen.

Fassung: 27. Juni 2001 bis laufend

§ 64. Betriebsschulden und Rücklagen.

(1) Zur Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes sind vom Rohvermögen diejenigen Schulden abzuziehen, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des gewerblichen Betriebes im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

(2) Der Abzug von Schulden aus laufend veranlagten Steuern hängt davon ab, daß die Steuern entweder

(3) Für Betriebe, deren Einheitswert nach § 65 Abs. 3 auf den Abschlußzeitpunkt ermittelt wird, ist statt des Feststellungszeitpunktes der Abschlußzeitpunkt, maßgebend.

(4) Vom Rohvermögen sind bei Versicherungsunternehmen versicherungstechnische Rücklagen abzuziehen, soweit sie für Leistungen aus den laufenden Versicherungsverträgen erforderlich sind.

(5) Vom Rohvermögen ist bei Kreditinstituten die Haftrücklage (§ 23 Abs. 6 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung) einschließlich einer Sonderhaftrücklage (§ 103 Z 6 lit. c des Bankwesengesetzes) bis zu einem Betrag von 36 336 400 Euro zur Gänze sowie hinsichtlich des übersteigenden Betrages zu einem Drittel abzuziehen.

§ 65

§ 65 . Bewertungsstichtag.

Fassung: 31. Dezember 1991 bis laufend

§ 65. Bewertungsstichtag.

(1) Für den Bestand und die Bewertung sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend. Für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften gilt der Stichtag, der sich nach § 71 ergibt.

(2) Für Betriebe, die regelmäßige jährliche Abschlüsse auf den Schluß des Kalenderjahres machen, ist dieser Abschlußtag zugrundezulegen.

(3) Für Betriebe, die regelmäßig jährliche Abschlüsse auf einen anderen Tag machen, kann auf Antrag zugelassen werden, daß der Schluß des Wirtschaftsjahres zugrundegelegt wird, das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht. An den Antrag bleibt der Betrieb auch für künftige Feststellungen der Einheitswerte insofern gebunden, als stets der Schluß des letzten regelmäßigen Wirtschaftsjahres zugrundezulegen ist.

(4) Der auf den Abschlußzeitpunkt (Abs. 2 und 3) ermittelte Einheitswert gilt als Einheitswert vom Feststellungszeitpunkt.

(5) Die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden

§ 67

§ 67 . Steuersicherung durch Zurechnung ausgeschiedener Wirtschaftsgüter.

Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend

§ 67. Steuersicherung durch Zurechnung ausgeschiedener Wirtschaftsgüter.

(1) Sind innerhalb der letzten drei Monate vor dem Feststellungszeitpunkt oder dem Abschlußzeitpunkt Wirtschaftsgüter aus dem inländischen Teil eines gewerblichen Betriebes ausgeschieden worden, ohne daß diesem ein entsprechender Gegenwert zugeführt worden ist, so sind die ausgeschiedenen Wirtschaftgüter dem gewerblichen Betrieb zuzurechnen, wenn sie durch die Ausscheidung der inländischen Vermögensbesteuerung entgehen würden und der Wert des noch vorhandenen, der inländischen Vermögensbesteuerung unterliegenden Teiles des Betriebes in einem offenbaren Mißverhältnis zu dem Wert der ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter steht.

(2) Abs. 1 gilt nicht

§ 68

§ 68 .

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

§ 68.

Bewertung

(1) Die zu einem gewerblichen Betrieb gehörigen Wirtschaftsgüter sind vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen.

(2) Für die Bewertung der Betriebsgrundstücke gilt § 60 Abs. 4. Für die Bewertung der Gewerbeberechtigungen gilt § 61 Abs. 4.

(3) Für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften sowie von Partizipationsscheinen im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des VAG 2016, in der jeweils geltenden Fassung, gilt § 72.

(5) Der Gesamtwert des gewerblichen Betriebes ist die Summe der Werte, die sich nach den Abs. 1 bis 4 für die einzelnen Wirtschaftsgüter ergeben, vermindert um die Schulden und Rücklagen (§ 64) des Betriebes. Bei der Ermittlung des Gesamtwertes sind die Betriebsgrundstücke (§ 60) und die Gewerbeberechtigungen (§ 61) mit den für sie festgestellten Einheitswerten anzusetzen.

§ 69

§ 69 Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen.

Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend

ZWEITER ABSCHNITT.

Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen.

A. Sonstiges Vermögen.

§ 69. Begriff und Umfang des sonstigen Vermögens.

(1) Als sonstiges Vermögen kommen, soweit die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, alle Wirtschaftsgüter in Betracht, insbesondere:

(2) Auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen inländischer Schuldner, natürlichen Personen gehörende auf Euro lautende Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b und die im Abs. 1 Z 5 erster Satz angeführten Versicherungsansprüche gehören nur insoweit zum sonstigen Vermögen, als ihr Wert insgesamt 21 800 Euro übersteigt.

§ 76

§ 76 B. Gesamtvermögen.

Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend

B. Gesamtvermögen.

§ 76. Ermittlung des Gesamtvermögens.

§ 76. (1) Das Gesamtvermögen wird aus dem Rohvermögen abzüglich der Schulden und sonstigen Abzüge gemäß § 77 ermittelt. Das Rohvermögen ist der Gesamtbetrag der Werte aller Wirtschaftsgüter der einzelnen Vermögensarten (§ 18).

(2) Bei der Ermittlung des Rohvermögens sind Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert festzustellen ist, mit dem Einheitswert, andere Wirtschaftsgüter mit dem nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu ermittelnden Wert anzusetzen.

§ 77

§ 77 . Schulden und sonstige Abzüge.

Fassung: 13. Januar 1993 bis laufend

§ 77. Schulden und sonstige Abzüge.

(1) Zur Ermittlung des Wertes des Gesamtvermögens sind vom Rohvermögen abzuziehen:

(2) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie mit einem gewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die nicht zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehören. Es sind auch Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die gemäß § 69 Abs. 1 lit. d nicht zum sonstigen Vermögen gehören.

(3) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, die den in § 70 Z 11 angeführten Ansprüchen entsprechen.

(4) In den Fällen, in denen § 5 Abs. 3 des Vermögensteuergesetzes in geltender Fassung Anwendung findet, sind nur jene Schulden und Lasten abzugsfähig, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die der inländischen Besteuerung unterliegen.

§ 79

§ 79 C. Inlandsvermögen.

Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend

C. Inlandsvermögen.

§ 79.

(1) Zum Inlandsvermögen gehören:

(2) Die Vorschriften im § 76 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch von den Vorschriften im § 77, jedoch mit der Einschränkung, daß nur die Schulden und Lasten abzuziehen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Inlandsvermögen stehen.

§ 80

§ 80 A. Sonstige Vorschriften.

Fassung: 1. Juli 2020 bis laufend

DRITTER TEIL.

A. Sonstige Vorschriften.

§ 80. Erklärungs- und Anzeigepflicht.

(1) Die zur Feststellung der Einheitswerte erforderlichen Erklärungen sind von den Steuerpflichtigen bis zu den vom Bundesministerium für Finanzen jeweils zu bestimmenden Zeitpunkten unter Verwendung der amtlich aufgelegten Formblätter abzugeben. Unabhängig hievon hat jeder eine derartige Erklärung abzugeben, der vom Finanzamt Österreich hiezu besonders aufgefordert wird. Ebenso hat derjenige, dem eine wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist, eine Erklärung abzugeben, wenn Umstände vorliegen, die zu einer Fortschreibung (§ 21) oder Nachfeststellung (§ 22) führen und diese Umstände nicht gemäß Abs. 4 bis 6 dem Finanzamt Österreich mitgeteilt werden. § 133 Abs. 2 BAO gilt entsprechend.

(2) Für die Hauptfeststellung der Einheitswerte kann das Finanzamt Österreich und die sonstigen mit der Vorbereitung der Einheitsbewertung befaßten Behörden schon vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt von den Eigentümern von Grundbesitz Angaben und Erklärungen über die Bewertunsgrundlagen für ihren Grundbesitz abverlangen. Änderungen in den Bewertungsgrundlagen, die bis zum Hauptfeststellungszeitpunkt eintreten, sind dem Finanzamt Österreich, unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Erklärungen nach Abs. 1 und 2 gelten als Steuererklärungen im Sinne der Abgabenverfahrensgesetze.

(4) Die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden haben dem Finanzamt Österreich nach Maßgabe einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen jene tatsächlichen und rechtlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind und die auf die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes Einfluss haben (insbesondere Fertigstellung von Bauvorhaben, Pläne über Bauwerke, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne). In der Verordnung sind die zur Übermittlung verpflichteten Behörden zu bezeichnen sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Sachverhalte und Daten zu bestimmen, wobei eine Übermittlung im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung vorgesehen werden kann. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Behörden einer bestimmten geeigneten privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.

(5) Unbeschadet der Bestimmung des § 158 BAO haben die Grundbuchsgerichte und das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen insbesondere nachstehende bewertungsrechtlich relevanten Daten den Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln:

(6) Unbeschadet der Bestimmung des § 158 BAO haben das für Land- und Forstwirtschaft zuständige Bundesministerium und die Agrarmarkt Austria sowie die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen nachstehende bewertungsrechtlich relevante Daten den Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln:

§ 80a

§ 80a Zuständigkeit

Fassung: 1. Juli 2020 bis laufend

Zuständigkeit

§ 80a. (1) Für die Feststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten ist das Finanzamt Österreich zuständig.

(2) Unbeschadet der Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich zur Feststellung der Einheitswerte des Grundvermögens einschließlich der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 sowie der davon abgeleiteten Grundsteuermessbetragsbescheide kann der Bundesminister für Finanzen, soweit es im Interesse einer zweckmäßigen, sparsamen und wirtschaftlichen Vollziehung liegt, mit Zustimmung der jeweiligen Gemeinde durch Verordnung festlegen, dass und inwieweit im Rahmen der Feststellung der Einheitswerte des Grundvermögens einschließlich der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 sowie der davon abgeleiteten Grundsteuermessbetragsbescheide Bedienstete dieser Gemeinde für das Finanzamt Österreich tätig werden. Sie haben dabei die für die Erhebung der Einheitswerte des Grundvermögens einschließlich der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 sowie für die davon abgeleiteten Grundsteuermessbetragsbescheide maßgebenden Bestimmungen insbesondere dieses Bundesgesetzes, des Grundsteuergesetzes 1955 und der Bundesabgabenordnung anzuwenden.

§ 81

§ 81 B. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend

B. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 81. Erste Hauptfeststellung.

Die erste Hauptfeststellung der Einheitswerte nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist zum 1. Jänner 1956 durchzuführen.

§ 82

§ 82

Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend

§ 83

§ 83 . Sonderbestimmungen über die Zurechnung von Rückstellungs- und Rückgabevermögen.

Fassung: 1. Januar 1955 bis laufend

§ 83. Sonderbestimmungen über die Zurechnung von Rückstellungs- und Rückgabevermögen.

(1) Werden Vermögen, die während der deutschen Besetzung Österreichs den Eigentümern (Berechtigten) im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogen worden sind, nach dem 31. Dezember 1954 im Sinne der Rückstellungsgesetze rückgestellt, so sind sie ab 1. Jänner 1955 demjenigen zuzurechnen, dem sie rückgestellt wurden. Das gleiche gilt für Vermögen, auf die die Bestimmungen der Rückgabegesetze Anwendung finden.

(2) In der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1955 und der Rückstellung (Rückgabe) rechtskräftig gewordene Feststellungs- und Veranlagungsbescheide sind entsprechend zu berichtigen.

§ 84

§ 84 . Sonderbestimmungen für die Hauptveranlagung der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1955.

Fassung: 1. Januar 1955 bis laufend

§ 84. Sonderbestimmungen für die Hauptveranlagung der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1955.

(1) Aktien, Kuxe, sonstige Anteile, Wandelschuldverschreibungen und Genußscheine an inländischen Kapitalgesellschaften sind bei der Hauptveranlagung der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1955 und vorbehaltlich der Bestimmungen des zweiten Satzes auch bei Neu- und Nachveranlagungen bis zum nächsten Hauptveranlagungszeitpunkt nur mit der Hälfte des Wertes anzusetzen, der sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 oder dieses Bundesgesetzes ergibt. Notiert ein Wertpapier im Dezember 1955 oder im Dezember 1956 an der Wiener Börse mit einem höheren Kurs als im Dezember 1954, so ist der einer Neu- oder Nachveranlagung der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1956 oder zum 1. Jänner 1957 gemäß erstem Satz zugrunde zu legende halbe Wert in dem Verhältnis zu erhöhen, das sich aus dem Vergleich der Börsenkurse ergibt. In diesem Fall finden die Bestimmungen des § 71 Abs. 2 erster Satz dieses Bundesgesetzes keine Anwendung. Die Regelung des ersten bis dritten Satzes gilt zu den gleichen Stichtagen auch bei der Einheitswertermittlung des Betriebsvermögens sinngemäß.

(2) Holzungs- und Bezugsrechte von Holz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 der Anlage 3 zur Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Februar 1951, BGBl. Nr. 103, sind bei der Hauptveranlagung der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1955 beim Berechtigten als sonstiges Vermögen zu erfassen und beim Verpflichteten nur bei der Ermittlung des Gesamtvermögens (Inlandsvermögens) zu berücksichtigen.

§ 85

§ 85 . Bestimmungen betreffend die Beiträge gemäß § 7 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz.

Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend

§ 85. Bestimmungen betreffend die Beiträge gemäß § 7 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz.

Abweichend von den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 2 lit. b des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 130, in der derzeit geltenden Fassung wird der Jahresbetrag für die Kalenderjahre 1956 und 1957 in der gleichen Höhe wie für das Kalenderjahr 1955 erhoben. Änderungen in der steuerlichen Zurechnung des Beitragsgegenstandes sind lediglich durch eine entsprechende Aufteilung des Beitrages zu berücksichtigen. Andere Änderungen sind nicht zu beachten. Zur Beurteilung, ob die im § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a des im Satz 1 zitierten Bundesgesetzes vorgesehene Wertgrenze von 10.000 S überschritten wird, ist bei der Beitragserhebung für die Kalenderjahre 1956 und 1957 von dem zum 1. Jänner 1955 maßgebenden Einheitswert auszugehen.

§ 86

§ 86 . Inkrafttreten; Aufhebung bisheriger Rechtsvorschriften.

Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend

§ 86. Inkrafttreten; Aufhebung bisheriger Rechtsvorschriften.

(1) Die §§ 1 bis 82 sind auf Bewertungszeitpunkte ab 1. Jänner 1956 anzuwenden; die §§ 83 und 84 treten rückwirkend mit 1. Jänner 1955 in Kraft.

(2) Die Vorschriften des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934, Deutsches RGBl. I S. 1035, in der Fassung des 2. Steueränderungsgesetzes 1951 vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 8/1952, und sämtlicher hiezu ergangenen Verordnungen, insbesondere der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935, Deutsches RGBl. I S. 81, sind für Bewertungszeitpunkte ab 1. Jänner 1956 nicht mehr anzuwenden.

(3) Wo in Rechtsvorschriften auf Bestimmungen des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 oder der hiezu ergangenen Verordnungen verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an ihre Stelle.

(4) § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, § 25, § 33 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage zu § 53a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sind erstmals bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte anzuwenden, die Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 betreffen, wobei Wertänderungen, die sich ausschließlich auf Grund der Artikel V und VII des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. I 59/2001, ergeben, zu keiner Fortschreibung führen.

(5) § 64 Abs. 5, § 69 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 10 und Z 11 lit. b sowie § 69 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sind erstmals ab dem 1. Jänner 2002 anzuwenden.

(6) Schillingbeträge in gemäß § 44 ergangenen Kundmachungen, welche für Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 rechtsverbindliche Kraft haben, sind auf Euro umzurechnen und auf vier Dezimalstellen auf- und abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet.

(7) § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2002 ist für Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 anzuwenden.

(8) § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist erstmals für Abgabentatbestände anzuwenden, auf Grund derer die jeweilige Abgabenschuld nach dem 31. Dezember 2003 entsteht.

(9) § 16 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist auf Berichtigungen von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten anzuwenden, die nach den Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 bewertet wurden. In allen anderen Fällen ist § 16 Abs. 3 in der Fassung vor der Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2002 maßgebend.

(10) Die Änderungen in § 34 Abs. 2, § 35 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 Mitglieder eines Gutachterausschusses sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.

(11) § 35, § 45 Abs. 2 Z 1 und § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2004 Mitglieder eines Gutachterausschusses sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.

(12) Schriftstücke, die Form und Inhalt von Feststellungsbescheiden über Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten des Grundbesitzes sowie davon abgeleiteten Bescheiden haben, gelten auch dann als an alle Beteiligten rechtswirksam ergangene Bescheide, wenn sie vor dem 1. Jänner 2005 nicht der nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person, sondern einem der am Gegenstand der Feststellung Beteiligten zugestellt wurden.

(13) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind Änderungen dieser Einheitswerte anlässlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 für die Zeit vor dem 1. Jänner 2017 nicht zu berücksichtigen.

(14) § 21, § 30, § 32, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 46, § 48 Abs. 2 und 4, § 49 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 50 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, sowie § 30 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2013, sind erstmals für die Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 und nachfolgende Fortschreibungen und Nachfeststellungen anzuwenden. § 45 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 112/2012 ist letztmalig für Stichtage vor der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 anzuwenden.

(15) § 13 Abs. 2, § 63 Z 1 und § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(16) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016 ist für alle Stichtage anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 liegen. Bei der Berechnung der 33 vH zum 1. Jänner 2015 ist von den für das Antragsjahr 2014 zugegangenen Beträgen gemäß Artikel 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1250/2009 vom 30. November 2009 auszugehen.

(17) Die für die Antragsjahre 2014 und 2015 gemäß § 80 Abs. 6 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2016 übermittelten Daten sind von der AMA bis zum 31. Oktober 2016 entsprechend Abs. 16 und § 80 Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016 zu ergänzen.

(18) § 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 80a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(19) Für die im § 80 Abs. 6 angeführten durch die AMA bis zum 15. Oktober zu übermittelnden Daten hat im Jahr 2023 die Übermittlung bis zum 15. September zu erfolgen.

(20) § 20e, § 22, § 23 und § 44 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2024 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und sind erstmals für Stichtage ab dem 1. Jänner 2032 anzuwenden. Bis zu einer Neufeststellung der Einheitswerte treten an die Stelle der Wertverhältnisse, auf die in § 20e Abs. 3 verwiesenen wird, die Wertverhältnisse der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2023. Die Ausweisung der in Anlage zum § 20e angeführten Parameter hat erstmals im Grünen Bericht für das Jahr 2027 zu erfolgen. Bis zum Vorliegen einer zehnjährigen Reihe dieser Parameter tritt an die Stelle des in § 20 Abs. 2 und 3 genannten Zeitraumes von 10 Jahren ein entsprechend kürzerer Zeitraum.

(21) § 41, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 6 und § 49 Abs. 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2024 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2024 im Amt befindlichen Mitglieder des Bewertungsbeirates bleiben bis zu deren Ausscheiden im Amt. Soweit ein in § 41 Abs. 2 Z 4 genannten Mitglied noch nicht nominiert ist, findet § 41 Abs. 2 letzter Satz Anwendung.

(22) Der Titel und § 41 Abs. 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

(23) § 41 Abs. 2 Z 1, § 42 Abs. 4 und die Anlage zu § 20e Pkt. 1 Z 1, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 97/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(24) § 13 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 20272028, BGBl. I Nr. 62/2026, ist erstmals auf nach dem 10. Juni 2026 zu bewertende Vorgänge anzuwenden.

§ 87

§ 87 . Vollziehung.

Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend

§ 87. Vollziehung.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Art. 1

Art. 1 Artikel 1

Fassung: 21. Februar 2015 bis laufend

Artikel 1

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu den §§ 13, 63 und 68, BGBl. Nr. 148/1955)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1.

Art. 1

Art. 1 Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte des Grundvermögens

Fassung: 28. Juni 1986 bis laufend

ABSCHNITT II

Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte des Grundvermögens

(Anm.: aus BGBl. Nr. 327/1986 zu BGBl. Nr. 148/1955)

Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955 in Verbindung mit § 1 des Bundesgesetzes vom 23. Oktober 1968, BGBl. Nr. 393/1968, sowie mit Abschnitt XII Art. I des Abgabenänderungsgesetzes 1982 zum 1. Jänner 1985 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955, sowie der Gewerbeberechtigungen ist zum 1. Jänner 1988 durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 sinngemäß anzuwenden ist.

Art. 1

Art. 1 Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte des Grundvermögens

Fassung: 30. Dezember 1987 bis laufend

ABSCHNITT I

Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte des Grundvermögens

(Anm.: aus BGBl. Nr. 649/1987, zu BGBl. Nr. 148/1955)

Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in Verbindung mit Abschnitt II des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1986, BGBl. Nr. 327, zum 1. Jänner 1988 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie der Gewerbeberechtigungen ist zum 1. Jänner 1991 durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 sinngemäß anzuwenden ist.

Art. 1

Art. 1 Artikel I

Fassung: 30. Dezember 1987 bis laufend

ABSCHNITT II

Artikel I

(Anm.: aus BGBl. Nr. 649/1987, zu BGBl. Nr. 148/1955)

Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 beträgt für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1988 für das landwirtschaftliche Vermögen 31 500 S und für das Weinbauvermögen 115 000 S.

Art. 1

Art. 1 3. TEIL

Fassung: 31. Dezember 1991 bis laufend

3. TEIL

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(Anm.: aus BGBl. Nr. 699/1991, zu § 65, BGBl. Nr. 148/1955)

Art. 2

Art. 2 Artikel II.

Fassung: 11. Juli 1963 bis laufend

Artikel II.

Sonderbestimmungen für die Hauptfeststellung der Einheitswerte zum 1. Jänner 1963.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 145/1963, zu den §§ 38, 48 und 61, BGBl. Nr. 148/1955)

(1) Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte von Gewerbeberechtigungen zum 1. Jänner 1963 sowie bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt gilt der zum maßgebenden Stichtag für die Gewerbeberechtigung in einer Vermögensübersicht (Bilanz) anzusetzende Wert als gemeiner Wert gemäß § 61 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes 1955.

(2) Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß § 38 Z 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 beträgt für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1963 für das landwirtschaftliche Vermögen 20.000 S und für das Weinbauvermögen 125.000 S.

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 21. Juli 1965 bis laufend

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 181/1965, zu BGBl. Nr. 148/1955)

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Bewertungszeitpunkte ab dem 1. Jänner 1963 anzuwenden.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens beziehungsweise des Inlandsvermögens sowie bei der Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens sind zum 1. Jänner 1963 und zum 1. Jänner 1964 hinsichtlich des Grundbesitzes die zum 1. Jänner 1962 maßgebenden Einheitswerte anzusetzen.

(3) Sofern die auf Grund der bisherigen Vorschriften vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt ergangenen Bescheide mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch stehen, sind diese, auch wenn sie bereits rechtskräftig sind, von Amts wegen oder auf Antrag durch Bescheide zu ersetzen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 4. August 1971 bis laufend

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 276/1971, zu § 69, BGBl. Nr. 148/1955)

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 1 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1971 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1972 anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 2 bis 4 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1970 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1971 anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 13. Dezember 1972 bis laufend

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 447/1972, zu den §§ 1, 13, 53, 53a, 55, 63, 70, 72, 73, 74, 75, 75a und 77, BGBl. Nr. 148/1955)

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 1, 2 und 9 bis 15 b sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1971 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1972 anzuwenden. Die auf Grund der zum 1. Jänner 1971 maßgebenden Bestimmungen des § 71 Abs. 1 zu diesem Stichtag angesetzten Werte für Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften gelten, wenn nicht infolge der Bestimmungen des § 71 Abs. 2 eine Neubewertung zu erfolgen hat, auch für Veranlagungen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer bis 31. Dezember 1973.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 3 bis 7 und Z 16 sind erstmalig bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundvermögens zum 1. Jänner 1973 und bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte dieser Vermögensart zum 1. Jänner 1974 anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z 8 sind erstmalig auf Feststellungen der Einheitswerte des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1973 anzuwenden.

Art. 2

Art. 2 ARTIKEL II

Fassung: 16. April 1976 bis laufend

ARTIKEL II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 172/1971, zu BGBl. Nr. 148/1955)

Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß § 38 Z 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 beträgt für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1970 für das landwirtschaftliche Vermögen 20.000 S und für das Weinbauvermögen 125.000 S. Die gemäß §§ 34 und 35 des Bewertungsgesetzes 1955 festzustellenden Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 1970 werden in der Anlage festgesetzt. Die Anlage ist Bestandteil dieses Bundesgesetzes.

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 30. Dezember 1977 bis laufend

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 645/1977, zu den §§ 63 und 64, BGBl. Nr. 148/1955)

Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig auf Feststellungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1977 liegen.

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 21. Juli 1979 bis laufend

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1977, zu den §§ 20, 21, 30, 31, 31a, 32, 33, 34, 36, 39, 41, 43, 46, 47, 48, 53, 69, 74, 76 und 77, BGBl. Nr. 148/1955)

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 31. Dezember 1981 bis laufend

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 620/1981, zu BGBl. Nr. 148/1955)

Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1981 liegen.

Art. 2

Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1982, zu den §§ 53, 55, 56 und 60, BGBl. Nr. 148/1955)

Fassung: 27. November 1982 bis laufend

(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1982, zu den §§ 53, 55, 56 und 60, BGBl. Nr. 148/1955)

(1) Die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes vom 24. November 1972, BGBl. Nr. 447, ermittelten Einheitswerte des Grundvermögens sowie der Betriebsgrundstücke im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 sind ab 1. Jänner 1983 um 35 vH zu erhöhen, wobei die Bestimmungen des § 25 des Bewertungsgesetzes 1955 anzuwenden sind. Von den geänderten Einheitswertbescheiden abgeleitete Bescheide sind unter sinngemäßer Anwendung des § 295 der Bundesabgabenordnung durch neue Bescheide zu ersetzen.

(2) Die für Feststellungen im Sinne des § 186 der Bundesabgabenordnung geltenden Vorschriften der Bundesabgabenordnung sind mit Ausnahme des § 186 Abs. 3, erster Satz für die gemäß Abs. 1 ergehenden Bescheide sinngemäß anzuwenden; bei sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3, zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kann jedoch die Verteilung des erhöhten Einheitswertes auch durch Verweisung auf den Verteilungsschlüssel im maßgeblichen Einheitswertbescheid erfolgen.

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 27. November 1982 bis laufend

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1982, zu den §§ 15, 59, 63, 64, 65, 66, 69, 75, 77 und 78, BGBl. Nr. 148/1955)

Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 liegen.

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 14. Dezember 1983 bis laufend

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 587/1983, zu BGBl. Nr. 148/1955)

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 28. Juni 1986 bis laufend

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 327/1986, zu den §§ 1, 62, 63 und 70, BGBl. Nr. 148/1955)

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 28. Juni 1986 bis laufend

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 325/1986, zu den §§ 59 und 64, BGBl. Nr. 148/1955)

Art. I ist erstmalig auf Feststellungszeitpunkte und Veranlagungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 1986 liegen, anzuwenden.

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 18. Juli 1987 bis laufend

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 312/1987, zu den §§ 13, 68, 69, 71, 72, 74, 75 und 78, BGBl. Nr. 148/1955)

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 30. Dezember 1987 bis laufend

(Anm.: Abschnitt II)

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 649/1987, zu BGBl. Nr. 148/1955)

Artikel I ist erstmals bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 1988 anzuwenden.

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 30. Dezember 1987 bis laufend

(Anm.: Abschnitt III)

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 649/1987, zu den §§ 30, 46 und 50, BGBl. Nr. 148/1955)

Artikel I ist erstmalig bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 BewG 1955 zum 1. Jänner 1988 anzuwenden.

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 30. Juli 1988 bis laufend

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 402/1988, zu § 68 Abs. 4 Z 2, BGBl. Nr. 148/1955)

Entspricht ein vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangener Feststellungsbescheid nicht dem § 68 Abs. 4 Z 2, so ist er ohne Rücksicht auf die bereits eingetretene Rechtskraft von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen.

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 30. Dezember 1989 bis laufend

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 660/1989, zu den §§ 62, 63 und 76, BGBl. Nr. 148/1955)

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 13. Januar 1993 bis laufend

Artikel II

Bewertungsgesetz 1955

(Anm.: aus BGBl. Nr. 12/1993, zu den §§ 20, 69 und 77, BGBl. Nr. 148/1955)

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1992, wird wie folgt geändert:

Art. 3

Art. 3 Artikel III.

Fassung: 11. Juli 1963 bis laufend

Artikel III.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 145/1963, zu den §§ 16, 21, 51, 53 und 79, BGBl. Nr. 148/1955)

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Bewertungszeitpunkte ab 1. Jänner 1963 anzuwenden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Art. 3

Art. 3 Artikel III

Fassung: 28. Mai 1971 bis laufend

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 172/1971, zu den §§ 12, 14, 15, 16, 17, 20, 21, 25, 28, 30, 33, 37, 41, 45, 46, 49, 61, 63, 69, 70, 71, 79, BGBl. Nr. 148/1955)

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 2, 4, 6, bis 11, 18, 19, 21, 22, 24 bis 32 sowie 39 und 40 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1970 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1971 anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 12 bis 17 und des Art. II sind erstmals bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 1970 und bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte dieser Vermögensart zum 1. Jänner 1971 anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z 1, 3, 5, 20, 23, 34 bis 38 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1971 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1972 anzuwenden.

(4) Die Bestimmung des Art. I Z 33 ist erstmals auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1968 liegen.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Art. 3

Art. 3 Artikel III

Fassung: 16. April 1976 bis laufend

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 447/1972, zu BGBl. Nr. 148/1955)

(1) Die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes ermittelten Einheitswerte des Grundvermögens sowie von Betriebsgrundstücken im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 sind ab 1. Jänner 1977 um 10 v. H. und ab 1. Jänner 1980 um 20 v. H. zu erhöhen, wobei die Bestimmungen des § 25 Bewertungsgesetz 1955 anzuwenden sind. Von den geänderten Einheitswertbescheiden abgeleitete Bescheide sind unter sinngemäßer Anwendung des § 295 der Bundesabgabenordnung durch neue Bescheide zu ersetzen.

(2) Die für Feststellungen im Sinne des § 186 der Bundesabgabenordnung geltenden Vorschriften der Bundesabgabenordnung sind mit Ausnahme des § 186 Abs. 3 erster Satz für die gemäß Abs. 1 ergehenden Bescheide sinngemäß anzuwenden; bei sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kann jedoch die Verteilung des erhöhten Einheitswertes auch durch Verweisung auf den Verteilungsschlüssel im maßgeblichen Einheitswertbescheid erfolgen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Art. 3

Art. 3 Artikel III

Fassung: 14. Dezember 1983 bis laufend

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 587/1993, zu den §§ 68 und 76, BGBl. Nr. 148/1955)

Die Bestimmungen des Art. I sind auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1983 liegen.

Art. 3

Art. 3 Artikel III

Fassung: 30. Juli 1988 bis laufend

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 402/1988, zu den §§ 58, 59, 63, 68 und 69, BGBl. Nr. 148/1955)

Art. 3

Art. 3 Artikel III

Fassung: 13. Januar 1993 bis laufend

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 12/1993, zu den §§ 69 und 77, BGBl. Nr. 148/1955)

Art. 4

Art. 4 Artikel IV

Fassung: 11. Januar 1975 bis laufend

Artikel IV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 17/1975, zu BGBl. Nr. 148/1955)

(1) Die Bestimmungen des Art. I und des Art. II Z 1 und 2 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1975 anzuwenden. Die Bestimmungen des Art. III sind erstmalig auf Feststellungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1974 liegen.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Art. 4

Art. 4 ARTIKEL IV

Fassung: 16. April 1976 bis laufend

ARTIKEL IV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 143/1976, zu BGBl. Nr. 148/1955)

Art. 4

Art. 4 Artikel IV

Fassung: 31. Dezember 1991 bis laufend

Artikel IV

Bewertungsrecht, Vermögensteuer

(Anm.: aus BGBl. Nr. 695/1991, zu § 20, BGBl. Nr. 148/1955)

Art. 4

Art. 4 Artikel IV

Fassung: 21. April 1993 bis laufend

Artikel IV

Bewertungsgesetz 1955

(Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1993, zu § 66, BGBl. Nr. 148/1955)

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993, wird wie folgt geändert:

Art. 4

Art. 4 Artikel IV

Fassung: 27. August 1994 bis laufend

Artikel IV

Bewertungsgesetz 1955

(Anm.: aus BGBl. Nr. 681/1994, zu § 68, BGBl. Nr. 148/1955)

Das Bewertungsgesetz 1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 betrifft die Änderung des Bewertungsgesetzes 1955)

_________________________

*) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Art. 4

Art. 4 Artikel IV

Fassung: 6. Januar 1995 bis laufend

Artikel IV

Bewertungsgesetz 1955

(Anm.: aus BGBl. Nr. 21/1995, zu § 68, BGBl. Nr. 148/1955)

Das Bewertungsgesetz 1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994, wird wie folgt geändert:

___________________

*) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Art. 7

Art. 7 Artikel VII

Fassung: 27. August 1994 bis laufend

Artikel VII

Bewertungsgesetz 1955

(Anm.: aus BGBl. Nr. 680/1994, zu § 21, BGBl. Nr. 148/1955)

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 betrifft die Änderung des Bewertungsgesetzes 1955)

Art. 11

Art. 11 Artikel XI

Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend

Artikel XI

Bewertungsgesetz 1955

(Anm.: aus BGBl. Nr. 818/1993, zu den §§ 20, 21, 24, 76 und 79, BGBl. Nr. 148/1955)

Das Bewertungsgesetz 1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 bis Z 9 betreffen die Änderungen des Bewertungsgesetzes 1955)

Art. 15

Art. 15 Artikel XV

Fassung: 31. Juli 1993 bis laufend

Artikel XV

Änderung des Bewertungsgesetzes

(Anm.: aus BGBl. Nr. 532/1993, zu § 64, BGBl. Nr. 148/1955)

Das Bewertungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 253/1993, wird wie folgt geändert:

Art. 79

Art. 79 Artikel 79

Fassung: 31. Dezember 2009 bis laufend

Artikel 79

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 24 und 69, BGBl. Nr. 148/1955)

(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

Anl. 1

Anl. 1 Anlage zu Artikel IV Z 1

Fassung: 16. April 1976 bis laufend

Anlage zu Artikel IV Z 1

(Anm: aus BGBl. Nr. 143/1976, zu Art. IV BGBl. Nr. 172/1971, BGBl. Nr. 148/1955)

Bewertungsgrundlage für das landwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 1970 (Betriebszahlen für die Vergleichs- und Untervergleichsbetriebe)

Bei der Feststellung der Betriebszahlen der Vergleichs- und Untervergleichsbetriebe wird gemäß § 34 des Bewertungsgesetzes von einem fiktiven Hauptvergleichsbetrieb mit der Betriebszahl 100 ausgegangen, der durch die folgenden Merkmale verkörpert wird.

I. Merkmale der natürlichen Ertragsbedingungen:

1. Bodenverhältnisse: Bodenart sandiger Lehm und Lehm, beste Zustandsstufe, Entstehungsart Löß, tiefgründige Steppenschwarzerde.

2. Geländeverhältnisse: überwiegend eben mit schwachen Neigungen unter 4 °C.

3. Klimatische Verhältnisse: Jahresdurchschnittstemperatur 8 °C, 14 Uhr Temperatur im Durchschnitt während der Vegetationszeit (Monate April bis August) 19 °C; durchschnittliche Jahresniederschlagsmenge 600 mm.

Für die zum Hauptvergleichsbetrieb gehörige landwirtschaftlich genutzte Grundstücksfläche im Ausmaß von 30 ha, welche als Acker (A) genutzt wird, wird die Bodenklimazahl (§ 16 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233) mit 90 unterstellt.

II. Merkmale der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:

1. Äußere Verkehrslage:

2. Innere Verkehrslage:

3. Bestand an Betriebsmitteln:

4. Betriebsverhältnisse:

5. Sonderverhältnisse:

6. Hagelgefährdung:

Die in den nachstehenden Zusammenstellungen ausgewiesenen Vergleichs- und Untervergleichsbetriebe sind nach ihrer Lage innerhalb der Hauptproduktionsgebiete geordnet, wobei die Hauptproduktionsgebiete jeweils in der letzten Kolonne durch römische Ziffern bezeichnet werden. Es bedeuten

Die Abkürzungen zur Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Nutzungsformen in der 5. Kolonne der Zusammenstellung bedeuten:

Rü: Rüben(Feldgemüse)nutzung,

A: Ackernutzung,

AGr: Ackergrünlandnutzung,

GrA: Grünlandackernutzung,

GrM: Grünlandmilchnutzung,

GrMZ: Grünlandmilchaufzuchtnutzung und

GrZ: Grünlandaufzuchtnutzung.

I. Zusammenstellung der Vergleichsbetriebe

Lfd.

Nr.

Finanzamts-bezirk

Gerichtsbezirk

Name und Anschrift des Betriebsinhabers

Lw. Nutz-fläche ha

Landw.

Nutzungs- form

Betr.- Zahl

Kennzeichnend für das Vergleichsgebiet

1

Bregenz Bezau

Bischof Alfons, Damüls 68, „Grüsch“

8.64

GrMZ

3.8

I, Hinterer Bregenzerwald

2

Feldkirch Bludenz

Gantner Johann, Dalaas, Wald 7

5.90

GrMZ

10.9

I, Klostertal und Walsertäler

3

Feldkirch Montafon

Amann Richard, Silbertal 9

6.10

GrMZ

7.1

I, Montafon

4

Landeck Landeck

Raggl Andrä, Untersaurs 63

3.76

GrMZ

23.1

I, Oberes Inntal

5

Schwaz Schwaz

Wechselberger Alfred,Weer, Unterdorf 33

6.34

GrM

48.6

I, Mittleres Inntal

6

Kufstein Rattenberg

Eder Georg, Kundl 45, „Lettenbichler“

9.05

GrM

42.5

I, Östl. Inntal

7

Landeck Landeck

Zürcher Franz, Kappl, Höfen 65, „Patenes“

3.17

GrZ

2.6

I, Westtiroler Zentralalpentäler

8

Schwaz Zell am Ziller

Fankhauser Sebastian, Ried 44, „Riepler“

7.78

GrM

13.3

I, Mitteltiroler Zentralalpentäler

9

Kitzbühel Hopfgarten

Ager Michael, Hopfgarten, Salvenberg 39, „Lehen“

8.49

GrM

23.9

I, Kitzbühler Gebiet

10

Reutte Reutte

Friedle Herbert, Häselgehr, Gut- schau 18

4.42

GrMZ

15.2

I, Lechtal und Tannheimertal

11

Reutte Reutte

Schreieck Josef, Höfen 49

3.51

GrMZ

35.1

I, Außerfern

12

Innsbruck Innsbruck

Ripfl Maria, Leutasch, Kirchenplatzl 145

7.39

GrMZ

18.6

I, Nordtiroler Kalkalpentäler

13

Lienz Matrei in Osttirol

Bstieler Emma, Virgen Dorf 67, „Lederer“

5.36

GrMZ

14.9

I, Iseltal

14

Lienz Lienz

Steiner Josef Nikolsdorf 54, „Zechner“

11.88

AGr

22.5

I, Lienzer Becken

15

Lienz Lienz

Oberhofer Josef, Asch 19, „Obermaier“

11.58

GrMZ

21.3

I, Pustertal und Lesachtal

16

Zell am See Mittersill

Steger Anton, Mittersill, Schattberg 7, „Reitgut“

17.75

GrZ

11.7

I, Ober und Unterpinzgau

17

Zell am See Saalfelden

Schweiger Julius, Almdorf 9, „Lettlgut“

19.22

GrMZ

31.3

I, Mitterpinzgau

18

St. Johann im Pongau St. Johann im Pongau

Hettegger Jakob, Großarl, Au 11, „Oberheugath“

27.84

GrZ

2.7

I, Gastein Rauriser Gebiet

19

Tamsweg Tamsweg

Laßhofer Franz, Lessach, Zoitzach 4, „Laßhofer“

25.99

GrZ

9.2

I, Lungau

20

St. Johann im Pongau St. Johann im Pongau

Lainer Georg, Urreiting 24, „Pirchlehnen“

14.08

GrZ

10.2

I, Salzachpongau

21

St. Johann im Pongau Radstadt

Gappmaier Johann, Sinnhub 9, „Köpfergut“

15.81

GrZ

6.9 I,

Ennspongau

22

Spital a. d. Drau Winklern

Steiner Josef, Größnitz, Steinwand 2, „Egger“

7.78

GrZ

2.8

I, Oberes Drautal, Molltal u. Liesertal

23

Villach Villach

Meinhart Othmar, Arricha, Hinter winkl 14, Hörnler“

19.96

GrZ

3.6

I, Nock Afritzer Bergland

24

Villach Kötschach

Obernosterer Johann, Liesing Niedergail 1, „Blümler“

8.32

GrZ

3.4

I, Oberes Gailtail und Lesachtal

25

Liezen Bad Aussee

Grill Alois, Reitern, Lechenreith 3, „Grillhias“

18.16

GrM

27.5

I, Steirisches Salzkammergut

26

Liezen Gröbming

Gruber Mathias, Lengdorf, Kranzbach 9, „Titschenbach“

41.97

GrM

32.6

I, Ennstal mit Seitentälern

27

Leoben Leoben

Stocker Karl, Kalwang, Pisching 12, „Annerlbauer“

13.42

GrM

26.2

I, Palten Liesingtal

28

Mürzzuschlag Kindberg

Gerhalter Friedrich, Groß Veitsch 4, „Unterschein“

16.55

GrZ

6.7

I, Eisenerz Aflenzer Gebiet

29

Judenburg Oberzeiring

Leitner Kaspar, Bretsteingraben 6, „Hinterer Ebner“

20.54

GrZ

9.1

I, Murau Oberzeiringer Gebiet

30

Bregenz Bregenz

Fink Leopold, Sulzberg 40, „Glafberg“

10.47

GrMZ

21.0

II, Vorderer Bregenzerwald

31

Salzburg-Land Abtenau

Reiter Peter, Abtenau, Kehlhof 10 „Oberegg“

8.94

GrMZ

38.3

II, Tennengau

32

Salzburg-Land Thalgau

Pichler Markus, Egg 42, „Brandstadtgut“

15.80

GrM

26.8

II, Salzburger Salzkammergut

33

Vöcklabruck Mondsee

Loindl Peter, Oberaschau 8, „Unterachsberg“

17.14

GrM

22.6

II. Äußeres Salzkammergut

34

Gmunden Gmunden

Hubner Franz, Gosau 174, „Schmiedbauer“

6.44

GrM

18.9

II, Inneres Salzkammergut

35

Steyr Steyr

Baumgartner Leopold, Ternberg, Wurmbachgraben 12, „Brettmalßer“

26.52

GrMZ

17.6

II, Ober-österreichische Eisenwurzen

36

Scheibbs Scheibbs

Riegler Paul, Franzenreith 4, „Krameseck“

43,87

GrMZ

10.2

II. Waidhofen Scheibbser Gebiet

37

Lilienfeld Hainfeld

Habersatter Johann, Saugraben 29, „Untersteinberg“

41.60

GrMZ

18.6 II. Westlicher Wienerwald

38

Mödling Mödling

Petzwinkler Franz, Sittendorf 35

11.95

GrM

35.4

II, Östlicher Wienerwald

39

St. Pölten St. Pölten

Mühlbacher Leopold, Lehen, Schroffengegend 4

25,92

GrZ

14.4

II, Niederösterr. Eisenwurzen

40

Wiener Neustadt Wiener Neustadt

Perger Leopold, Miesenbach 62, „Zellinger“

12.35

GrMZ

13.5

II, Gutensteiner Gebiet

41

Wiener Neustadt Wiener Neustadt

Adrigan Gottfried, Stollhof, Gaaden 6

9.89

AGr

37.1

II, Thermenrand

42

Bruck a d Mur Mariazell

Lasinger August Gußwerk, Fallenstein 125,

„Königbauer“

15.19

GrMZ

23.1

II, Steirische Eisenwurzen

43

Neunkirchen Aspang

Brandstetter Johann, Zöbern, Kampichl 11 „Spanblecher“

23.92

AGr

12.7

III, Bucklige Welt u. Wechselgebiet

44

Oberwart Oberwart

Polster Josef, Oberkohlstätten 20

7.19

A

9.1

III, Burgenländisches Bergland

45

Judenburg Knittelfeld

Kowatsch Max, St. Marein 6, „Lonegger“

20.90

GrM

37.5

III, Murboden und Mürztal

46

Judenburg Neumarkt in Steiermark

Ehgartner Leo, Adendorf 89, „Raschl“

36.06

GrZ

12.0

III, Neumarkt Obdacher Gebiet

47

Voitsberg Voitsberg

Fraydl Johann, Graden 43, „Grambichler“

13.39

GrZ

5.8

III, Weststeirisches Bergland

48

Weiz Birkfeld

Höller Martin, Piregg 35, „Martin in Lechen“

19.92

GrMZ

15.5

III, Oststeirisches Bergland

49

Villach Paternion

Winkler Mathias, Feffernitz 8, „Peterbauer“

16.20

GrA

28.0

III, Mittleres Drautal

50

Klagenfurt Feldkirchen

Prieß August, Sirnitz, Sonnseite 3, „Surtmann“

20.48

GrZ

7.0

III, Gurktaler Alpen

51

Wolfsberg Bad St. Leonhard im Lavantal

Brunner Josef, Preitenegg, Unterauerling 31, „Dürrbauer“

13.04

GrZ

9.2

III, Kor- und Saualpe

52

Klagenfurt Eisenkappel

Rappold Andreas, Vellach, „Pasterk“

18.43

GrZ

2.8

III, Unteres Gailtal und Karawanken

53

Freistadt Unterweißen-bach

Furtlehner Johann, Königswiesen, Mötlasberg 18,

14.37

A

10.0

IV, Hochlagen des Mühlviertels

54

Rohrbach Neufelden

Zeller Hermann, Altenfelden, Frauneschlag 2

20.71

GrA

32.5

IV, Mittellagen des Mühlviertels

55

Zwettl Ottenschlag

Huber Franz, Traunstein 20

15.00

GrA

7.1

IV, Hochlagen des Waldviertels

56

Waidhofen a d Thaya Waidhofen a d Thaya

Wurz Johann, Vitis, Kaltenbach 9

14.62

A

28.0

IV, Mittellagen des Waldviertels

57

Horn Horn

Leutgeb Adolf, Rodingersdorf, Kainreitherstraße 4

51,90

A

48.1

IV, Östliches Waldviertel

58

Melk Persenbeug

Haubenberger Johann, Nöchling, Mitterndorf 14

12.61

AGr

25.8

IV, Südliches Waldviertel

59

Klagenfurt Klagenfurt

Egger Georg, Grafenstein, Tuttendorf 1, „Ledre“

16.50

AGr

44.2

V, Klagenfurt Villacher Gebiet

60

Klagenfurt Bleiburg

Kaiser Johann, Rinkolach 13, „Kaiser“

19.31

AGr

31.7

V, Jauntal

61

Klagenfurt Feldkirchen

Lukanschitz Anton Glanhofen, Ebersdorf 5, „Kölbl“

16.55

GrM

32.9

V. Feldkirchner Gebiet

62

St. Veit a d Glan St. Veit a d Glan

Rainer Franz Dielach 3, „Peterle“

50.90

GrA

36.0

V. St. Veiter Gebiet

63

Wolfsberg Wolfsberg

Leopold Franz, St. Martin, Reinfelsdorf 3, „Geigerthomann“

12.51

GrA

50.8

V, Unteres Lavantal

64

Feldkirch Feldkirch

Gächter Magarethe, Koblach 117

11.65

GrM

34.6

VI, Rheintal und Walgau

65

Salzburg Land Hallein

Schönleitner Pankraz, Kuchl, Georgenberg 32, „Adamgut“

10,23

GrM

59.4

VI, Salzburg-Halleiner Becken

66

Salzburg Land Oberndorf

Gangl Franz, St. Georgen, Untereching 20, „Schusterwastl“

15.35

GrM

56.3

VI, Westlicher Flachgau

67

Salzburg Land Neumarkt bei Salzburg

Plackner Johann Schöngumprechting 27, „Hutter“

14.93

GrM

58.4

VI, Östlicher Flachgau

68

Ried im Innkreis Obernberg am Inn

Schrems Karl, Kirchdorf a. I., Pirath 7, „Bauer in Unterloh“

45.01

A

87.7

VI, Altheim-Obernberger Gebiet

69

Ried im Innkreis Ried im Innkreis

Brandhuber-Reisinger Josef, Aurolzmünster, Schöndorf 8, „Adlasberger“

25.50

AGr

52.1

VI, Ried Grieskirchner Gebiet

70

Wels Wels

Wimmer Johann, Marchtrenk, Heid 5

13.44

A

39.2

VI, Welser Heide

71

Linz Linz-Land

Mayr Johanna, Pasching, Wagram 10, „Reiserbauerngut“

40.09

Rü

94.2

VI, Eferding-Linz-Ennser Gebiet

72

Braunau am Inn Wildshut

Hitzinger Josef, Eggelsberg, Oberhaunsberg 4, „Oberhaunsberger“

23.59

GrA

39.4

VI, Oberes Innviertel

73

Vöcklabruck Vöcklabruck

Gruber Alois, Pilsbach, Kirchstetten 2, „Holzinger“

16.07

AGr

49.6

VI, Vöcklabrucker Gebiet

74

Wels Wels

Kastner Josef, Sipbachzell, Permannsberg 15, „Polsterbauer“

21.41

A

59.9

VI, Traun-Enns Platte

75

Amstetten St. Peter in der Au

Überlacker Karl, Krenstetten 49, „Köppelberg“

19.14

AGr

48.4

VI, Haag-Amstettner Gebiet

76

St. Pölten St. Pölten

Edlinger Siegfried, Feilendorf 3

19,97

A

81.9

VI, Wieselburg-St. Pöltner Gebiet

77

Deutsch-landsberg Stainz

Oswald Johann, Lasselsdorf 14, „Schmiedbauer“

5.09

AGr

41.0

VII, Weststeirisches Hügelland

78

Graz Umgebung Graz

Kainz Martin, Wundschuh 32, „Ball“

9.07

A

61.4

VII, Ebenen des Murtales

79

Feldbach Kirchbach in Steiermark

Pechtigam Johann, Frannach, Manning 9, „Heimer“

13.23

AGr

44.0

VII, Oststeirisches Hügelland

80

Leibnitz Arnsfels

Stelzl Stefan, Glanz 60, „Gracher“

10.63

GrA

17.4

VII, Steirische Weinbaugebiete

81

Eisenstadt Oberpullen-dorf

Schedl Hubert, Oberloisdorf 102

7.57

A

30.5

VII, Südburgen-ländisches Hügelland

82

Oberwart Güssing

Laky Franz, Moschendorf 19

11.13

A

42.1

VII, Pinkatal

83

Krems a d Donau Krems a d Donau

Frischgruber Heinrich,Rossatz 77

3.03

A

32.2

VIII, Wachau

84

Tulln Tulln

Figl Josef, Rust im Tullnerfeld 37

34.20

Rü

73.0

VIII, Herzogenburg-Tulln-Stockerauer Gebiet

85

Tulln Kirchberg am Wagram

Schuh Richard, Fels am Wagram 44

17.97

A

84.4

VIII, Westliches Weinviertel

86

Hollabrunn Hollabrunn

Gehringer Johann, Guntersdorf 52

28.96

A

93.9

VIII, Hollabrunn Mistelbacher Gebiet

87

Mistelbach Laa an der Thaya

Bsteh Franz, Wulzeshofen 48

18.70

A

55.4

VIII, Laaer Bucht

88

Gänserndorf Zistersdorf

Wöber Erich, Blumenthal 79

11.04

A

48.8

VIII, Östliches Weinviertel

89

Gänserndorf Groß Enzersdorf

Sulzmann Josef, Mannsdorf 21

42.07

Rü

66.3

VIII, Marchfeld

90

Wien 2., 20., 21. und 22. Bez. Floridsdorf

Niedermayer Johann, Wien 22., Breitenleerstraße 251

51.60

Rü

74.1

VIII, Marchfeld (Wiener Randgebiet)

91

Bruck a d Leitha Bruck a d Leitha

Steurer Johann, Höflein 127

16.90

Rü

68.0

VIII, Wiener Boden

92

Mödling Mödling

Gausterer Franz, Guntramsdorf, Schreinergasse 7

20.67

A

71.3

VIII, Baden-Gumpoldskirchner Weinbaugebiet

93

Wiener Neustadt Wiener Neustadt

Nitzlader Anton, Theresienfeld 47

21.36

A

15.7

VIII, Steinfeld

94

Eisenstadt Neusiedl am See

Tieber Stefan, St. Andrä b. F., Hauptstraße 66

15.03

Rü

58.2

VIII, Nord-burgenländisches Flach- und Hügelland

95

Eisenstadt Eisenstadt

Miehl Michael, St. Margarethen Hauptstraße 25,

5.26

A

42.1

VIII, Weinbaugebiet am Neusiedlersee

II. Zusammenstellung der Untervergleichsbetriebe

Lfd.

Nr.

Finanzamts-bezirk Gerichtsbezirk

Name und Anschrift des Betriebsinhabers

Lw. Nutz-fläche ha

Landw. Nutzungs- form

Betr.- Zahl

Kennzeichnend für das Vergleichsgebiet

1. Bundesland Burgenland:

1

Eisenstadt Ober-pullendorf

Heißenberger Leopold, Unterrabnitz 104

6.69

AGr

16.7

III, Burgenländisches Bergland

2

Oberwart Oberwart

Gall Michael, Markt Allhau 184

6.69

AGr

24.1

VII, Süd-burgenländisches Hügelland

3

Oberwart Güssing

Jandrisits Elemer, Rauchenwarth 57

7.65

A

27.3

VII, Süd-burgenländisches Hügelland

4

Oberwart Jennersdorf

Kloiber Josef, Weichselbaum 49

7.51

AGr

21.6

VII, Süd-burgenländisches Hügelland

5

Eisenstadt Neusiedl am See

Ranits Johann, Gattendorf 34

27.74

A

51.2

VIII, Nord-burgenländisches Flach- und Hügelland

6

Eisenstadt Eisenstadt

Zirkovits Franz, Wulkaproders-dorf, Untere Hauptstraße 37

9.72

Rü

43.8

VIII, Nord-burgenländisches Flach- und Hügelland

7

Eisenstadt Ober-pullendorf

Milanovich Alfons, Großwarasdorf 203/204

8.57

A

44.5

VIII, Nord-burgenländisches Flach- und Hügelland

8

Eisenstadt Neusiedl am See

Weber Josef, Jois, Untere Hauptstraße 14

7.78

A

30.6

VIII, Weinbaugebiet am Neusiedlersee

2. Bundesland Kärnten:

1

Spittal a d Drau Spittal a d Drau

Forster Peter, Irschen, Mötschlach 5 „Sixt“

14.68

GrMZ

22.3

I, Oberes Drautal, Mölltal und Liesertal

2

Villach Villach

Gruber Anna, Afritz, Scherzboden 12, „Trattenbucher“

11.33

GrMZ

18.3

I, Nock-Afritzer Bergland

3

Villach Kötschach

Kofler Johann, Reisach 31, „Söli“

6.55

GrMZ

19.5

I, Oberes Gailtal und Leschtal

4

Villach Kötschach

Salcher Johann, Dellach i. G., Goldberg 3, „Hauser“

8.35

GrZ

7.5

I, Oberes Gailtal und Lesachtal

5

Spittal a d Drau Millstatt

Kofler Peter, Obermillstatt, Lammersdorf 5, „Ageder“

12.25

GrM

21.6

III, Mittleres Drautal

6

Villach Paternion

Torta Hans, Stockenboi, Unteralm 1, „Außerwinkler“

13.79

GrZ

4.1

III, Mittleres Drautal

7

St. Veit a d Glan Gurk

Prüger Josef, Gurk, Reichenhaus 13, „Strutz“

14.74

GrMZ

30.4

III, Gurktaler Alpen

8

Klagenfurt Völkermarkt

Napetschnig Franz, Haimburgerberg 2, „Machnet“

20.34

GrMZ

12.4

III, Kor- und Saualpe

9

Wolfsberg Bad Sankt Leonhard im Lavantal

Maier Alfred, Kliening 46, „Hofbauer“

19.13

GrMZ

28.1

III, Kor- und Saualpe

10

Villach Villach

Uschan Karl, St. Georgen, Kühweg 3, „Uschan“

8.04

GrM

23.6

III, Unteres Gailtal und Karawanken

11

Klagenfurt Eberndorf

Petschnig Friedrich, Globasnitz, Slovenjach 14, „Petschnig“

17.06

GrMZ

11.8

III, Unteres Gailtal und Karawanken

12

Klagenfurt Klagenfurt

Jordan Karl, Maria Rain, Haimach 2, „Rutter“

6.72

GrM

30.6

V, Klagenfurt Villacher Gebiet

13

Villach Rosegg

Sima Paul, Augsdorf, Pulpitsch 5, „Leben“

8.80

GrA

46.5

V, Klagenfurt-Villacher Gebiet

14

Klagenfurt Klagenfurt

Motschilnig Felix, Tigring, Rosenau 4, „Hafner“

7.93

GrM

31.1

V, Klagenfurt Villacher Gebiet

15

Villach Villach

Frank Johann, Finkenstein, Höfling 8, „Martinz“

10.21

GrM

33.2

V, Klagenfurt Villacher Gebiet

16

Klagenfurt Eberndorf

Kordesch Johann, Mökriach, Hof 4, „Maidl“

22.68

GrM

24.6

V, Jauntal

17

St. Veit a d Glan Althofen

Terkl Adolf, Krasta, Lind 3, „Wachter“

34.65

AGr

45.2

V, St. Veiter Gebiet

18

St. Veit a d Glan Althofen

Fritz Hermann Silberegg 17, „Moser“

12.75

GrMZ

24.6

V, St. Veiter Gebiet

19

Wolfsberg St. Paul im Lavantal

Unterkirchner Ewald, Winkling, Zellbach 19, „Knauder“

12.52

GrM

20.5

V, Unteres Lavantal

3. Bundesland Niederösterreich:

1

St. Pölten St. Pölten

Kendler Karl, Grünsbach 47, „Zeilachhof“

16.53

GrA

30.2

II, Waidhofen Scheibbser Gebiet

2

St.Pölten Neulengbach

Tisch Franz, Altlengbach, Mais 13, „Pichl“

17.49

GrA

26.4

II, Westlicher Wienerwald

3

Tulln Tulln

Doppler Josef, Röhrenbach 15

18.99

A

52.5

II, Östlicher Wienerwald

4

Lilienfeld Lilienfeld

Böhm Herta, Mitterbach 9

8.89

GrM

22.9

II, Niederösterr. Eisenwurzen

5

Amstetten Waidhofen a d der Ybbs

Reisinger Raimud, Groß Prolling 3, „Windspreitzen“

19.52

GrMZ

7.2

II, Niederösterr. Eisenwurzen

6

Wiener Neustadt Wiener Neustadt

Gschaider Franz, Neusiedl b. Pernitz 8

9.15

GrM

18.0

II, Gutensteiner Gebiet

7

Baden Pottenstein

Nebel Johann, Kleinfeld 8

11.52

A

33.6

II, Thermenrand

8

Wiener Neustadt Wiener Neustadt

Schwarz Matthias, Walpersbach 14

18.32

A

43.1

III, Bucklige Welt und Wechselgebiet

9

Neunkirchen Aspang

Piribauer Max, Thomasberg, Wiesfleck 35, „Schmidpeter“

11.44

A

12.0

III, Bucklige Welt und Wechselgebiet

10

Gmünd Weitra

Soltys Johann, Reichenau am Freiwald 12

9.10

AGr

4.9

IV, Hochlagen des Waldviertels

11

Zwettl Ottenschlag

Bauer Johann, Lugendorf 11

13.01

A

25.6

IV, Hochlagen des Waldviertels

12

Melk Melk

Fröschl Anton, Weinling 17

9.76

AGr

8.7

IV, Hochlagen des Waldviertels

13

Waidhofen a d Thaya Waidhofen a d Thaya

Ruß Johann, Schönfeld 7

27.20

A

31.4

IV, Mittellagen des Waldviertels

14

Gmünd Weitra

Fritz Franz, Heinrichs bei Weitra 7

11.45

A

11.1

IV, Mittellagen des Waldviertels

15

Zwettl Zwettl

Weißinger Otto, Jagenbach 55,

15.21

A

15.3

IV, Mittellagen des Waldviertels

16

Krems a d Donau Gföhl

Hisböck Johann, Rastenfeld 8

15.69

A

20.8

IV, Mittellagen des Waldviertels

17

Horn Horn

Daniel Josef, Fuglau 20

19.75

A

39.1

IV, Mittellagen des Waldviertels

18

Horn Horn

Neunteufl Franz, Heinrichsreith 2

21.17

A

24.6

IV, Östliches Waldviertel

19

Melk Melk

Gundacker Franz, Heitzing 4

14.50

A

27.1

IV, Südliches Waldviertel

20

Krems a d Donau Spitz

Baumgartner Leopold, Haslarn 5

13.97

A

8.2

IV, Südliches Waldviertel

21

Scheibbs Scheibbs

Zellhofer Adolf, Perwarth, Meiselberg, Mitterberg 23

22.02

GrMZ

10.1

VI, Haag Amstettner Gebiet

22

Amstetten Haag

Salfer Erich, Altenhofen 45, „Schwarzer Löwe“

34.07

A

59.4

VI, Haag-Amstettner Gebiet

23

Scheibbs Scheibbs

Rab Karl, Buch, Krottenthal 4, „Hubbauer“

19.79

GrA

42.4

VI, Haag-Amstettner Gebiet

24

Scheibbs Scheibbs

Baumgartner Anton, Hub 4, „Wildenmayer-hof“

22.42

GrA

26.9

VI, Wieselburg St. Pöltner Gebiet

25

Melk Melk

Pemmer Karl, Lehen 2

11.34

A

57.3

VI, Wieselburg St. Pöltner Gebiet

26

St. Pölten Herzogenburg

Gießwein Rudolf, Statzendorf 24

24.82

A

61.1

VIII, Herzogenburg-Tulln-Stockerauer Gebiet

27

Korneuburg Stockerau

Labschütz Josef, Schmida 10

16.90

Rü

72.3

VIII, Herzogenburg-Tulln-Stockerauer Gebiet

28

Hollabrunn Retz

Riedl Franz, Watzelsdorf 60

13.45

A

56.7

VIII, Westliches Weinviertel

29

Korneuburg Stockerau

Rauscher Johann, Oberrußbach 11

18.86

A

39.8

VIII, Westliches Weinviertel

30

St. Pölten Herzogenburg

Mayerhofer Friedrich, Wagram ob der Traisen 13

10,69

A

47.7

VIII, Westliches Weinviertel

31

Korneuburg Stockerau

Keim Leopold, Hatzenbach 13

48,50

A

72.8

VIII, Hollabrunn-Mistelbacher Gebiet

32

Mistelbach Laa a d Thaya

Eder Ferdinand, Röhrabrunn 14

19.25

A

37.2

VIII, Hollabrunn-Mistelbacher Gebiet

33

Mistelbach Mistelbach

Weigl Josef, Ladendorf 175

23.15

A

60.1

VIII, Hollabrunn-Mistelbacher Gebiet

34

Mistelbach Wolkersdorf

Wudernitz Andreas, Großebersdorf, Hauptplatz 15

12.89

A

39.2

VIII, Östliches Weinviertel

35

Gänserndorf Zistersdorf

Pfarr Hermann, Eichhorn 37

33.12

Rü

59.1

VIII, Östliches Weinviertel

36

Gänserndorf Marchegg

Weiß Otto, Groissenbrunn 4

48.15

Rü

50.6

VII, Marchfeld

37

Wien Umgebung Schwechat

Kienl Franz, Mannswörth, Hauptstraße 118

22.45

Rü

75.0

VIII, Wiener Boden

38

Wien Umgebung Schwechat

Pabst Franz, Moosbrunn 79

56.47

A

45.1

VIII, Wiener Boden

39

Wiener Neustadt Wiener Neustadt

Kirchhofer Karl, Haschendorf 21

32.81

A

56.4

VIII, Steinfeld

40

Neunkirchen Neunkirchen

Berl Josef, Wartmannstetten 6

8.47

A

46.3

VIII, Steinfeld

4. Bundesland Oberösterreich:

1

Vöcklabruck Frankenmarkt

Mayrhauser Johann, Powang 2, „Bachauer“

13,37

GrA

39.2

II, Äußeres Salzkammergut

2

Gmunden Gmunden

Pühringer Franz, Kirchham, Wahl 19, „Hinterleithen“

10.00

GrM

20.0

II, Äußeres Salzkammergut

3

Gmunden Gmunden

Hutterer Maria, Traunkirchen, Mühlbachberg 8, „Prennhub“

11.81

GrM

19.8

II, Inneres Salzkammergut

4

Steyr Weyer

Katzensteiner Josef, Gaflenz, Lindau 14, „Baderlehner“

19.19

GrM

31.9

II, Ober-österreichische Eisenwurzen

5

Kirchdorf a d Krems Windisch-garsten

Rebhandl Max, Mitterstoder 13, „Wartegg“

17.69

GrMZ

10.0

II, Ober-österreichische Eisenwurzen

6

Kirchdorf a d Krems Windisch-garsten

Rebhandl Josef, Pichl 36, „Kandler“

17.72

GrM

35.4

II, Ober-österreichische Eisenwurzen

7

Urfahr Leonfelden

Ganglberger Josef, Stumpten 33, „Schwendner“

15.73

GrA

19.1

IV, Hochlagen des Mühlviertels

8

Urfahr Leonfelden

Preining Franz, Lobenstein 26, „Sonnberger“

10.37

GrA

23.4

IV, Hochlagen des Mühlviertels

9

Freistadt Unterweißen-bach

Primetshofer Ottilie, Windhagmühl 10, „Großkummerer“

12.16

GrA

11.2

IV, Hochlagen des Mühlviertels

10

Rohrbach Rohrbach

Falkner Alois, Oberpeilstein 5

15.00

GrA

11.4

IV, Hochlagen des Mühlviertels

11

Freistadt Freistadt

Ruhsam Leopold, Matzelsdorf 19, „Pangl“

19.80

GrA

30.3

IV, Mittellagen des Mühlviertels

12

Urfahr Urfahr-Umgebung

Hofbauer Josef, Edtsdorf 7

14.63

AGr

56.7

IV, Mittellagen des Mühlviertels

13

Schärding am Inn Engelhartszell

Dichtl Alois, Mitteredt 8, „Groß Fasching“

13,46

GrA

27.8

IV, Mittellagen des Mühlviertels (Sauwald)

14

Schärding Schärding

Kieslinger Matthias, Sumetsrad 14, „Straßl“

18.20

GrA

36.4

IV, Mittellagen des Mühlviertels (Sauwald)

15

Grieskirchen Grieskirchen

Rumerstorfer Herbert, Fürth 1, „Wöger“

10.90

GrA

56.4

VI, Ried-Grieskirchner Gebiet

16

Wels Lambach

Thallinger Franziska, Untereggen 1, „Siendl“

16.03

A

53.5

VI, Ried-Grieskirchner Gebiet

17

Linz Linz-Land

Kirchmayr Franz, Mickstetten 8, „Markgraber“

20.53

Rü

63.2

VI, Eferding-Linz-Ennser Gebiet

18

Perg Perg

Lettner Franz, Langacker 1, „Hackner“

19.03

A

56.6

VI, Eferding Linz-Ennse-Gebiet

19

Grieskirchen Grieskirchen

Baldinger Juliana, Uttenthal 8

26.79

Rü

63.8

VI, Eferding-Linz-Ennser Gebiet

20

Braunau Braunau

Dötzlhofer Johann, Neunkirchen a d E., „Tausendengel“

15.11

AGr

58.8

VI, Oberes Innviertel

21

Braunau Mattighofen

Weinberger Ludwig, Kobl 5, „Keindl zu Kohl“

15.06

GrM

38.5

VI, Oberes Innviertel

22

Braunau Braunau

Stockinger Matthias, St. Peter, Ofen 1, „Ofenbauer“

20.14

A

54.5

VI, Oberes Innviertel

23

Gmunden Gmunden

Rumplmayr Josefa, Laakirchen, Überhülling 1, „Tobias“

17.90

AGr

53.2

VI, Vöcklabrucker Gebiet

24

Vöcklabruck Vöcklabruck

Gruber Anton, Ehwalchen 5, „Bauer“

18.26

AGr

38.1

VI, Vöcklabrucker Gebiet

25

Braunau Mattighofen

Sperl Franz, Schlagereck 3, „Grubecker“

11.63

GrA

17.8

VI, Vöcklabrucker Gebiet

26

Ried in Innkreis Ried in Innkreis

Seifried Karl, Waldzell, Födering 4, „Mühlstätter“

16.22

GrA

27.6

VI, Vöcklabrucker Gebiet

27

Kirchdorf a d Krems Kremsmünster

Meiseleder Johann, Hiersdorf 12, „Schöllehner“

15.59

GrA

51.8

VI, Traun Enns Platte

5. Bundesland Salzburg:

1

Zell am See Zell am See

Gschoßmann Friedrich, Kaprun 9, „Holzmeistergut“

30.87

GrMZ

22.6

I, Ober- und Unterpinzgau

2

St. Johann im Pongau St. Johann im Pongau

Moser Johann, Goldegg, Schattau 3, „Großschönberg“

19.33

GrMZ

36.4

I, Ober- und Unterpinzgau

3

Zell am See Zell am See

Breitfuß Alois, Viehhofen 25, „Hechergut“

21.35

GrZ

7.9

I, Mitterpinzgau

4

St. Johann im Pongau Gastein

Holleis Josef, Dorfgastein, Maierhofen 3, „Maierbauer“

11.07

GrMZ

24.8

I, Gastein-Rauriser Gebiet

5

Tamsweg Tamsweg

Lüftenegger Michael, Mariapfarr, Stranach 35, „Fingerlos“

16.28

GrMZ

27.5

I, Lungau

6

Tramsweg Tramsweg

Wieland Josef, Keusching 12, „Roßbacher“

20.24

GrZ

5.0

I, Lungau

7

St. Johann im Pongau Werfen

Nitsch Rupert, Reitsam 3, „Brennhof“

13,97

GrMZ

36.0

I, Salzachpongau

8

St. Johann im Pongau Radstadt

Bittersam Bartlmä, Altenmarkt 22, „Urbis“

12.96

GrMZ

21.5

I, Ennspongau

9

St. Johann im Pongau Radstadt

Resch Matthäus Forstau 7, „Oberreith“,

10.50

GrZ

15.5

I, Ennspongau

10

Salzburg-Land Abtenau

Wieser Rupert, Abtenau, Wagna 6, „Klarhof“

12.94

GrZ

20.0

II, Tennengau

11

Salzburg-Land Hallein

Gruber Anton, Spumberg 13, „Hinterwallmann“

13.81

GrMZ

24.2

II, Tennengau

12

Salzburg-Land Salzburg

Wiendl Josef, Großgmain 9, „Seppenbauer“

10.84

GrMZ

31.2

II, Tennengau (Großgmainer Gebiet)

13

Salzburg-Land St. Gilgen

Eisl Josef, Gschwandt 42, „Kleiber“

10.82

GrM

40.7

II, Salzburger Salzkammergut

14

Salzburg-Land Thalgau

Kloiber AndreasLämmerbach 16, „Großbärenau“

7.62

GrMZ

8.0

II, Salzburger Salzkammergut

15

Salzburg-Land Oberndorf

Kreuzeder Alois, Nußdorf, Steinbach 12, „Alberberg“

15.11

GrM

29.1

VI, Westlicher Flachgau

16

Salzburg-Land Salzburg

Übertsberger Matthias, Mattsee, Obernberg 38, „Siglbauer“

11.08

GrM

31.0

VI, Östlicher Flachgau

6. Bundesland Steiermark:

1

Liezen Irdning

Seggl Hugo, Vorderwald 3, „Lehmbacher“

9.51

GrZ

6.5

I, Ennstal mit Seitentälern

2

Liezen Irdning

Horner David, Wörschachberg 59, „Freisenbauer“

7.41

GrZ

11.2

I, Ennstal mit Seitentälern

3

Liezen Schladming

Walcher Jakob, Ramsau Schildlehen 9, „Zeiser“

8.44

GrMZ

21.6

I, Ennstal mit Seitentälern

4

Liezen Rottenmann

Pacher Rupert, Bärndorf 36, „Thaurer“

13.22

GrZ

6.4

I, Palten Liesingtal

5

Bruck a d Mur Bruck a d Mur

Karelly Franz, Jauring 17, „Bäck“

10.73

Gr

31.1

I, Eisenerz-Aflenzer Gebiet

6

Judenburg Murau

Tschina Florian, St. Lorenzen 68, „Vostl“

19.70

GrM

20.2

I, Murau-Oberzieringer Gebiet

7

Liezen St. Gallen

Edlinger Johann, Gams 71, „Mandelbauer“

13.58

GrZ

10.8

II, Steirische Eisenwurzen

8

Judenburg Knittelfeld

Bischof Konrad, Spielberg 17, „Persch“

21.91

GrA

51.1

III, Murboden und Mürztal

9

Mürzzuschlag Kindberg

Pilch Friedrich, Leopoldsdorf 5, „Kaiser“

8.38

GrA

46.4

III, Murboden und Mürztal

10

Mürzzuschlag Kindberg

Buchebner Franz, Alpl 5, „Dornhofer“

11.28

GrZ

7.7

III, Murboden und Mürztal

11

Mürzzuschlag Kindberg

Knabl Johann, Malleisten 15, Apfelberg 14, „Lohnegger“

23.49

GrZ

16.0

III, Murboden und Mürztal

12

Judenburg Knittelfeld

Wölfler Friedrich, „Annerlbauer“

12.78

GrZ

10.1

III, Murboden und Mürztal

13

Judenburg Neumarkt in Steiermark

Edlinger Elisabeth Rain 79, „Michlbauer“

8.20

GrM

23.3

III, Neumarkt-Obdacher Gebiet

14

Voitsberg Voitsberg

Lenz Johann, Edelschrott-Wöllniss 115, „Pölz“

13.31

GrMZ

27.8

III, Weststeirisches Bergland

15

Weiz Birkfeld

Seibel Johann, Kirchen-Viertel 59, „Kornhofer“

12.85

GrZ

7.0

III, Oststeirisches Bergland

16

Hartberg Vorau

Kerschbaumer Leopold, Schachen 78, „Grössing“

11.22

GrA

26.3

III, Oststeirisches Bergland

17

Hartberg Friedberg

Hofer Norbert, Köppel 27

19.49

GrA

17.3

III, Oststeirisches Bergland

18

Voitsberg Voitsberg

Grinschgl Johann, Groß Söding 7, „Hackler“

8.33

A

52.8

VII, Weststeirisches Hügelland

19

Deutschlandsberg Deutschlandsberg

Neuschnegg Ernst, Hasreith 11, „Kogler“

6.69

AGr

27.4

VII, Weststeirisches Hügelland

20

Deutschlandsberg Eibiswald

Strohmaier Maria, Tombach 36, „Schipfer“

7.14

GrA

20.4

VII, Weststeirisches Hügelland

21

Leibnitz Leibnitz

Andrä Johann, Landscha 21

6.57

A

47.4

VII, Ebenen des Murtales

22

Radkersburg Mureck

Lederhaas Karl Gosdorf 33,

13.01

A

50.3

VII, Ebenen des Murtales

23

Feldbach Fürstenfeld

Moser Anton, Groß Wilfersdorf 60

9.39

A

48.8

VII, Oststeirisches Hügelland

24

Hartberg Hartberg

Thaller Franz, Schniedböck 49

4.24

AGr

32.4

VII, Oststeirisches Hügelland

25

Weiz Weiz

Zöhrer Rupert, Klettendorf 13

11.94

GrA

40.0

VII, Oststeirisches Hügelland

26

Leibnitz Leibnitz

Distler Ernst, Gauitsch 28, „Finkannerl“

2.94

GrA

19.2

VII, Steirische Weinbaugebiete

27

Radkersburg Radkersburg

Domittner Josef, Gruisla 25, „Hauptmann“

8.34

AGr

33.3

VII, Steirische Weinbaugebiete

7. Bundesland Tirol:

1

Landeck Imst

Hemmerle Johann, Mils 10

3.07

GrMZ

26.4

I, Oberes Inntal

2

Landeck Landeck

Scherl Johann, Grins 19

2.88

GrMZ

16.2

I, Oberes Inntal

3

Landeck Imst

Thurner August, Karrösten 12

4.27

GrMZ

19.0

I, Oberes Inntal

4

Landeck Imst

Krabichler Hermann, Nassereith 127, „Zisses“

5.30

GrM

24.9

I, Oberes Inntal

5

Innsbruck Silz

Reich Josef, Erben, Mieming, See 89

3.49

GrMZ

23.3

I, Oberes Inntal

6

Innsbruck Telfs

Markt Josef, Inzing, Toblaten 3, „Larcher“

7.41

GrMZ

33.2

I, Oberes Inntal

7

Landeck Imst

Köhle Wilhelm, Arzl, Hochasten 17

5.49

GrMZ

4.7

I, Oberes Inntal

8

Landeck Silz

Santner Josef, Sautens 29

2.96

GrMZ

33.6

I, Oberes Inntal

9

Landeck Silz

Prantl Heinrich, Haiming, Haimingerberg 31

6.37

GrMZ

6.4

I, Oberes Inntal

10

Innsbruck Telfs

Kuprian Franz, Ranggen 39, „Turn und Messner“

7.62

GrMZ

19.6

I, Oberes Inntal

11

Schwaz Schwaz

Steinlechner Heinrich, Vomp, Vomperberg 1

5.11

GrMZ

33.5

I, Mittleres Inntal

12

Innsbruck Hall (iT)

Kössler Ludwig, Tulfes 97, „Angerer“

9.87

GrMZ

26.1

I, Mittleres Inntal

13

Kufstein Rattenberg

Huber Josef, Breitenbach, Kleinsöll 1, „Röber“

8.92

GrMZ

33.4

I, Unteres Inntal

14

Kufstein Rattenberg

Moser Josef, Scheffach, Scheffachberg 19, „Köndl“

11.86

GrZ

10.1

I, Unteres Inntal

15

Kufstein Kufstein

Standl Josef, Schwoich 36, „Harissen“

10.93

GrMZ

36.1

I, Unteres Inntal

16

Landeck Landeck

Tschiderer Hermann, Pettneu 100

4.19

GrMZ

14.2

I, Westtiroler Zentralalpentäler

17

Landeck Ried in Tirol

Schranz Josef, Fendels 6

3.34

GrMZ

4.9

I, Westtiroler Zentralalpentäler

18

Landeck Ried in Tirol

Dilitz Anton, Nauders 119

4.56

GrMZ

6.4

I, Westtiroler Zentralalpentäler

19

Landeck Ried in Tirol

Hangl Josef, Pfunds, Stuben 28

4.22

GrMZ

15.0

I, Westtiroler Zentralalpentäler

20

Landeck Landeck

Kneringer Ludwig, Fließ 74

5.92

GrMZ

12.8

I, Westtiroler Zentralalpentäler

21

Landeck Silz

Grüner Martin, Sölden, Granstein 13, „Nesselhof“

2.94

GrZ

4.0

I, Westtiroler Zentralalpentäler

22

Landeck Silz

Mrak Karl, Längenfeld, Winkle 46

6.68

GrMZ

19.5

I, Westtiroler Zentralalpentäler

23

Schwaz Zell am Ziller

Wechselberger Johann, Schwendau 63, „Unterstockach“

9.63

GrMZ

33.2

I, Mitteltiroler Zentralalpentäler

24

Schwaz Zell am Ziller

Geißler Wilhelm, Tux, Gemais 120, „Kristler“

11.46

GrMZ

1.6

I, Mitteltiroler Zentralalpentäler

25

Innsbruck Innsbruck

Mair Anna, Ellbögen 63, „Herrenhof“

8.19

GrMZ

17.2

I, Mitteltiroler Zentralalpentäler

26

Innsbruck Steinach

Jenewein Franz, Vinaders 51, „Häuseler“

14.18

GrZ

5.9

I, Mitteltiroler Zentralalpentäler

27

Innsbruck Innsbruck

Praxmarer Lambert, St. Sigmund, Peida 8, „Sargen“

7.64

GrMZ

3.1

I, Mitteltiroler Zentralalpentäler

28

Innsbruck Innsbruck

Haselwanter Albrecht, Sellrain, Gasse 168, „Simeter“

5.28

GrMZ

8.0

I, Mitteltiroler Zentralalpentäler

29

Kitzbühel Kitzbühel

Hörl Vinzenz, Jochberg 97, „Angern“

16.26

GrMZ

20.5

I, Kitzbühler Gebiet

30

Kitzbühel Kitzbühel

Hofer Matthias, Oberndorf 82, „Ried am Bichlach“

12,29

GrMZ

17.2

I, Kitzbühler Gebiet

31

Kitzbühel Kitzbühel

Harasser Sebastian, Kössen 126, „Vorderauck“

17.86

GrM

15.7

I, Kitzbühler Gebiet

32

Kufstein Kufstein

Eisenmann Michael, Scheffau 18, „Vorder Schießling“

16.85

GrZ

11.0

I, Kitzbühler Gebiet

33

Kufstein Kufstein

Tahler Georg, Ellmau, Weißbachgraben 21, „Witzl“

18.02

GrMZ

3.6

I, Kitzbühler Gebiet

34

Kitzbühel Kitzbühel

Hörl Josef, St. Johann i T, Almdorf 31, „Gaßl“

25.84

GrMZ

25.5

I, Kitzbühler Gebiet

35

Reutte Reutte

Wolf Arthur, Gramais 18

3.15

GrMZ

2.2

I, Lechtal und Tannheimertal

36

Reutte Reutte

Fügenschuh Martin, Tannheim, Oberhöfen 56

5.68

GrMZ

16.2

I, Lechtal und Tannheimertal

37

Reutte Reutte

Zick Albert, Jungholz 26

12.79

GrMZ

6.5

I, Lechtal und Tannheimertal

38

Reutte Reutte

Linser Erhard, Bichlbach 2

4.03

GrMZ

18.3

I, Nordtiroler Kalkalpentäler

39

Kufstein Rattenberg

Unterrainer Josef, Brandenberg, Unterberg 140, „Oberpichl“

8.18

GrZ

10.2

I, Nordtiroler Kalkalpentäler

40

Lienz Matrei in Osttirol

Kleinlercher Johann, St. Veit i. D., Moos 6, 7, „Bergel Hueter“

5.17

GrZ

4.1

I, Iseltal

41

Lienz Matrei in Osttirol

Bauernfeind Franz, Kals, Staniska 9, „Niederarninger“

13.73

GrMZ

3.9

I, Iseltal

42

Lienz Matrei in Osttirol

Preßlaber Gregor, Matrei Land, Bichl 2, „Simeter“

6.96

GrMZ

12.0

I, Iseltal

43

Lienz Lienz

Senfter Sigmund, Leisach 6, „Gassler“

10.12

GrM

31.2

I, Lienzer Becken

44

Lienz Lienz

Egartner Josef, Glanz 20, „Außergreinhofer“

9.67

GrMZ

7.1

I, Lienzer Becken

45

Lienz Lienz

Niederwieser`s Erben, Obernußdorf 37, „Kollnig“

10.12

GrMZ

5.4

I, Lienzer Becken

46

Lienz Lienz

Waldnig Josef, Lengberg, Michelsberg 1, „Gomig“

6.96

GrMZ

8.5

I, Lienzer Becken

47

Lienz Lienz

Walder Johann, Sillianberg 18, „Untersteidl“

5.25

GrZ

5.6

I, Pustertal und Lesachtal

48

Lienz Lienz

Kraler Alois, Sillian 115, „Asthof Garber“

7.75

GrMZ

14.3

I, Pustertal und Lesachtal

49

Lienz Lienz

Weitlaner Josef, Außervillgraten, Versellerberg 88, „Innerbrand“

4.95

GrZ

3.1

I, Pustertal und Lesachtal

50

Lienz Lienz

Auer Kaspar, Untertilliach, Eggen 11

10.04

GrMZ

1.1

I, Pustertal und Lesachtal

8. Bundesland Vorarlberg:

1

Feldkirch Feldkirch

Nesensohn German, Laterns 83

9.88

GrMZ

5.8

I, Hinterer Bregenzerwald

2

Feldkirch Feldkirch

Moll Wendelin, Düns 41

5.38

GrM

22.6

I, Hinterer Bregenzerwald

3

Bregenz Bezau

Kaufmann Angela, Reuthe 50

6.56

GrMZ

16.3

I, Hinterer Bregenzerwald

4

Feldkirch Feldkirch

Längle Eugen, Viktorsberg 46

2.46

GrM

9.4

I, Hinterer Bregenzerwald

5

Feldkirch Bludenz

Neßler Franz, Innerbraz 5

7.50

GrMZ

19.8

I, Klostertal und Walsertäler

6

Bregenz Bezau

Paul Adalbert, Mittelberg, Baad 2

5.84

GrMZ

9.1

I, Klostertal und Walsertäler

7

Feldkirch Bludenz

Doming Edmund, Fontanella, Mittelberg 5

7.97

GrMz

2.3

I, Klostertal und Walsertäler

8

Feldkirch Feldkirch

Gaßner Leo, Frastanz II, Gampelün 14

11.49

GrMZ

13.2

I, Montafon

9

Feldkirch Montafon

Schoder Josef, Vandans 127

4.13

GrMZ

15.3

I, Montafon

10

Bregenz Bezau

Fink Otto, Andelsbuch, Buchen 13

11.37

GrMZ

18.3

II, Vorderer Bregenzerwald

11

Bregenz Bezau

Fuchs Albert, Oberlangenegg 13

11.15

GrMZ

32.4

II, Vorderer Bregenzerwald

12

Bregenz Bregenz

Jäger Edwin, Hörbranz, Lochauerstraße 42

10.67

GrM

54.1

VI, Rheintal und Walgau

13

Feldkirch Feldkirch

Märk Albert, Hohenems, Reutestraße 8

6.69

GrMZ

21.2

VI, Rheintal und Walgau

14

Feldkirch Feldkirch

Rauch Josef, Schlins 74

10.27

GrMZ

43.6

VI, Rheintal und Walgau

9. Bundesland Wien:

1

Wien12., 13., 14. und 23. Bez. Hietzing

Kreuzel Karl, Wien XIV., Steinbach 9

9.25

GrM

23.8

II, Östlicher Wienerwald

2

Wien 2., 20., 21. und 22. Bez. Floridsorf

Gstaltner Andreas, Wien XXI., Stammersdorfer Straße 21

9.02

A

54.1

VIII, Östliches Weinviertel

3

Wien 4., 5. und 10. Bez. Favoriten

Kornfeld Richard, Wien X., Liesingbach-straße 61

23.24

A

67.5

VIII, Wiener Boden

Anl. 1

Anl. 1 (zu § 53a)

Fassung: 27. Juni 2001 bis laufend

(zu § 53a)

Bauklasseneinteilung und Durchschnittspreise je Kubikmeter umbauten Raumes oder je Quadratmeter nutzbarer Fläche

Euro/m3

1.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude

1.11 sehr einfache Ausführung

10,9009

1.12 einfache Ausführung

12,3544

1.13 mittlere Ausführung

14,5346

1.14 gute Ausführung

18,1682

1.15 sehr gute Ausführung

21,8019

1.2 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude

1.21 sehr einfache Ausführung

14,5346

1.22 einfache Ausführung

18,1682

1.23 mittlere Ausführung

21,8019

1.24 gute Ausführung

29,0691

1.25 sehr gute Ausführung

36,3364

2. Fabriksgebäude, Werkstättengebäude, Garagen, Lagergebäude und Kühlhäuser, die Teile der wirtschaftlichen Einheit eines Fabriksgrundstückes sind (bei den Wertansätzen ist eine einfache Ausstattung unterstellt)

bei Geschoßhöhen *)

bis zu 4 m

5 m

6 m

2.1

Schuppen (einseitig offene Gebäude)

2.11 Holz, Fachwerk oder Wellblech

8,7207

7,9940

7,2673

2.12 Massiv

11,6277

10,9009

10,1742

2.2

Shedbauten

2.21 mit Holzbindern

9,4475

8,7207

7,9940

2.22 mit Stahlbindern

10,9009

10,1742

9,4475

2.23 in Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion

13,0811

12,3544

11,6277

2.3

Stahlbetonfachwerk- oder Stahlfachwerkbauten mit Plattenverkleidungen

11,6277

10,1742

9,4475

2.4

Holz- und Holzfachwerkgebäude

12,3544

11,6277

10,9009

2.5

Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude; diese Durchschnittspreise erhöhen sich bei vorhandenem Personenaufzug um 5 v. H., bei besonderer innerer Ausstattung soweit es sich nicht um eine Betriebsvorrichtung handelt um 5 bis 20 v. H.; diese Durchschnittspreise er- mäßigen sich, unbeschadet der Zuschläge nach 18., bei fehlendem Fußboden um 10 v. H.

2.51 ohne Decke, ohne Raumaufteilung

13,0811

12,3544

11,6277

2.52 mit Decke, ohne Raumaufteilung

15,9880

15,2613

14,5346

2.53 mit Decke, mit Raumaufteilung

18,1682

17,4415

16,7148

2.6

Hallengebäude (Gebäude mit Geschoßhöhen über 6 m)

bei Geschoßhöhen bis zu

8 m

10 m

12 m

und darüber

2.61 Holzkonstruktion

5,0871

4,3604

3,6336

bei Geschoßhöhen bis zu

8 m

10 m

12 m

2.62 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude; diese Durchschnittspreise ermäßigen sich, unbeschadet der Zuschläge nach 18., bei Rundhallen um 20 v. H., bei fehlendem Fußboden um 10. v. H.

8,7207

8,3574

7,9940

14 m

16 m

18 m

und bei fehlender Decke um 10. v. H.

7,6306

7,2673

6,9039

20 m und darüber

6,5406

3. Hotels, Gasthöfe, Pensionsbetriebe, Erholungs- und Kurheime, Restaurants u. ähnl.

3.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude

3.11 sehr einfache Ausführung

10,9009

3.12 einfache Ausführung

13,0811

3.13 mittlere Ausführung

16,7148

3.14 gute Ausführung

20,3484

3.15 sehr gute Ausführung

25,4355

3.2 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude

3.21 sehr einfache Ausführung

14,5346

3.22 einfache Ausführung

20,3484

3.23 mittlere Ausführung

26,8889

3.24 gute Ausführung

34,8830

3.25 sehr gute Ausführung

43,6037

3.3 Nebengebäude (Garagen, Waschküchen, Wirtschaftsgegebäude u. ähnl.)

3.31 sehr einfache Ausführung

10,9009

3.32 einfache Ausführung

14,5346

3.33 mittlere Ausführung

18,1682

3.34 gute Ausführung

21,8019

4. Bank-, Versicherungs-, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude

4.1 sehr einfache Ausführung

18,1682

4.2 einfache Ausführung

25,4355

4.3 mittlere Ausführung

32,7028

4.4 gute Ausführung

39,9701

4.5 sehr gute Ausführung

47,2373

5. Lagerhäuser und Kühlhäuser

5.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude

10,9009

5.2. Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude

5.21 ebenerdig

14,5346

5.22 Tragfähigkeit der Decken bis 1000 kg/m2

18,1682

5.23 Tragfähigkeit der Decken über 1000 kg/m2

25,4355

6. Theater und Lichtspielhäuser

6.1 Saaltheater (ohne besonderes Bühnenhaus)

6.11 sehr einfache Ausführung

14,5346

6.12 einfache Ausführung

18,1682

6.13 mittlere Ausführung

23,2553

6.14 gute Ausführung

29,0691

6.15 sehr gute Ausführung

36,3364

6.2 Volkstheater (mit besonderem Bühnenhaus)

6.21 sehr einfache Ausführung

14,5346

6.22 einfache Ausführung

17,4415

6.23 mittlere Ausführung

21,8019

6.24 gute Ausführung

26,8889

6.25 sehr gute Ausführung

32,7028

7. Warenhäuser, Kaufhäuser, Markt-, Messe- und Sporthallen, Kioske u. ähnl.

7.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude

7.11 sehr einfache Ausführung

10,9009

7.12 einfache Ausführung

13,0811

7.13 mittlere Ausführung

16,7148

7.14 gute Ausführung

20,3484

7.15 sehr gute Ausführung

25,4355

7.2 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude

7.21 sehr einfache Ausführung

14,5346

7.22 einfache Ausführung

19,6217

7.23 mittlere Ausführung

25,4355

7.24 gute Ausführung

31,9760

7.25 sehr gute Ausführung

39,9701

7.3 Hallenbauten (Gebäude mit Geschoßhöhen über 6 m und wenig innerer Ausstattung)

7.31 Holzgebäude und Fachwerkgebäude ohne feste Tribüneneinbauten

6,5406

7.32 wie 7.31 jedoch mit Tribüneneinbauten

7,9940

7.33 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude ohne feste Tribünen oder Rangeinbauten

10,9009

7.34 wie 7.33 jedoch mit Tribünen oder Rangeinbauten

14,5346

8. Krankenhäuser und Sanatorien

8.1 sehr einfache Ausführung

14,5346

8.2 einfache Ausführung

19,6217

8.3 mittlere Ausführung

25,4355

8.4 gute Ausführung

30,5226

8.5 sehr gute Ausführung

36,3364

8.6 Nebengebäude (Garagen, Küchen und Wirtschaftsgebäude)

wie Bauklasse 3.3

9. Tankstellengebäude

9.1 sehr einfache Ausführung

12,3544

9.2 einfache Ausführung

14,5346

9.3 mittlere Ausführung

18,1682

9.4 gute Ausführung

21,8019

9.5 sehr gute Ausführung

29,0691

10. Hallenbäder

10.1 sehr einfache Ausführung

18,1682

10.2 einfache Ausführung

21,8019

10.3 mittlere Ausführung

25,4355

10.4 gute Ausführung

29,0691

10.5 sehr gute Ausführung

36,3364

11. Einfamilienhäuser und einfamilienhausartige Gebäude

11.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude

11.11 sehr einfache Ausführung

10,9009

11.12 einfache Ausführung

14,5346

11.13 mittlere Ausführung

18,1682

11.14 gute Ausführung

21,8019

11.15 sehr gute Ausführung

29,0691

11.2 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude

11.21 sehr einfache Ausführung

14,5346

11.22 einfache Ausführung

19,6217

11.23 mittlere Ausführung

27,6157

11.24 gute Ausführung

36,3364

11.25 sehr gute Ausführung

47,2373

11.3 Nebengebäude (z. B. Garagen, Werkstätten)

wie Bauklasse 3.3

12. Klöster und Burgen; Gebäude, die vor dem Jahre 1800 errichtet wurden und eine Mauerstärke von 1 m oder mehr haben; Kotziegelbauten

12.1 sehr einfache Ausführung

7,2673

12.2 einfache Ausführung

10,9009

12.3 mittlere Ausführung

14,5346

12.4 gute Ausführung

19,6217

12.5 sehr gute Ausführung

29,0691

13. Keller und Kellergeschosse

13.1 sehr einfache Ausführung

10,9009

13.2 einfache Ausführung

13,8078

13.3 mittlere Ausführung

18,1682

13.4 gute Ausführung

25,4355

13.5 sehr gute Ausführung

36,3364

14. Überdachungen, Flugdächer;

die Durchschnittspreise sind bei Vorhandensein von Fußböden um 50 S bis 100 S je m2 zu erhöhen; Umwandungen sind mit 50 S bis 100 S je m2 der Umwandung anzusetzen

Euro/m2

Preis je m2 überdachter Fläche bis 3 m über 3 m auskragend

14.1 Überdachungen ohne eigene Stützen

14.11 in Holzkonstruktion oder Kunststoff

7,2673

10,9009

14.12 in Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion

14,5346

21,8019

bei einer Höhe bis zu

3 m

4 m

5 m

und darüber

14.2 Überdachungen mit eigenen Stützen

14.21 in Holzkonstruktion oder Kunststoff

10,9009

14,5346

18,1682

14.22 in Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion

14,5346

21,8019

25,4355

15. Mietwohngrundstücke und gemischtgenutzte Grundstücke

15.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude

Euro/m2

15.11 sehr einfache Ausführung

29,0691

15.12 einfache Ausführung

39,9701

15.13 mittlere Ausführung

54,5046

15.14 gute Ausführung

69,0392

15.15 sehr gute Ausführung

94,4747

15.2 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude

15.21 sehr einfache Ausführung

36,3364

15.22 einfache Ausführung

58,1383

15.23 mittlere Ausführung

87,2074

15.24 gute Ausführung

130,8111

15.25 sehr gute Ausführung

181,6821

15.3 Nebengebäude (z. B. Garagen, Werkstätten)

15.31 sehr einfache Ausführung

32,7028

15.32 einfache Ausführung

39,9701

15.33 mittlere Ausführung

54,5046

15.34 gute Ausführung

72,6728

16. Ist innerhalb der Bauklassen 1, 3, 4, 6 bis 13 und 15 eine eindeutige Einstufung nicht möglich, so ist ein entsprechender Zwischenwert anzusetzen.

17. In obigen Bauklassen nicht enthaltene Gebäude und Gebäudeteile sind nach jener Bauklasse zu bewerten, die ihrer Bauweise und Ausstattung entspricht.

18. Die Durchschnittspreise sind zu erhöhen:

18.1 bei aufwendiger Ausführung **), dies gilt nicht für die in 2. bezeichneten Bauklassen, um

5 bis 25 v. H.,

18.2 bei Hochhäusern, d.s. Gebäude oder Gebäudeteile, bei denen der Fußboden mindestens eines Geschosses 25 m über der Erdoberfläche liegt, für jeden weiteren vollen Meter um je

maßgebend ist der Unterschied zwischen 25 m und der Oberkante der Decke des obersten Vollgeschosses; der Zuschlag ist auf die Durchschnittspreise aller Geschosse (auch Kellergeschosse) anzuwenden;

0.5 v. H.;

18.3 bei als Teil des Grundstückes zu betrachtenden Zentralheizungen um

3 bis 6 v. H.

18.4 Klimaanlagen

8 bis 10 v. H.

Merkmale für die Beurteilung der baulichen Ausführung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles

Die Tabelle enthält die bei allen Gebäudearten möglichen Merkmale. Sind bei Gebäuden (Gebäudeteilen) einzelne Merkmale üblicherweise nicht vorhanden, sind sie nicht zu beachten. Maßgeblich für die Einstufung ist die im Durchschnitt zutreffende Güte der Ausführung.

Bau- und Gebäudeteil

sehr einfache Ausführung

einfache Ausführung

mittlere Ausführung

1. Dach:

Stroh, Schindel, Pappe

einfache Ziegeleindeckung

doppelte Ziegel-, Welleternit- oder Preßkieseindeckung

2. Fassade:

einfacher Putz oder Rohbau

einfacher Putz

einfacher Putz

3. Decken:

Holzbalken

Gewölbe, Holzbalken

Gewölbe, Holzbalken

4. Fenster:

teilweise Einfachfenster

überwiegend Doppelfenster;

Doppelfenster Holzverbundfenster

5. Türen:

Brettertüren

Füllungstüren

Füllungstüren oder Paneeltüren

6. Fußböden:

Weichholz; Beton

Weichholz, Linoleum und Kunststoff

Weichholz, Linoleum und Kunststoff, in mehreren Räumen Hartholz

7. Boden- und Wandfliesen in den in Betracht kommenden Räumen (z. B. Küchen, Bädern, Toiletten, Verkaufs- und Lagerräumen sowie Erzeugungsstätten):

keine

geringfügig

in beschränktem Ausmaß

8. Wasser und Toiletten:

außerhalb der Wohnungen

teilweise in den Wohnungen

in den Wohnungen

9. Badezimmer:

keine

in einigen Wohnungen

in der überwiegenden Anzahl der Wohnungen

Beherbergungsbetriebe:

Etagenbäder in ausreichender Anzahl

10. Anteil besonderer Räume (Direktionszimmer, Gesellschaftsräume, Salons u. ähnl.):

keine

keine

geringer Anteil

11. Lift:

keiner

Bau- und Gebäudeteil

gute Ausführung

sehr gute Ausführung

1.Dach:

Eternit- oder Blecheindeckung

Naturschiefereindeckung; Dächer mit besonderer Wärmeisolierung Edelputz; Verkleidungen mit Natur- oder Verblendstein

2. Fassade:

Edelputz

3. Decken:

Massiv- oder Fertigteildecken

Massiv- oder Fertigteildecken

4. Fenster:

Doppelfenster; Holzverbundfenster

Mettall-, Kunststoff-, Edelholzfenster, Isolierverglasung

5. Türen:

Paneeltüren furniert oder lackiert

wie gute Ausführung, teilweise Türen aus Edelhölzern oder Metall

6. Fußböden:

in Wohn- und Büroräumen Hartholz, Parkett oder Spannteppiche

in einigen Räumen Parkett aus besten Hölzern

7. Boden- und Wandfliesen in den in Betracht kommenden Räumen (z. B. Küche, Bäder, Toiletten, Verkaufs- und Lagerräumen sowie Erzeugungsstätten):

im erforderlichen Ausmaß

wie gute Ausführung unter teilweiser Verwendung von Mosaikboden- und Mosaikfliesen u. ähnl.

8. Wasser und Toiletten:

in den Wohnungen; Gästezimmer mit Fließwasser

wie gute Ausführung und zusätzliche Toiletten

9. Badezimmer:

in den Wohnungen; Gästezimmer mit Fließwasser

Beherbergungsbetriebe:

wie mittlere Ausführung, teilweise Zimmer mit Bad

in einer Anzahl, die über die Wohnungseinheiten hinausgeht

Beherbergungsbetriebe:

überwiegend Zimmer mit Bad

10. Anteil besonderer Räume (Direktionszimmer, Gesellschaftsräume, Salons u. ähnl.):

kleinere und größere Räume in beachtlichem An-teil

besonders großer Anteil

11. Lift:

bei mehr als 4 Vollgeschossen

bei mehr als 4 Vollgeschossen

__________

*) Bei der Ermittlung der Geschoßhöhen sind die Bestimmungen der ÖNORM, B 4000, 6. Teil, maßgebend.

**) Überdurchschnittliche Verwendung hochwertiger Materialien wie Naturstein, Klinker, Marmor, Metalle, Edelhölzer, Schmiedeeisen, Glas u. ähnl. bzw. aufwendige Ausstattung wie Schwimmbecken, Sauna, offene Kamine u. ähnl.

Anl. 2

Anl. 2 (zu § 20e Abs. 2)

Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend

(zu § 20e Abs. 2)

Parameter, welche zusätzlich im Grünen Bericht gemäß § 9 des Landwirtschaftsgesetzes 1992 – LWG, BGBl. Nr. 375/1992 idgF, auszuweisen sind:

I. Primärindex:

a) Nutzung von Nadelsägerundholz

b) Nutzung von Laubsägerundholz

c) Nutzung von Nadelindustrierundholz

d) Nutzung von Laubindustrierundholz

e) Nutzung von Nadelrohholz für energetische Nutzung

f) Nutzung von Laubrohholz für energetische Nutzung

g) forstwirtschaftlichen Dienstleistungen

h) sonstige Subventionen

abzüglich von Arbeitnehmerentgelten und Vorleistungen für

i) Frostbaumpflanzen

j) Energie

k) Dünge- und Bodenverbesserungsmittel

l) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel

m) forstwirtschaftliche Dienstleistungen

n) Instandhaltung von Maschinen und Geräten

o) Instandhaltung von baulichen Anlagen

p) andere Vorleistungsgüter und Dienstleistungen

q) Abschreibungen für Ausrüstungsgüter

r) Abschreibungen für Bauten

s) sonstige Abschreibungen

t) sonstige Produktionsabgaben

II. Sekundärindex für den Primärindex gemäß Pkt. I Z 1:

III. Sekundärindex für den Primärindex gemäß Pkt. I Z 2: