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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 . Anwendungsbereich des Gesetzes.
Fassung: 28. Juni 1986 bis laufend
§ 1. Anwendungsbereich des Gesetzes.
(1) Die Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes (§§ 2 bis 17) gelten, soweit sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften oder aus dem zweiten Teil dieses Gesetzes etwas anderes ergibt, für die bundesrechtlich geregelten Abgaben sowie für die bundesrechtlich geregelten Beiträge an sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechtes und an Fonds.
(2) Die Bestimmungen des zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes (§§ 18 bis 79) gelten für die Vermögensteuer und für die Stempel- und Rechtsgebühren; der erste Abschnitt des zweiten Teiles (§§ 19 bis 68) gilt nach näherer Regelung durch die in Betracht kommenden Gesetze auch für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer und für die Beiträge nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz.
(3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 79 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des ersten Teiles dieses Gesetzes (§§ 2 bis 17) Anwendung.
§ 2
§ 2 ERSTER TEIL.
Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend
ERSTER TEIL.
Allgemeine Bewertungsvorschriften.
§ 2. Wirtschaftliche Einheit.
(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehres zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.
(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.
(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.
§ 3
§ 3 . Wertermittlung bei mehreren Beteiligten.
Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend
§ 3. Wertermittlung bei mehreren Beteiligten.
Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist.
§ 4
§ 4 . Aufschiebend bedingter Erwerb.
Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend
§ 4. Aufschiebend bedingter Erwerb.
Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.
§ 5
§ 5 . Auflösend bedingter Erwerb.
Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend
§ 5. Auflösend bedingter Erwerb.
(1) Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, werden wie unbedingt erworbene behandelt. Die Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwertes der Nutzungen von unbestimmter Dauer (§ 15 Abs. 2 und 3, § 16, § 17 Abs. 3) bleiben unberührt.
(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbes zu berichtigen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt. Die Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist.
§ 6
§ 6 . Aufschiebend bedingte Lasten.
Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend
§ 6. Aufschiebend bedingte Lasten.
(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt.
(2) Für den Fall des Eintrittes der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
§ 7
§ 7 . Auflösend bedingte Lasten.
Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend
§ 7. Auflösend bedingte Lasten.
(1) Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 15 Abs. 2 und 3, § 16, § 17 Abs. 3 zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen.
(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berichtigen.
§ 8
§ 8 . Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt.
Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend
§ 8. Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt.
Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsgutes oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.
§ 9
§ 9 . Verfügungsbeschränkungen.
Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend
§ 9. Verfügungsbeschränkungen.
Bei der Bewertung werden Beschränkungen, denen ein Steuerpflichtiger in seiner Eigenschaft als Vorerbe und nach Aushändigung des Vermächtnisses als Vorvermächtnisnehmer oder in seiner Eigenschaft als Inhaber eines gebundenen Vermögens unterliegt, nicht berücksichtigt.
§ 10
§ 10 . Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert.
Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend
§ 10. Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert.
(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrundezulegen.
(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.
§ 11
§ 11 . Mit Grundbesitz verbundene Rechte, Bestandteile und Zubehör.
Fassung: 30. Dezember 2000 bis laufend
§ 11. Mit Grundbesitz verbundene Rechte, Bestandteile und Zubehör.
(1) Bei Grundbesitz erstreckt sich die Bewertung auf die Rechte und Nutzungen, die mit dem Grundbesitz als solchem verbunden sind. Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte), werden selbständig wie Grundbesitz behandelt.
(2) Wird bei Bewertung von inländischem Grundbesitz als solchem der gemeine Wert (§ 10) zugrunde gelegt, so sind die Bestandteile einzubeziehen. Das Zubehör ist außer Betracht zu lassen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundbesitzes sind.
(3) Bei der Bewertung von ausländischem Grundbesitz als solchem ist neben den Bestandteilen auch das Zubehör zu berücksichtigen. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden sind nicht einzubeziehen.
(4) Abweichend von den Vorschriften des Abs. 1 sind Holzungs- und Bezugsrechte von Holz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 der Anlage 3 zur Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Februar 1951, BGBl. Nr. 103, bei der Bewertung des Grundbesitzes nicht zu berücksichtigen.
§ 12
§ 12 . Begriff des Teilwertes.
Fassung: 28. Mai 1971 bis laufend
§ 12. Begriff des Teilwertes.
(1) Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, sind in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I Z 2 BG BGBl. Nr. 172/1971)
§ 13
§ 13 . Wertpapiere und Anteile.
Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend
§ 13. Wertpapiere und Anteile.
(1) Wertpapiere, die im Inland einen Kurswert haben, sind mit dem Kurswert, Forderungen, die in das Schuldbuch einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingetragen sind, mit dem Kurswert der entsprechenden Schuldverschreibungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft anzusetzen.
(2) Für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genußscheine ist, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert (§ 10) maßgebend. Läßt sich der gemeine Wert aus Verkäufen oder einem Verkauf im Sinne des Abs. 4 nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. Dies gilt sinngemäß für Partizipationsscheine im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, in der jeweils geltenden Fassung. Der gemeine Wert von Genußscheinen gemäß § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes ist, sofern er sich nicht aus Verkäufen ableiten läßt, mit 80 vH des Ausgabepreises anzunehmen.
(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Gesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (zum Beispiel weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Gesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Abs. 1) oder der gemeinen Werte (Abs. 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.
(4) Der gemeine Wert ist aus einem einzelnen Verkauf abzuleiten, wenn Gegenstand des Verkaufs ein vergleichbarer Anteil (insbesondere bezüglich Beteiligungsausmaß und Rechte) ist oder die Vergleichbarkeit durch Zu- und Abschläge gewährleistet werden kann. Dies gilt auch, wenn der zu bewertende (anteilige) Anteil in weiterer Folge veräußert wird; diesfalls stellt der Verkauf ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO hinsichtlich des sich aus der Bewertung ergebenden Abgabenanspruchs dar.
§ 14
§ 14 . Kapitalforderungen und Schulden.
Fassung: 21. August 2003 bis laufend
§ 14. Kapitalforderungen und Schulden.
(1) Kapitalforderungen, die nicht im § 13 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen.
(2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz.
(3) Der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden ist der Betrag, der nach Abzug von Jahreszinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen in Höhe von 5,5 v. H. des Nennwertes bis zur Fälligkeit verbleibt.
(4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge bewertet. Weist der Steuerpflichtige den Rückkaufswert nach, so ist dieser maßgebend. Rückkaufswert ist der Betrag, zu dem das Versicherungsunternehmen nach seiner Satzung oder nach den Versicherungsbedingungen den Versicherungsschein zurückkaufen würde.
§ 15
§ 15 . Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen
Fassung: 21. August 2003 bis laufend
§ 15. Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen
(1) Der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist die Summe der einzelnen Jahreswerte abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen. Dabei ist von einem Zinssatz in Höhe von 5,5 v. H. auszugehen. Der Gesamtwert darf das Achtzehnfache des Jahreswertes nicht überstiegen.
(2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten.
(3) Beruhen die wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen auf der Überlassung von Rechten im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 4 oder auf der Überlassung von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen oder auf der Gestattung der Verwertung solcher Rechte, so gilt als gemeiner Wert der gesamten Nutzungen und Leistungen das Dreifache des Jahreswertes.
§ 16
§ 16
Fassung: 21. August 2003 bis laufend
§ 17
§ 17 . Jahreswert von Nutzungen und Leistungen.
Fassung: 28. Mai 1971 bis laufend
§ 17. Jahreswert von Nutzungen und Leistungen.
(1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, mit 5,5 v. H. anzunehmen.
(2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
(3) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrundezulegen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.
§ 18
§ 18 Besondere Bewertungsvorschriften.
Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend
ZWEITER TEIL.
Besondere Bewertungsvorschriften.
§ 18. Vermögensarten.
(1) Das Vermögen, das nach den Vorschriften des zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:
(2) Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und die zum Betriebsvermögen gehörigen Grundstücke (Betriebsgrundstücke) gelten als Grundbesitz im Sinne dieses Bundesgesetzes.
§ 19
§ 19 Einheitsbewertung.
Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend
ERSTER ABSCHNITT.
Einheitsbewertung.
§ 19. Einheitswerte.
Die Werte, die nach den Vorschriften dieses Abschnittes für wirtschaftliche Einheiten (land- und forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Betriebe sowie Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören) oder Untereinheiten (Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören) gesondert festgestellt werden, gelten als Einheitswerte.
§ 20
§ 20 . Hauptfeststellung.
Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend
§ 20. Hauptfeststellung.
(1) Die Einheitswerte werden allgemein festgestellt (Hauptfeststellung) in Zeitabständen von je neun Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, für die Betriebsgrundstücke und die Gewerbeberechtigungen.
(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.
(3) Die gemäß Abs. 1 festzustellenden Einheitswerte werden erst mit Beginn des jeweiligen Folgejahres wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die zur vorangegangenen Hauptfeststellung festgestellten Einheitswerte, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungen und Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Abs. 1 Z 1 durchzuführen.
§ 20a
§ 20a
Fassung: 13. Januar 1999 bis laufend
§ 20b
§ 20b
Fassung: 30. Dezember 2000 bis laufend
§ 20c
§ 20c
Fassung: 1. April 2012 bis laufend
§ 20d
§ 20d
Fassung: 14. April 2022 bis laufend
§ 20e
§ 20e
Fassung: 23. Juli 2024 bis laufend
§ 21
§ 21 . Fortschreibung.
Fassung: 15. Dezember 2012 bis laufend
§ 21. Fortschreibung.
(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt,
(2) Die im Abs. 1 Z 1 festgesetzten Wertgrenzen sind nicht zu beachten, wenn für einen Teil des Bewertungsgegenstandes ein Grund für eine Abgabenbefreiung eintritt oder wegfällt, sowie, wenn der Mindestwert gemäß § 25 über- oder unterschritten wird.
(3) Fällt eine wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit, für die ein Einheitswert bereits festgestellt ist, weg oder ist gemäß § 25 ein Einheitswert nicht mehr festzustellen oder tritt für den ganzen Steuergegenstand eine Steuerbefreiung ein, so ist der Einheitswert auf den Wert Null fortzuschreiben.
(4) Allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt). Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.
§ 22
§ 22 . Nachfeststellung.
Fassung: 23. Juli 2024 bis laufend
§ 22. Nachfeststellung.
(1) Für wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten), für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Haupt- oder Neufeststellungszeitpunkt
(2) Der Nachfeststellung werden die Verhältnisse zugrundegelegt, die auf den Beginn des Kalenderjahres ermittelt worden sind, das dem maßgebenden Ereignis folgt (Nachfeststellungszeitpunkt). Endet in den Fällen des Abs. 1 Z 2 die Steuerbefreiung aus dem Grund, weil die Befreiung für eine bestimmte Frist galt und diese Frist abgelaufen ist, so ist abweichend von Satz 1 Nachfeststellungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht eintritt. Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.
(3) Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 der Nachfeststellungszeitpunkt (Abs. 2 erster Satz) nicht mehr feststellbar, so gilt der Beginn des Kalenderjahres als Nachfeststellungszeitpunkt, das der erstmaligen Kenntnisnahme des maßgebenden Ereignisses durch das Finanzamt folgt.
(4) Eine Nachfeststellung ist weiters in jenen Fällen zulässig, in denen der Bescheid über die Haupt- oder Neufeststellung oder über die Nachfeststellung nicht oder nicht rechtswirksam ergangen ist. Als Nachfeststellungszeitpunkt gilt in diesen Fällen frühestens der Beginn des Kalenderjahres, in dem das Recht auf Festsetzung der vom Einheitswert abgeleiteten Abgaben und Beiträge noch nicht verjährt ist.
(5) Eine Nachfeststellung ist auch vorzunehmen, wenn sich die Vermögensart bei einer wirtschaftlichen Einheit von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen auf Grundvermögen oder von Grundvermögen auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen ändert.
§ 23
§ 23 . Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen.
Fassung: 23. Juli 2024 bis laufend
§ 23. Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen.
Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkte und die Wertverhältnisse vom Haupt- oder Neufeststellungszeitpunkt zugrundezulegen.
§ 24
§ 24 III. Hauptstück
Fassung: 12. März 1982 bis laufend
III. Hauptstück
Inkrafttreten
(Anm.: aus BGBl. Nr. 111/1982, zu den §§ 13, 74 und 76, BGBl. Nr. 148/1955)
§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 21 und 22 mit 1. März 1982 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 21 und 22 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 liegen.
§ 24
§ 24 . Umfang der wirtschaftlichen Einheit in Sonderfällen
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
§ 24. Umfang der wirtschaftlichen Einheit in Sonderfällen
Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder eingetragenen Partner gehören, wenn die Ehegatten oder eingetragenen Partner in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben.
§ 25
§ 25 Abrundung der Einheitswerte und Nichtfeststellung geringfügiger Einheitswerte
Fassung: 27. Juni 2001 bis laufend
Abrundung der Einheitswerte und Nichtfeststellung geringfügiger Einheitswerte
§ 25. Die Einheitswerte sind auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Abweichend hievon sind Einheitswerte beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 zwischen 150 Euro und weniger als 200 Euro mit 150 Euro festzusetzen. Einheitswerte, deren Höhe
§ 26
§ 26 . Bewertung von ausländischem Vermögen.
Fassung: 1. Mai 1996 bis laufend
§ 26. Bewertung von ausländischem Vermögen.
Für die Bewertung des ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes, insbesondere § 10 (gemeiner Wert) und § 11 Abs. 3. Nach diesen Vorschriften sind auch die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt. *)
______________________
*) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 231/1955.
§ 27
§ 27 . Bewertung von inländischem Vermögen.
Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend
§ 27. Bewertung von inländischem Vermögen.
Für die Bewertung des inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften der §§ 29 bis 68. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.
§ 28
§ 28 . Grundbesitz, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt
Fassung: 28. Mai 1971 bis laufend
§ 28. Grundbesitz, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt
Einheitswerte für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere unter Denkmalschutz stehende Gebäude, sind mit 30. v. H. des an sich maßgebenden Wertes festzustellen, wenn die durchschnittlichen Erhaltungskosten die erzielten Einnahmen und sonstige Vorteile übersteigen.
§ 29
§ 29 I. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen.
Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend
I. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen.
§ 29. Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören
§ 30
§ 30 a) Landwirtschaftliches Vermögen.
Fassung: 18. April 2013 bis laufend
a) Landwirtschaftliches Vermögen.
§ 30. Begriff des landwirtschaftlichen Vermögens
(1)
(2) Als Teile des landwirtschaftlichen Betriebes gelten nicht
(3) Die Zucht oder das Halten von Tieren gilt als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen landwirtschaftlicher Betrieb gewonnen worden sind.
(4) Geflügelvermehrungszuchtbetriebe gelten als landwirtschaftliche Betrieb, wenn sie von einer Landwirtschaftskammer anerkannt sind. Geflügelvermehrungszuchtbetriebe sind mit dem Einzelertragswert zu bewerten. Der Bundesminister für Finanzen kann im Bedarfsfall nach Beratung im Bewertungsbeirat mit Verordnung Bewertungsansätze festlegen (§ 44).
(5) Die Zucht oder das Halten der in Abs. 7 genannten Tiere gilt als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn, bezogen auf die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche dieses Betriebes (Abs. 6),
Vieheinheiten (Abs. 7) und für die restliche reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten je Hektar im Wirtschaftsjahr durchschnittlich erzeugt oder gehalten werden. Wird jedoch dieser Höchstbestand nachhaltig überschritten, so ist hinsichtlich des gesamten Tierbestandes das Vorliegen eines gewerblichen Betriebes anzunehmen. Für die Anzahl der zulässigen Vieheinheiten und für die Ermittlung der reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche ist das Gesamtausmaß der vom Betrieb aus bewirtschafteten Flächen maßgebend; zugepachtete Flächen sind miteinzubeziehen, verpachtete auszuschließen.
(6) Gehören zur bewirtschafteten Fläche eines landwirtschaftlichen Betriebes Hutweiden, Streuwiesen, Alpen oder Bergmähder, so sind bei Anwendung des Abs. 5 die Flächenausmaße der Hutweiden und der Streuwiesen auf ein Drittel, jene der Alpen und Bergmähder auf ein Fünftel zu reduzieren. Die so ermittelte Fläche ist die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche des landwirtschaftlichen Betriebes.
(7) Die Vieheinheiten werden nach dem zur Erreichung des Produktionszieles erforderlichen Futterbedarf bestimmt. Für die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten (VE) gilt folgender Schlüssel:
Pferde:
Fohlen, Jungpferde bis ein Jahr
0,35
VE
Jungpferde ein bis drei Jahre, Kleinpferde
0,6
VE
andere Pferde über drei Jahre
0,8
VE
Rinder:
Rinder bis sechs Monate
0,3
VE
Rinder sechs Monate bis ein Jahr
0,55
VE
Rinder ein bis eineinhalb Jahren
0,65
VE
Rinder eineinhalb bis zwei Jahre
0,8
VE
Rinder über zwei Jahre
1,0
VE
Schafe:
Lämmer bis sechs Monate
0,02
VE
Schafe sechs Monate bis ein Jahr
0,1
VE
Schafe über ein Jahr
0,15
VE
Ziegen:
Ziegen sechs Monate bis ein Jahr
0,05
VE
Ziegen über ein Jahr
0,12
VE
Schweine:
Ferkel (10 bis 30 kg)
0,01
VE
Mastschweine aus zugekauften Ferkeln
0,06
VE
Mastschweine aus eigenen Ferkeln
0,07
VE
Jungsauen, Jungeber
0,1
VE
Zuchtsauen, Zuchteber
0,35
VE
Hühner:
Junghennen
0,002
VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen
0,013
VE
Jungmasthühner
0,001
VE
Übriges Geflügel:
Mastenten
0,003
VE
Mastgänse
0,006
VE
Mastputen
0,009
VE
Kaninchen:
Zucht- und Angorakaninchen
0,034
VE
Mastkaninchen
0,002
VE
Damtiere:
Damtiere
0,09
VE
(8) Als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
(9) Werden im Rahmen eines landwirtschaftlichen Hauptbetriebes auch Umsätze aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, so ist ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb auch dann anzunehmen, wenn der Einkaufswert des Zukaufes fremder Erzeugnisse nicht mehr als 25 vH des Umsatzes dieses Betriebes beträgt. Abweichend davon ist bei Weinbaubetrieben ein einheitlicher Weinbaubetrieb auch dann anzunehmen, wenn die Einkaufsmenge des Zukaufes nicht mehr als 2 000 kg frische Weintrauben der Unterposition 0806 10 der Kombinierten Nomenklatur oder insgesamt 1 500 l Wein aus frischen Weintrauben aus den Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur sowie Traubenmost der Unterposition 2204 30 der Kombinierten Nomenklatur, jeweils pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche, beträgt. Gehören zu einem landwirtschaftlichen Betrieb auch Betriebsteile, die gemäß § 39 Abs. 2 Z 2 bis 5 gesondert zu bewerten sind, so sind der erste und zweite Satz auf jeden Betriebsteil gesondert anzuwenden.
(10) Übersteigt der Zukauf fremder Erzeugnisse die im Abs. 9 genannten Werte oder Mengen, so ist hinsichtlich des Betriebes (Betriebsteiles) ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen.
(11) Für die Beurteilung der in Abs. 9 und 10 genannten Ausmaße sind die Umsätze oder Mengen des dem Feststellungszeitpunkt vorangehenden Kalenderjahres maßgebend, sofern aus der Art der Betriebsführung eine Nachhaltigkeit zu erwarten ist.
(12) Die Verbesserung der Ertragsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes durch überdurchschnittliche Tierhaltung sowie durch Umsätze aus zugekauften fremden Erzeugnissen ist gemäß § 40 zu berücksichtigen.
§ 31
§ 31 . Abgrenzung des landwirtschaftlichen Betriebes.
Fassung: 15. Dezember 2012 bis laufend
§ 31. Abgrenzung des landwirtschaftlichen Betriebes.
(1) In den landwirtschaftlichen Betrieb sind auch solche Grundstücksflächen einzubeziehen, die anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen, wenn die Zugehörigkeit dieser Flächen zu dem landwirtschaftlichen Betrieb den landwirtschaftlichen Hauptzweck des Betriebes nicht wesentlich beeinflußt. Dies gilt nicht für solche Flächen, die als selbständige Betriebe oder als Teile davon anzusehen sind.
(2) In den landwirtschaftlichen Betrieb sind Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebes dienen, auch dann einzubeziehen, wenn sie nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören.
(3) In den landwirtschaftlichen Betrieb kann ein Anteil des Eigentümers an anderen Flächen einbezogen werden, soweit er mit dem Betrieb zusammen bewirtschaftet wird.
(4) In einen landwirtschaftlichen Betrieb sind auch Wirtschaftsgebäude oder Wirtschaftsgebäudeteile einzubeziehen, die auf dem einem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Grund und Boden errichtet sind, aber dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht oder nicht alleine gehören.
(5) Verfügt der Bewirtschafter über keine Eigenflächen, so sind die in Zusammenhang mit der Bewirtschaftung fremder Flächen an ihn ausbezahlten Gelder im Sinne des § 35 eine eigene wirtschaftliche Einheit. Sitz dieses landwirtschaftlichen Betriebes ist in jener Gemeinde, von der aus die Bewirtschaftung erfolgt.
(6) Nicht genutzte landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude gehören unbeschadet der Bestimmungen des § 52 Abs. 2 zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, solange sie keinem anderen Zweck zugeführt werden.
§ 32
§ 32 . Bewertungsgrundsatz, Ertragswert.
Fassung: 15. Dezember 2012 bis laufend
§ 32. Bewertungsgrundsatz, Ertragswert.
(1) Für landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten.
(2) Ertragswert ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Dabei ist davon auszugehen, daß der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsmäßig, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist zu unterstellen, daß der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist.
(3) Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind die wesentlichen Umstände zu berücksichtigen, die den Wirtschaftserfolg beeinflussen oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere zu berücksichtigen:
(4) Die Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbetriebe, Sonder- und Obstkulturen sowie Rechte und Nutzungen (§ 11), die zu dem Betrieb gehören, werden unbeschadet der §§ 33 und 40 nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes berücksichtigt. Dabei sind Zuschläge gemäß § 40 für Sonder- und Obstkulturen, die keine Dauerkulturen sind, der wirtschaftlichen Einheit des Bewirtschafters zuzurechnen, während Zuschläge für Dauerkulturen beim Ertragswert des Eigentümers der wirtschaftlichen Einheit, auf der sie sich befinden, zu erfassen sind. Sofern der Bewirtschafter keinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz im Eigentum hat, bildet der Zuschlag einen landwirtschaftlichen Betrieb in jener Gemeinde, in der die Hofstelle des Pächters gelegen ist, oder bei Fehlen einer Hofstelle, in jener Gemeinde, in der sich der wertmäßig überwiegende Anteil der Sonder- und Obstkulturen befindet.
§ 33
§ 33 . Wohnungswert
Fassung: 15. Dezember 2012 bis laufend
§ 33. Wohnungswert
(1) Wohnungswert ist der Wert der Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen. Der Wohnungswert ist bei den unter § 29 Z 1 und 3 genannten Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bis zu einem, nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelten Wohnungswert von 2 180,185 Euro Bestandteil des Vergleichswertes (§ 39).
(2) Übersteigt jedoch der nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelte Wohnungswert den in Abs. 1 genannten Betrag, so ist der den Betrag von 2 180,185 Euro übersteigende Teil des Wohnungswertes als sonstiges bebautes Grundstück (§ 54 Abs. 1 Z 5) dem Grundvermögen zuzurechnen.
(3) Bei der Ermittlung des Wohnungswertes sind, wenn der Hauptfeststellungszeitpunkt für das Grundvermögen von dem Hauptfeststellungszeitpunkt für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen abweicht, die Wertverhältnisse vom vorhergehenden Hauptfeststellungszeitpunkt für das Grundvermögen zugrunde zu legen; der zu diesem Zeitpunkt ermittelte Wohnungswert gilt, soweit nicht Fortschreibungen oder Nachfeststellungen vorzunehmen sind, bis zum nächstfolgenden Hauptfeststellungszeitpunkt der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
(4) Für nach dem 31. Dezember 2013 liegende Stichtage hat eine Hauptfeststellung für Gebäude oder Gebäudeteile im Sinne des Abs. 1 zum Hauptfeststellungszeitpunkt des Grundvermögens zu erfolgen. Die festgestellten Wohnungswerte gelten weiter, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Nachfeststellung gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind.
§ 34
§ 34 .
Fassung: 15. Dezember 2012 bis laufend
§ 34.
Hauptvergleichsbetrieb, Vergleichsbetriebe, Betriebszahl
(1) Für die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes wird von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 1 aufweist und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken. Die Merkmale der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses Hauptvergleichsbetriebes sind vom Bundesministerium für Finanzen nach Beratung im Bewertungsbeirat durch Verordnung rechtsverbindlich festzustellen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen (§ 44). Die Bodenklimazahl (§ 16 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233) dieses Hauptvergleichsbetriebes ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen.
(2) Um für die Bewertung aller in der Natur tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch feststehende Ausgangspunkte zu schaffen, stellt das Bundesministerium für Finanzen für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetriebe stehen. Diese Feststellungen sind im „„Amtsblatt zur Wiener Zeitung„ kundzumachen. Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes (Bundesländer) so auszuwählen, daß die Vergleichsbetriebe für die jeweilige Gegend kennzeichnend sind. In ihrer Gesamtheit haben diese einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundesgebietes zu ergeben.
(3) Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb im Sinne des Abs. 1 wird jeweils in einem Hundertsatz ausgedrückt (Betriebszahl). Die Betriebszahl des Hauptvergleichsbetriebes ist 100.
§ 35
§ 35 Berücksichtigung von öffentlichen Geldern
Fassung: 14. April 2022 bis laufend
Berücksichtigung von öffentlichen Geldern
§ 35. Bei der Bewertung sind nur solche wiederkehrenden Direktzahlungen gesondert zu berücksichtigen, welche zur Einkommensunterstützung gewährt werden, soweit sie nicht für die Abgeltung ertragswirksamen Mehraufwandes oder Minderertrages auf Grund von Verpflichtungen, die über die allgemeinen Mindestanforderungen hinausgehen oder aufgrund von Mehraufwendungen für besonders zu berücksichtigende Bewirtschaftungsverhältnisse resultieren, vorgesehen sind. Diese öffentlichen Gelder sind in Höhe von 33 vH der dem jeweiligen Betriebsinhaber für das Antragsjahr gewährten Erstauszahlung unter Berücksichtigung allfälliger Vorschusszahlungen anzusetzen.
§ 36
§ 36 .
Fassung: 15. Dezember 2012 bis laufend
§ 36.
Ermittlung der Betriebszahlen
(1) Bei der Feststellung der Betriebszahlen sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der im § 32 Abs. 3 bezeichneten Ertragsbedingungen zugrunde zu legen; hiebei sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung maßgebend (§ 16 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233).
(2) Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln. Als regelmäßig im Sinne des Satzes 1 ist nicht anzusehen, daß Nebenbetriebe, Obstbau- und andere Sonderkulturen, Alpen sowie Rechte und Nutzungen (§ 11) zu den Betrieben gehören.
(3) Zugepachtete Flächen, die zusammen mit einem Vergleichsbetrieb bewirtschaftet werden, können bei der Feststellung der Betriebszahl mitberücksichtigt werden; in diesem Fall ist der Hektarsatz des Betriebes nicht durch Anwendung der für ihn festgestellten Betriebszahl zu ermitteln. Für seine Ermittlung sind vielmehr die für alle übrigen Betriebe geltenden Vorschriften anzuwenden. Dabei sind die zugepachteten Flächen außer Betracht zu lassen.
§ 37
§ 37 . Gang der Bewertung
Fassung: 15. Dezember 2012 bis laufend
§ 37. Gang der Bewertung
Zur Feststellung des Einheitswertes wird für alle landwirtschaftlichen Betriebe der Vergleichswert nach den §§ 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen. Unterbleibt ein Abschlag oder ein Zuschlag, so ist Einheitswert der Vergleichswert, soweit nicht noch Grundstücksflächen nach § 31 Abs. 1 und 3 und öffentliche Gelder gemäß § 35 einzubeziehen sind.
§ 38
§ 38 .
Fassung: 15. Dezember 2012 bis laufend
§ 38.
Ermittlung des Hektarsatzes
(1) Für die Betriebszahl 100, das heißt für den Hauptvergleichsbetrieb (§ 34), beträgt der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) 2 400 Euro.
(2) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, mit welchen Ertragswerten pro Hektar (Hektarsätzen) die im § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a und b genannten Grundstücksflächen anzusetzen sind.
(3) Für die übrigen Vergleichsbetriebe ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes.
(4) Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a, b und c ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen.
§ 39
§ 39 .
Fassung: 15. Dezember 2012 bis laufend
§ 39.
Ermittlung der Vergleichswerte und Einheitswerte
(1) Der Vergleichswert ergibt sich unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 für alle Betriebe aus der Vervielfachung des Hektarsatzes mit der in Hektar ausgedrückten Fläche des Betriebes. Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine und dergleichen, die Teile eines landwirtschaftlichen Betriebes sind, sind der Grundstücksfläche, zu der sie gehören, zuzurechnen und, unbeschadet des § 40, gemeinschaftlich mit dieser zu bewerten.
(2) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines landwirtschaftlichen Betriebes sind die folgenden Teile des Betriebes gesondert zu bewerten:
(3) Teile des landwirtschaftlichen Betriebes, die unproduktives Land sind, scheiden für die Bewertung aus; als unproduktives Land gilt alles Land, das durch keinerlei Nutzung einen Ertrag abwirft und das auch bei geordneter, verständiger Wirtschaftsweise nicht in Kultur genommen werden kann. Unbeschadet der Bestimmungen des 1. Satzes sind jene Flächen, die zwar nicht in Kultur genommen werden können, aber anderwärtig genutzt werden, gemäß Abs. 2 Z 1 lit. b gesondert zu bewerten.
(4) Weicht der Wert, der sich für den landwirtschaftlichen Betrieb bei Anwendungen der Abs. 2 und 3 ergeben würde, nur unerheblich von dem Wert ab, der sich bei Anwendung des maßgebenden Hektarsatzes auf den ganzen Betrieb ergibt, so kann von der Anwendung dieser Bestimmungen abgesehen und der maßgebende Hektarsatz auf den ganzen Betrieb angewendet werden.
§ 40
§ 40 . Abschläge und Zuschläge.
Fassung: 21. August 2003 bis laufend
§ 40. Abschläge und Zuschläge.
Für die Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert gelten die folgenden Vorschriften:
§ 41
§ 41 . Bewertungsbeirat
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
§ 41. Bewertungsbeirat
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Sicherung einer wirksamen Durchführung der Vorschriften der §§ 34 und 36 einen Bewertungsbeirat zu bilden.
(2) Dem Bewertungsbeirat gehören an:
(3) Die im Abs. 2 unter Z 3 berufenen Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(4) Bei der Beratung über notwendige Aktualisierungen von Bewertungsgrundlagen für Neufeststellungen (§ 20e) sind Personen mit der jeweils erforderlichen Expertise beizuziehen. Diese haben die im Grünen Bericht ausgewiesenen Daten sowie die folgenden Detailauswertungen zu erläutern und den Mitgliedern des Bewertungsbeirates kostenlos zur Verfügung zu stellen:
§ 42
§ 42 . Geschäftsführung des Bewertungsbeirates.
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
§ 42. Geschäftsführung des Bewertungsbeirates.
(1) Das Bundesministerium für Finanzen führt die Geschäfte des Bewertungsbeirates.
(2) Der Vorsitzende des Bewertungsbeirates leitet die Verhandlungen. Eine Abstimmung findet nicht statt.
(3) Der Bewertungsbeirat ist berechtigt, Grundstücke zu betreten, Betriebe zu besichtigen und die für seine Arbeiten notwendigen Auskünfte zu verlangen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Er kann hierbei auch für die in § 41 Abs. 2 Z 1 genannten Personen die Möglichkeit vorsehen, einen Vertreter zu bestellen. Die Verordnung kann auch Aufwandsentschädigungen für Angehörige des Bewertungsbeirates festlegen, die nicht im Dienststand der Bundesfinanzverwaltung stehen, die diesen in Ausübung ihrer Funktion notwendigerweise erwachsen.
§ 43
§ 43 .
Fassung: 23. Juni 1977 bis laufend
§ 43.
Aufgaben des Bewertungsbeirates
Der Bewertungsbeirat berät das Bundesministerium für Finanzen
§ 44
§ 44 . Bekanntgabe und Wirkung der Entscheidung.
Fassung: 23. Juli 2024 bis laufend
§ 44. Bekanntgabe und Wirkung der Entscheidung.
Nach Beratung im Bewertungsbeirat trifft das Bundesministerium für Finanzen über den Gegenstand der Beratung die Entscheidung. Durch die Kundmachung der Entscheidungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ erhalten diese für die Haupt- oder Neufeststellung der Einheitswerte und für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zur nächsten Haupt- oder Neufeststellung rechtsverbindliche Kraft. War der Einheitswert eines Vergleichsbetriebes bereits vor der Bekanntgabe seiner Betriebszahl festgestellt, so gilt die Feststellung des Einheitswertes als nicht erfolgt.
§ 46
§ 46 b) Forstwirtschaftliches Vermögen.
Fassung: 15. Dezember 2012 bis laufend
b) Forstwirtschaftliches Vermögen.
§ 46. Begriff und Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens.
(1) Zum forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen (forstwirtschaftlicher Betrieb). Einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen insbesondere Flächen, die Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 sind.
(2) Für die Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens sind die §§ 30 bis 32 Abs. 2 und 4, §§ 35, 39 Abs. 1 zweiter Satz, § 39 Abs. 2 Z 1 lit. b, §§ 40, 41, 42 und 44 entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt. Eingeschlagenes Holz rechnet nur insoweit zum Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln, als es den betriebsplanmäßigen jährlichen Einschlag übersteigt.
(3) Der forstwirtschaftliche Ertragswert ist ausgehend vom Hektarsatz eines nicht aussetzenden Betriebes mit regelmäßigen Altersklassen (Normalwaldbetrieb) und günstigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsbedingungen abzuleiten. Die Hektarsätze für das forstwirtschaftliche Vermögen ergeben sich nach dem Verhältnis zum Normalwaldbetrieb und sind nach den verschiedenen in Betracht kommenden Baumarten, Ertragsklassen und erzielbaren Holzpreisen sowie vom Umstand, ob auf Grund der forstwirtschaftlichen Betriebsgröße eine überwiegend regelmäßige Nutzung möglich ist, zu differenzieren. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse davon ab, erfolgt eine Berücksichtigung durch Zu- oder Abschläge. Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen nach Beratung in der forstwirtschaftlichen Abteilung des Bewertungsbeirates mit rechtsverbindlicher Kraft feststellen
(4) Bei der Feststellung der Hektarsätze nach Abs. 3 sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen wie insbesondere Betriebsklassen, Holzarten, Standortbedingungen und Schäden weiters hinsichtlich der Vermarktungsmöglichkeiten und des Holzbestandes zugrunde zu legen. Hinsichtlich der übrigen Umstände und der Bewirtschaftungsbedingungen sind regelmäßige Verhältnisse zu unterstellen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln und der Betriebsgröße. Als regelmäßig im Sinne des zweiten Satzes ist anzusehen, dass Nebenbetriebe, ausgenommen solche gemäß § 40 Z 1 lit. c, Sonderkulturen, Rechte und Nutzungen (§ 11) sowie Gebäude nicht vorhanden sind und Nebennutzungen nicht erzielt werden.
(5) Der ermittelte Ertragswert ist durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse der im Abs. 4 zweiter bis vierter Satz bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Hektarsätze unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und diese Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt. § 40 Z 2 gilt entsprechend. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend von § 32 Abs. 4 nicht zum forstwirtschaftlichen Vermögen. Gehört das Wohngebäude zu Grundstücksflächen, die gemäß Abs. 6 zu bewerten sind, findet § 33 entsprechend Anwendung.
(6) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines forstwirtschaftlichen Betriebes sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen unbeschadet der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 1 durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe zu bewerten. Die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 3, 4 und 5 sowie § 39 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 47
§ 47 . Forstwirtschaftliche Abteilung des Bewertungsbeirates.
Fassung: 23. Juli 2024 bis laufend
§ 47. Forstwirtschaftliche Abteilung des Bewertungsbeirates.
(1) Für die forstwirtschaftliche Abteilung des Bewertungsbeirates treten an Stelle der im § 41 Abs. 2 Z 3 Satz 1 bezeichneten zehn Mitglieder fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Forstwirtschaft verfügen, wovon jedoch mindestens zwei Mitglieder ausübende Forstwirte sein müssen. An die Stelle der in § 41 Abs. 2 Z 4 bezeichneten zwei Mitglieder tritt jeweils ein Mitglied, das auf dem Gebiet des Waldwachstums sowie auf dem Gebiet der forstwirtschaftlichen Betriebswirtschaft eine Lehrbefugnis ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist.
(2) Der Bewertungsbeirat berät das Bundesministerium für Finanzen hinsichtlich der forstwirtschaftlichen Betriebe
§ 48
§ 48 c) Weinbauvermögen.
Fassung: 23. Juli 2024 bis laufend
c) Weinbauvermögen.
§ 48. Begriff und Bewertung des Weinbauvermögens.
(1) Zum Weinbauvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd dem Weinbau als Hauptzweck dient (Weinbaubetrieb).
(2) Auf die Weinbaubetriebe finden die §§ 30 bis 32 Abs. 2 und § 32 Abs. 4 bis § 44 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 6 etwas anderes ergibt.
(3) Zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gehören auch die Weinvorräte, die aus der Ernte der letzten zwei Jahre stammen oder die sich bei gemeinüblicher Bewirtschaftung noch im Ausbau befinden. Hiezu gehören jedoch nicht Vorräte an Weinen solcher Jahrgänge, die ihrer besonderen Eigenart wegen über die regelmäßige Ausbauzeit hinaus einer Kellerbehandlung unterzogen werden.
(4) Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 (Weinbauhauptvergleichsbetrieb) ist nach Beratung in der Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates (Abs. 6) vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung (§ 44) im Verhältnis der Ertragsfähigkeit zum Hektarsatz gemäß § 38 Abs. 1 festzulegen.
(5) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines Weinbaubetriebes sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen unbeschadet der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 1 durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) zu bewerten.
(6) Für die Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates treten an die Stelle der im § 41 Abs. 2 Z 3 Satz 1 bezeichneten zehn Mitglieder fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet des Weinbaues verfügen, wovon jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Weinbautreibender sein muss. An die Stelle der in § 41 Abs. 2 Z 4 bezeichneten zwei Mitglieder tritt ein Mitglied, das auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre mit besonderer Ausrichtung auf Weinbau eine Lehrbefugnis ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist.
§ 49
§ 49 d) Gärtnerisches Vermögen.
Fassung: 23. Juli 2024 bis laufend
d) Gärtnerisches Vermögen.
§ 49. Begriff und Bewertung des gärtnerischen Vermögens.
(1) Zum gärtnerischen Vermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem gärtnerischen Hauptzweck dient (gärtnerischer Betrieb). Ein gärtnerischer Betrieb liegt auch dann vor, wenn die gärtnerischen Erzeugnisse unter Glas oder anderen Einrichtungen zur Beeinflussung der natürlichen Ertragsbedingungen gewonnen werden. Nicht zum gärtnerischen Vermögen, sondern zum Grundvermögen gehören solche Flächen, die vorwiegend der Erholung dienen bzw. bei deren Bewirtschaftung ein Reinertrag nicht zu erwarten ist.
(2) Auf die gärtnerischen Betriebe finden die „§§ 30 bis 32 Abs. 2, § 32 Abs. 4, § 35, § 41, § 42 und § 44 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 6 etwas anderes ergibt.
(3) Gärtnerische Betriebe sind grundsätzlich mit dem Einzelertragswert zu bewerten. Der Bundesminister für Finanzen kann nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft Bewertungsansätze für bestimmte Kategorien der gärtnerischen Nutzung sowie die Art und den Umfang der Berücksichtigung von Umständen im Sinne des § 32 festlegen (§ 44).
(4) Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend von § 32 Abs. 4 nicht zum gärtnerischen Vermögen.
(5) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines gärtnerischen Betriebes sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen unbeschadet der Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 1 durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe zu bewerten. Die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.
(6) Für die gärtnerische Abteilung des Bewertungsbeirates treten an die Stelle der im § 41 Abs. 2 Z 3 Satz 1 bezeichneten zehn Mitglieder fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet des Gartenbaus verfügen, wovon jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Gärtner sein muss. An die Stelle der in § 41 Abs. 2 Z 4 bezeichneten zwei Mitglieder tritt ein Mitglied, das auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre mit besonderer Ausrichtung auf Gartenbau ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist.
§ 50
§ 50 e) Übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen.
Fassung: 15. Dezember 2012 bis laufend
e) Übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen.
§ 50. Begriff und Bewertung des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
(1) Zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören insbesondere:
(2) Auf das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen sind § 30 Abs. 2, 8 bis 12 und § 32 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend vom § 32 Abs. 4 nicht zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Bedarfsfall nach Beratung im Bewertungsbeirat mit Verordnung Bewertungsansätze für bestimmte Teile des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens festlegen (§ 44).
(3) Abs. 1 gilt auch für Flächen (zB auch Gewässer), deren Bewirtschaftung auf Grund naturschutzbehördlicher Auflagen eingeschränkt ist.
§ 51
§ 51 II. Grundvermögen.
Fassung: 11. Juli 1963 bis laufend
II. Grundvermögen.
§ 51. Begriff des Grundvermögens.
(1) Zum Grundvermögen gehört der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des Zubehörs. In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Umzäunungen sowie Weg- und Platzbefestigungen sind bei gewerblich genutzten Grundstücken stets als Vorrichtungen anzusehen, die zu einer Betriebsanlage gehören. Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein selbständiges Grundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Als Grundstücke gelten auch das Baurecht und sonstige grundstücksgleiche Rechte.
(3) Als Grundstück gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Bodens errichtet ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.
§ 52
§ 52 . Abgrenzung des Grundvermögens von anderen Vermögensarten.
Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend
§ 52. Abgrenzung des Grundvermögens von anderen Vermögensarten.
(1) Zum Grundvermögen gehört nicht Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört.
(2) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als Land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, z. B., wenn sie hienach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind.
(3) Zum Grundvermögen gehören nicht die Betriebsgrundstücke (§ 60) und die Gewerbeberechtigungen (§ 61).
§ 53
§ 53 . Bewertung von bebauten Grundstücken.
Fassung: 14. Dezember 1978 bis laufend
§ 53. Bewertung von bebauten Grundstücken.
(1) Bei der Bewertung von bebauten Grundstücken (Grundstücke, deren Bebauung abgeschlossen ist, und Grundstücke, die sich zum Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden), ist vom Bodenwert (Abs. 2) und vom Gebäudewert (Abs. 3 bis 6) auszugehen.
(2) Als Bodenwert ist der Wert maßgebend, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück gemäß §§ 55 zu bewerten wäre. Dabei sind insbesondere die Lage und die Form des Grundstückes sowie alle anderen den gemeinen Wert von unbebauten Grundstücken beeinflussende Umstände zu berücksichtigen. Der Wert jener Fläche, die das Zehnfache der bebauten Fläche nicht übersteigt, ist um 25. v. H. zu kürzen.
(3) Der Gebäudewert ist vorbehaltlich der Bestimmungen der Abs. 4 und 5 aus dem Neuherstellungswert abzuleiten, der sich je nach der Bauweise und Ausstattung der Gebäude oder der Gebäudeteile bei Unterstellung von Durchschnittspreisen je Kubikmeter des umbauten Raumes der Gebäude oder der Gebäudeteile ergibt. Umbauter Raum ist der auf mindestens drei Seiten von Wänden umschlossene innere nutzbare Raum zuzüglich des Raumes, den die Umwandung einnimmt.
(4) Bei offenen Hallen (Überdachungen, Flugdächer), das sind von höchstens zwei Seiten durch Wände umschlossene Räume, ist der Gebäudewert aus dem Neuherstellungswert abzuleiten, der sich je nach der Bauweise und Höhe bei Unterstellung von Durchschnittspreisen je Quadratmeter der überdachten Fläche ergibt.
(5) Bei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten Grundstücken ist der Gebäudewert aus dem Neuherstellungswert abzuleiten, der sich je nach der Bauweise und Ausstattung der Gebäude oder der Gebäudeteile bei Unterstellung von Durchschnittspreisen je Quadratmeter der nutzbaren Fläche der Gebäude oder der Gebäudeteile ergibt. Nutzbare Fläche ist die Gesamtfläche der insbesondere für Wohnzwecke, für gewerbliche Zwecke oder für öffentliche Zwecke nutzbar ausgestatteten Räume einschließlich der Nebenräume und Wandnischen (Einbauschränke) sowie einschließlich der für die erwähnten Zwecke nutzbar ausgestatteten Keller- und Dachbodenräume; Garagen sind in die nutzbare Fläche einzubeziehen. Die Wandstärke ist bei der Berechnung der nutzbaren Fläche außer Betracht zu lassen. Räume oder Teile von Räumen, die weniger als 150 cm hoch sind, sowie Treppen, Stiegenhäuser, Gänge, offene Balkone und Terrassen sind bei der Berechnung der nutzbaren Fläche nicht einzubeziehen.
(6) Bei der Ermittlung des Gebäudewertes ist der Neuherstellungswert (Abs. 3 bis 5) entsprechend dem Alter der Gebäude oder der Gebäudeteile im Hauptfeststellungszeitpunkt durch einen Abschlag für technische Abnützung zu ermäßigen. Als Alter des Gebäudes oder des Gebäudeteiles gilt der Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das Gebäude oder der Gebäudeteil benützungsfertig wurde, bis zum Hauptfeststellungszeitpunkt.
Benützungsfertig ist ein Gebäude oder Gebäudeteil mit jenem Tag, mit dem die Behörde die Benützung für zulässig erklärt hat. Als benützungsfertig im Sinne dieses Gesetzes gilt ein Gebäude oder Gebäudeteil auch mit der ersten tatsächlichen Benützung oder Vermietung. Der Abschlag beträgt jährlich
a) allgemein
1.3 v. H.,
b) bei Gebäuden, die der gewerblichen Beherbergung dienen
2.0 v. H.,
c) bei Lagerhäusern und Kühlhäusern
2.0 v. H.,
d) bei Fabriksgebäuden, Werkstättengebäuden, Garagen, Lagerhäusern und Kühlhäusern, die Teile der wirtschaftlichen Einheit eines Fabriksgrundstückes sind, weiters bei offenen Hallen, soweit sie nicht unter lit. e oder f fallen
2.5 v. H.,
e) bei leichter oder behelfsmäßiger Bauweise
3.0 v. H.,
f) bei einfachen Holzgebäuden oder offenen Hallen in Holzkonstruktion
5.0 v. H.
des Neuherstellungswertes. Bei noch benützbaren Gebäuden oder Gebäudeteilen darf der Abschlag in den Fällen gemäß lit. a und b nicht mehr als 70 v. H., in den Fällen gemäß lit. c bis f nicht mehr als 80 v. H. betragen.
(7) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Ertragsfähigkeit bebauter Grundstücke ist die gemäß Abs. 1 bis 6 ermittelte Summe aus dem Bodenwert und aus dem Gebäudewert um die in lit. a bis d festgesetzten Hundertsätze zu kürzen. Die Kürzung darf sich jedoch hinsichtlich des Bodenwertes nur auf eine Fläche bis zum Zehnfachen der bebauten Fläche erstrecken; dies gilt nicht für Geschäftsgrundstücke, auf denen sich ein Fabriksbetrieb befindet. Das Ausmaß der Kürzung beträgt.
(8) Übersteigt die gesamte bebaute Fläche einer wirtschaftlichen Einheit das Ausmaß von 2000 m2, so ist der gemäß Abs. 1 bis 7 ermittelte Wert bei einer bebauten Fläche von
zu kürzen.
(9) Bei der Feststellung der Einheitswerte von Grundstücken, die sich zum Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden, sind zu dem Wert des Grund und Bodens und der benützungsfertigen Gebäude und Gebäudeteile die Kosten hinzuzurechnen, die für die in Bau befindlichen Gebäude und Gebäudeteile bis zum Feststellungszeitpunkt entstanden sind. Der so festgestellte Einheitswert darf jedoch nicht höher sein als der Einheitswert, der sich ergeben wird, wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil benützungsfertig (Abs. 6 dritter Satz) sind. Für Zwecke der Grundsteuer ist ein besonderer Einheitswert festzustellen; dabei ist nur der Wert des Grund und Bodens und der benützungsfertigen Gebäude und Gebäudeteile zu erfassen. Grundstücke im Zustand der Bebauung sind in diejenige Grundstückshauptgruppe (§ 54) einzureihen, der sie auf Grund der zum Bewertungsstichtag vorliegenden Pläne nach Beendigung der Bebauung angehören werden. Wird die Bebauung abgeschlossen, liegt eine Änderung der Art des Bewertungsgegenstandes im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 vor.
(10) Bei bebauten Grundstücken, deren gemeiner Wert geringer ist als der auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1 und 9 ermittelte Wert, ist auf Antrag der gemeine Wert zugrunde zu legen.
(11) Mindestens sind als Einheitswert eines bebauten Grundstückes, wenn sich gemäß Abs. 1 bis 10 ein geringerer Wert ergibt, sieben Zehntel des Wertes anzusetzen, mit dem der Grund und Boden gemäß Abs. 2 zu bewerten ist.
§ 53a
§ 53a . Durchschnittspreise
Fassung: 13. Dezember 1972 bis laufend
§ 53a. Durchschnittspreise
Die bei der Ermittlung des Gebäudewertes gemäß § 53 Abs. 3 bis 5 zu unterstellenden Durchschnittspreise sind in der Anlage festgesetzt; die Anlage ist ein Bestandteil dieses Bundesgesetzes.
§ 54
§ 54 . Grundstückshauptgruppen.
Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend
§ 54. Grundstückshauptgruppen.
(1) Die bebauten Grundstücke werden eingeteilt in:
(2) Die Frage, ob die im Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Grenzen erreicht sind, ist nach dem Verhältnis der nutzbaren Fläche zu beurteilen.
§ 55
§ 55 . Bewertung von unbebauten Grundstücken.
Fassung: 13. Dezember 1972 bis laufend
§ 55. Bewertung von unbebauten Grundstücken.
(1) Unbebaute Grundstücke sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten.
(2) Als unbebaute Grundstücke gelten auch Grundstücke, auf denen sich Gebäude befinden, deren Wert und Zweckbestimmung gegenüber dem Wert und der Zweckbestimmung des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung sind.
§ 56
§ 56 . Bewertung des Baurechtes und der sonstigen grundstücksgleichen Rechte.
Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend
§ 56. Bewertung des Baurechtes und der sonstigen grundstücksgleichen Rechte.
(1) Grundstücke, die mit Baurechten oder sonstigen grundstücksgleichen Rechten belastet sind, werden wie bebaute oder unbebaute Grundstücke bewertet.
(2) Beträgt die Dauer des Baurechtes in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt noch 50 Jahre oder mehr, so ist der Gesamtwert gemäß Abs. 1 in vollem Umfang dem Berechtigten zuzurechnen.
(3) Beträgt die Dauer des Baurechtes in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt weniger als 50 Jahre, so ist der Gesamtwert gemäß Abs. 1 auf den Grund und Boden und auf die Gebäude nach dem Verhältnis der gemeinen Werte zu verteilen. Dabei sind zuzurechnen:
unter
50
bis
zu
45
Jahren
90
vom
Hundert,
“
45
“
“
40
“
80
“
“,
“
40
“
“
35
“
70
“
“,
“
35
“
“
30
“
60
“
“,
“
30
“
“
25
“
50
“
“,
“
25
“
“
20
“
40
“
“,
“
20
“
“
15
“
30
“
“,
“
15
“
“
10
“
20
“
“,
“
10
“
“
5
“
10
“
“,
“
5
“
0
“
“,
des Wertes des Grund und Bodens;
(4) Abweichend von Abs. 3 kann auch dem Eigentümer des Grund und Bodens ein Anteil am Wert des Gebäudes zugerechnet werden, wenn besondere Vereinbarungen es rechtfertigen. Dies gilt insbesondere, wenn bei Erlöschen des Baurechtes durch Zeitablauf der Eigentümer des Grund und Bodens keine dem Wert des Gebäudes entsprechende Entschädigung zu leisten hat.
(5) Das Recht auf den Bauzins ist nicht als Bestandteil des Grundstückes zu berücksichtigen, sondern erst bei der Ermittlung des sonstigen Vermögens oder Betriebsvermögens des Eigentümers des Grund und Bodens anzusetzen. Dementsprechend ist die Verpflichtung zur Zahlung des Bauzinses nicht bei der Bewertung des Baurechtes zu berücksichtigen, sondern erst bei der Ermittlung des Gesamtvermögens (Inlandvermögens) oder Betriebsvermögens des Berechtigten abzuziehen.
§ 57
§ 57 III. Betriebsvermögen.
Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend
III. Betriebsvermögen.
§ 57. Begriff des Betriebsvermögens.
(1) Zum Betriebsvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dient, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören (gewerblicher Betrieb).
(2) Als Gewerbe im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch die gewerbliche Bodenbewirtschaftung, zum Beispiel der Bergbau und die Gewinnung von Torf, Steinen und Erden.
(3) Als Gewerbe gilt unbeschadet des § 59 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet.
§ 58
§ 58 . Freie Berufe.
Fassung: 30. Juli 1988 bis laufend
§ 58. Freie Berufe.
Dem Betrieb eines Gewerbes im Sinne dieses Bundesgesetzes steht die Ausübung eines freien Berufes gleich. Zu den freien Berufen gehören insbesondere die wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die Berufstätigkeit der Ärzte, Dentisten, Rechtsanwälte und Notare, der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, der Wirtschaftstreuhänder und ähnlicher Berufe. Als freier Beruf im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch die Verwaltung fremden Vermögens, sofern sie nicht unter § 57 fällt.
§ 59
§ 59 . Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend
§ 59. Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
(1) Einen gewerblichen Betrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
(2) Bei allen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, bilden nur die Wirtschaftsgüter einen gewerblichen Betrieb, die zum inländischen Betriebsvermögen gehören (§ 79 Abs. 2 Z 3).
§ 60
§ 60 . Betriebsgrundstücke.
Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend
§ 60. Betriebsgrundstücke.
(1) Betriebsgrundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der zu einem gewerblichen Betrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem gewerblichen Betrieb,
(2) Dient das Grundstück, das, losgelöst von dem gewerblichen Betrieb, zum Grundvermögen gehören würde, zu mehr als der Hälfte seines Wertes dem gewerblichen Betrieb, so gilt das ganze Grundstück als Teil des gewerblichen Betriebes und als Betriebsgrundstück. Dient das Grundstück nur zur Hälfte seines Wertes oder zu einem geringeren Teil dem gewerblichen Betrieb, so gehört das ganze Grundstück zum Grundvermögen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gehört der Grundbesitz der im § 59 Abs. 1 bezeichneten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen stets zu den Betriebsgrundstücken.
(3) Gehört ein Grundstück, das, losgelöst von dem gewerblichen Betrieb, zum Grundvermögen gehören würde, mehreren Personen, so rechnet das ganze Grundstück stets zum Grundvermögen ohne Rücksicht darauf, in welchem Umfang es einem gewerblichen Betrieb der Beteiligten dient. Sind an dem Grundstück inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der im § 59 Abs. 1 bezeichneten Art beteiligt, so gilt ihr Anteil stets als Betriebsgrundstück.
(4) Betriebsgrundstücke im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind wie Grundvermögen, Betriebsgrundstücke im Sinne des Abs. 1 Z 2 wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.
§ 61
§ 61 . Gewerbeberechtigungen.
Fassung: 28. Mai 1971 bis laufend
§ 61. Gewerbeberechtigungen.
(1) Als Gewerbeberechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die Berechtigungen, deren Ausübung allein schon ein Gewerbe begründen würde, z. B. Berechtigungen nach dem Berggesetz 1954, BGBl. Nr. 73/1954, Apothekengerechtigkeiten.
(2) Gewerbeberechtigungen, die grundstücksgleich sind, gelten nicht als Betriebsgrundstücke. Gewerbeberechtigungen, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten nicht als Bestandteile eines Betriebsgrundstückes.
(3) Zu den Gewerbeberechtigungen sind deren Bestandteile und Zubehör zu rechnen mit Ausnahme des Grund und Bodens und der Gebäude und mit Ausnahme der Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören.
(4) Gewerbeberechtigungen sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Als gemeiner Wert gilt der zum maßgebenden Stichtag in einer Vermögensübersicht (Bilanz) anzusetzende Wert.
§ 62
§ 62 . Nicht zum Betriebsvermögen gehörige Wirtschaftsgüter
Fassung: 30. Dezember 1989 bis laufend
§ 62. Nicht zum Betriebsvermögen gehörige Wirtschaftsgüter
(1) Zum Betriebsvermögen gehören nicht
(2) Abs. 1 Z 3 bis 6 ist nicht auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die Grundbesitz darstellen.
(3) Abs. 1 Z 4 und 5 ist nur anzuwenden, wenn der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bescheinigt, daß es sich um Pflichtnotstandsreserven im Sinne des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982 handelt.
§ 63
§ 63 . Begünstigung für Beteiligungen
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
§ 63. Begünstigung für Beteiligungen
Beteiligungen von Vermögensteuerpflichtigen im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Z 2 und 2 Abs. 1 Z 2 des Vermögensteuergesetzes 1954 gehören nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht zum gewerblichen Betrieb:
§ 64
§ 64 . Betriebsschulden und Rücklagen.
Fassung: 27. Juni 2001 bis laufend
§ 64. Betriebsschulden und Rücklagen.
(1) Zur Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes sind vom Rohvermögen diejenigen Schulden abzuziehen, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des gewerblichen Betriebes im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
(2) Der Abzug von Schulden aus laufend veranlagten Steuern hängt davon ab, daß die Steuern entweder
(3) Für Betriebe, deren Einheitswert nach § 65 Abs. 3 auf den Abschlußzeitpunkt ermittelt wird, ist statt des Feststellungszeitpunktes der Abschlußzeitpunkt, maßgebend.
(4) Vom Rohvermögen sind bei Versicherungsunternehmen versicherungstechnische Rücklagen abzuziehen, soweit sie für Leistungen aus den laufenden Versicherungsverträgen erforderlich sind.
(5) Vom Rohvermögen ist bei Kreditinstituten die Haftrücklage (§ 23 Abs. 6 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung) einschließlich einer Sonderhaftrücklage (§ 103 Z 6 lit. c des Bankwesengesetzes) bis zu einem Betrag von 36 336 400 Euro zur Gänze sowie hinsichtlich des übersteigenden Betrages zu einem Drittel abzuziehen.
§ 65
§ 65 . Bewertungsstichtag.
Fassung: 31. Dezember 1991 bis laufend
§ 65. Bewertungsstichtag.
(1) Für den Bestand und die Bewertung sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend. Für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften gilt der Stichtag, der sich nach § 71 ergibt.
(2) Für Betriebe, die regelmäßige jährliche Abschlüsse auf den Schluß des Kalenderjahres machen, ist dieser Abschlußtag zugrundezulegen.
(3) Für Betriebe, die regelmäßig jährliche Abschlüsse auf einen anderen Tag machen, kann auf Antrag zugelassen werden, daß der Schluß des Wirtschaftsjahres zugrundegelegt wird, das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht. An den Antrag bleibt der Betrieb auch für künftige Feststellungen der Einheitswerte insofern gebunden, als stets der Schluß des letzten regelmäßigen Wirtschaftsjahres zugrundezulegen ist.
(4) Der auf den Abschlußzeitpunkt (Abs. 2 und 3) ermittelte Einheitswert gilt als Einheitswert vom Feststellungszeitpunkt.
(5) Die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden
§ 66
§ 66 . Ausgleich von Vermögensänderungen nach dem Abschlußzeitpunkt.
Fassung: 21. April 1993 bis laufend
§ 66. Ausgleich von Vermögensänderungen nach dem Abschlußzeitpunkt.
Zum Ausgleich von Verschiebungen, die in der Zeit zwischen dem Abschlußzeitpunkt und dem Feststellungszeitpunkt eingetreten sind, gelten die folgenden Vorschriften:
§ 67
§ 67 . Steuersicherung durch Zurechnung ausgeschiedener Wirtschaftsgüter.
Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend
§ 67. Steuersicherung durch Zurechnung ausgeschiedener Wirtschaftsgüter.
(1) Sind innerhalb der letzten drei Monate vor dem Feststellungszeitpunkt oder dem Abschlußzeitpunkt Wirtschaftsgüter aus dem inländischen Teil eines gewerblichen Betriebes ausgeschieden worden, ohne daß diesem ein entsprechender Gegenwert zugeführt worden ist, so sind die ausgeschiedenen Wirtschaftgüter dem gewerblichen Betrieb zuzurechnen, wenn sie durch die Ausscheidung der inländischen Vermögensbesteuerung entgehen würden und der Wert des noch vorhandenen, der inländischen Vermögensbesteuerung unterliegenden Teiles des Betriebes in einem offenbaren Mißverhältnis zu dem Wert der ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter steht.
(2) Abs. 1 gilt nicht
§ 68
§ 68 .
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
§ 68.
Bewertung
(1) Die zu einem gewerblichen Betrieb gehörigen Wirtschaftsgüter sind vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen.
(2) Für die Bewertung der Betriebsgrundstücke gilt § 60 Abs. 4. Für die Bewertung der Gewerbeberechtigungen gilt § 61 Abs. 4.
(3) Für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften sowie von Partizipationsscheinen im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des VAG 2016, in der jeweils geltenden Fassung, gilt § 72.
(5) Der Gesamtwert des gewerblichen Betriebes ist die Summe der Werte, die sich nach den Abs. 1 bis 4 für die einzelnen Wirtschaftsgüter ergeben, vermindert um die Schulden und Rücklagen (§ 64) des Betriebes. Bei der Ermittlung des Gesamtwertes sind die Betriebsgrundstücke (§ 60) und die Gewerbeberechtigungen (§ 61) mit den für sie festgestellten Einheitswerten anzusetzen.
§ 69
§ 69 Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen.
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
ZWEITER ABSCHNITT.
Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen.
A. Sonstiges Vermögen.
§ 69. Begriff und Umfang des sonstigen Vermögens.
(1) Als sonstiges Vermögen kommen, soweit die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, alle Wirtschaftsgüter in Betracht, insbesondere:
(2) Auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen inländischer Schuldner, natürlichen Personen gehörende auf Euro lautende Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b und die im Abs. 1 Z 5 erster Satz angeführten Versicherungsansprüche gehören nur insoweit zum sonstigen Vermögen, als ihr Wert insgesamt 21 800 Euro übersteigt.
§ 70
§ 70 . Nicht zum sonstigen Vermögen gehörige Wirtschaftsgüter
Fassung: 28. Juni 1986 bis laufend
§ 70. Nicht zum sonstigen Vermögen gehörige Wirtschaftsgüter
Zum sonstigen Vermögen gehören nicht:
§ 76
§ 76 B. Gesamtvermögen.
Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend
B. Gesamtvermögen.
§ 76. Ermittlung des Gesamtvermögens.
§ 76. (1) Das Gesamtvermögen wird aus dem Rohvermögen abzüglich der Schulden und sonstigen Abzüge gemäß § 77 ermittelt. Das Rohvermögen ist der Gesamtbetrag der Werte aller Wirtschaftsgüter der einzelnen Vermögensarten (§ 18).
(2) Bei der Ermittlung des Rohvermögens sind Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert festzustellen ist, mit dem Einheitswert, andere Wirtschaftsgüter mit dem nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu ermittelnden Wert anzusetzen.
§ 77
§ 77 . Schulden und sonstige Abzüge.
Fassung: 13. Januar 1993 bis laufend
§ 77. Schulden und sonstige Abzüge.
(1) Zur Ermittlung des Wertes des Gesamtvermögens sind vom Rohvermögen abzuziehen:
(2) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie mit einem gewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die nicht zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehören. Es sind auch Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die gemäß § 69 Abs. 1 lit. d nicht zum sonstigen Vermögen gehören.
(3) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, die den in § 70 Z 11 angeführten Ansprüchen entsprechen.
(4) In den Fällen, in denen § 5 Abs. 3 des Vermögensteuergesetzes in geltender Fassung Anwendung findet, sind nur jene Schulden und Lasten abzugsfähig, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die der inländischen Besteuerung unterliegen.
§ 79
§ 79 C. Inlandsvermögen.
Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend
C. Inlandsvermögen.
§ 79.
(1) Zum Inlandsvermögen gehören:
(2) Die Vorschriften im § 76 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch von den Vorschriften im § 77, jedoch mit der Einschränkung, daß nur die Schulden und Lasten abzuziehen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Inlandsvermögen stehen.
§ 80
§ 80 A. Sonstige Vorschriften.
Fassung: 1. Juli 2020 bis laufend
DRITTER TEIL.
A. Sonstige Vorschriften.
§ 80. Erklärungs- und Anzeigepflicht.
(1) Die zur Feststellung der Einheitswerte erforderlichen Erklärungen sind von den Steuerpflichtigen bis zu den vom Bundesministerium für Finanzen jeweils zu bestimmenden Zeitpunkten unter Verwendung der amtlich aufgelegten Formblätter abzugeben. Unabhängig hievon hat jeder eine derartige Erklärung abzugeben, der vom Finanzamt Österreich hiezu besonders aufgefordert wird. Ebenso hat derjenige, dem eine wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist, eine Erklärung abzugeben, wenn Umstände vorliegen, die zu einer Fortschreibung (§ 21) oder Nachfeststellung (§ 22) führen und diese Umstände nicht gemäß Abs. 4 bis 6 dem Finanzamt Österreich mitgeteilt werden. § 133 Abs. 2 BAO gilt entsprechend.
(2) Für die Hauptfeststellung der Einheitswerte kann das Finanzamt Österreich und die sonstigen mit der Vorbereitung der Einheitsbewertung befaßten Behörden schon vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt von den Eigentümern von Grundbesitz Angaben und Erklärungen über die Bewertunsgrundlagen für ihren Grundbesitz abverlangen. Änderungen in den Bewertungsgrundlagen, die bis zum Hauptfeststellungszeitpunkt eintreten, sind dem Finanzamt Österreich, unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Erklärungen nach Abs. 1 und 2 gelten als Steuererklärungen im Sinne der Abgabenverfahrensgesetze.
(4) Die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden haben dem Finanzamt Österreich nach Maßgabe einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen jene tatsächlichen und rechtlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind und die auf die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes Einfluss haben (insbesondere Fertigstellung von Bauvorhaben, Pläne über Bauwerke, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne). In der Verordnung sind die zur Übermittlung verpflichteten Behörden zu bezeichnen sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Sachverhalte und Daten zu bestimmen, wobei eine Übermittlung im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung vorgesehen werden kann. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Behörden einer bestimmten geeigneten privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.
(5) Unbeschadet der Bestimmung des § 158 BAO haben die Grundbuchsgerichte und das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen insbesondere nachstehende bewertungsrechtlich relevanten Daten den Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln:
(6) Unbeschadet der Bestimmung des § 158 BAO haben das für Land- und Forstwirtschaft zuständige Bundesministerium und die Agrarmarkt Austria sowie die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen nachstehende bewertungsrechtlich relevante Daten den Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln:
§ 80a
§ 80a Zuständigkeit
Fassung: 1. Juli 2020 bis laufend
Zuständigkeit
§ 80a. (1) Für die Feststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten ist das Finanzamt Österreich zuständig.
(2) Unbeschadet der Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich zur Feststellung der Einheitswerte des Grundvermögens einschließlich der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 sowie der davon abgeleiteten Grundsteuermessbetragsbescheide kann der Bundesminister für Finanzen, soweit es im Interesse einer zweckmäßigen, sparsamen und wirtschaftlichen Vollziehung liegt, mit Zustimmung der jeweiligen Gemeinde durch Verordnung festlegen, dass und inwieweit im Rahmen der Feststellung der Einheitswerte des Grundvermögens einschließlich der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 sowie der davon abgeleiteten Grundsteuermessbetragsbescheide Bedienstete dieser Gemeinde für das Finanzamt Österreich tätig werden. Sie haben dabei die für die Erhebung der Einheitswerte des Grundvermögens einschließlich der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 sowie für die davon abgeleiteten Grundsteuermessbetragsbescheide maßgebenden Bestimmungen insbesondere dieses Bundesgesetzes, des Grundsteuergesetzes 1955 und der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
§ 81
§ 81 B. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend
B. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 81. Erste Hauptfeststellung.
Die erste Hauptfeststellung der Einheitswerte nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist zum 1. Jänner 1956 durchzuführen.
§ 82
§ 82
Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend
§ 83
§ 83 . Sonderbestimmungen über die Zurechnung von Rückstellungs- und Rückgabevermögen.
Fassung: 1. Januar 1955 bis laufend
§ 83. Sonderbestimmungen über die Zurechnung von Rückstellungs- und Rückgabevermögen.
(1) Werden Vermögen, die während der deutschen Besetzung Österreichs den Eigentümern (Berechtigten) im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogen worden sind, nach dem 31. Dezember 1954 im Sinne der Rückstellungsgesetze rückgestellt, so sind sie ab 1. Jänner 1955 demjenigen zuzurechnen, dem sie rückgestellt wurden. Das gleiche gilt für Vermögen, auf die die Bestimmungen der Rückgabegesetze Anwendung finden.
(2) In der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1955 und der Rückstellung (Rückgabe) rechtskräftig gewordene Feststellungs- und Veranlagungsbescheide sind entsprechend zu berichtigen.
§ 84
§ 84 . Sonderbestimmungen für die Hauptveranlagung der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1955.
Fassung: 1. Januar 1955 bis laufend
§ 84. Sonderbestimmungen für die Hauptveranlagung der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1955.
(1) Aktien, Kuxe, sonstige Anteile, Wandelschuldverschreibungen und Genußscheine an inländischen Kapitalgesellschaften sind bei der Hauptveranlagung der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1955 und vorbehaltlich der Bestimmungen des zweiten Satzes auch bei Neu- und Nachveranlagungen bis zum nächsten Hauptveranlagungszeitpunkt nur mit der Hälfte des Wertes anzusetzen, der sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 oder dieses Bundesgesetzes ergibt. Notiert ein Wertpapier im Dezember 1955 oder im Dezember 1956 an der Wiener Börse mit einem höheren Kurs als im Dezember 1954, so ist der einer Neu- oder Nachveranlagung der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1956 oder zum 1. Jänner 1957 gemäß erstem Satz zugrunde zu legende halbe Wert in dem Verhältnis zu erhöhen, das sich aus dem Vergleich der Börsenkurse ergibt. In diesem Fall finden die Bestimmungen des § 71 Abs. 2 erster Satz dieses Bundesgesetzes keine Anwendung. Die Regelung des ersten bis dritten Satzes gilt zu den gleichen Stichtagen auch bei der Einheitswertermittlung des Betriebsvermögens sinngemäß.
(2) Holzungs- und Bezugsrechte von Holz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 der Anlage 3 zur Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Februar 1951, BGBl. Nr. 103, sind bei der Hauptveranlagung der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1955 beim Berechtigten als sonstiges Vermögen zu erfassen und beim Verpflichteten nur bei der Ermittlung des Gesamtvermögens (Inlandsvermögens) zu berücksichtigen.
§ 85
§ 85 . Bestimmungen betreffend die Beiträge gemäß § 7 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz.
Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend
§ 85. Bestimmungen betreffend die Beiträge gemäß § 7 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz.
Abweichend von den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 2 lit. b des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 130, in der derzeit geltenden Fassung wird der Jahresbetrag für die Kalenderjahre 1956 und 1957 in der gleichen Höhe wie für das Kalenderjahr 1955 erhoben. Änderungen in der steuerlichen Zurechnung des Beitragsgegenstandes sind lediglich durch eine entsprechende Aufteilung des Beitrages zu berücksichtigen. Andere Änderungen sind nicht zu beachten. Zur Beurteilung, ob die im § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a des im Satz 1 zitierten Bundesgesetzes vorgesehene Wertgrenze von 10.000 S überschritten wird, ist bei der Beitragserhebung für die Kalenderjahre 1956 und 1957 von dem zum 1. Jänner 1955 maßgebenden Einheitswert auszugehen.
§ 86
§ 86 . Inkrafttreten; Aufhebung bisheriger Rechtsvorschriften.
Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend
§ 86. Inkrafttreten; Aufhebung bisheriger Rechtsvorschriften.
(1) Die §§ 1 bis 82 sind auf Bewertungszeitpunkte ab 1. Jänner 1956 anzuwenden; die §§ 83 und 84 treten rückwirkend mit 1. Jänner 1955 in Kraft.
(2) Die Vorschriften des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934, Deutsches RGBl. I S. 1035, in der Fassung des 2. Steueränderungsgesetzes 1951 vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 8/1952, und sämtlicher hiezu ergangenen Verordnungen, insbesondere der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935, Deutsches RGBl. I S. 81, sind für Bewertungszeitpunkte ab 1. Jänner 1956 nicht mehr anzuwenden.
(3) Wo in Rechtsvorschriften auf Bestimmungen des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 oder der hiezu ergangenen Verordnungen verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an ihre Stelle.
(4) § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, § 25, § 33 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage zu § 53a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sind erstmals bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte anzuwenden, die Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 betreffen, wobei Wertänderungen, die sich ausschließlich auf Grund der Artikel V und VII des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. I 59/2001, ergeben, zu keiner Fortschreibung führen.
(5) § 64 Abs. 5, § 69 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 10 und Z 11 lit. b sowie § 69 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sind erstmals ab dem 1. Jänner 2002 anzuwenden.
(6) Schillingbeträge in gemäß § 44 ergangenen Kundmachungen, welche für Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 rechtsverbindliche Kraft haben, sind auf Euro umzurechnen und auf vier Dezimalstellen auf- und abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet.
(7) § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2002 ist für Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 anzuwenden.
(8) § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist erstmals für Abgabentatbestände anzuwenden, auf Grund derer die jeweilige Abgabenschuld nach dem 31. Dezember 2003 entsteht.
(9) § 16 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist auf Berichtigungen von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten anzuwenden, die nach den Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 bewertet wurden. In allen anderen Fällen ist § 16 Abs. 3 in der Fassung vor der Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2002 maßgebend.
(10) Die Änderungen in § 34 Abs. 2, § 35 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 Mitglieder eines Gutachterausschusses sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.
(11) § 35, § 45 Abs. 2 Z 1 und § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2004 Mitglieder eines Gutachterausschusses sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.
(12) Schriftstücke, die Form und Inhalt von Feststellungsbescheiden über Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten des Grundbesitzes sowie davon abgeleiteten Bescheiden haben, gelten auch dann als an alle Beteiligten rechtswirksam ergangene Bescheide, wenn sie vor dem 1. Jänner 2005 nicht der nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person, sondern einem der am Gegenstand der Feststellung Beteiligten zugestellt wurden.
(13) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind Änderungen dieser Einheitswerte anlässlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 für die Zeit vor dem 1. Jänner 2017 nicht zu berücksichtigen.
(14) § 21, § 30, § 32, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 46, § 48 Abs. 2 und 4, § 49 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 50 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, sowie § 30 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2013, sind erstmals für die Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 und nachfolgende Fortschreibungen und Nachfeststellungen anzuwenden. § 45 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 112/2012 ist letztmalig für Stichtage vor der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 anzuwenden.
(15) § 13 Abs. 2, § 63 Z 1 und § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(16) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016 ist für alle Stichtage anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 liegen. Bei der Berechnung der 33 vH zum 1. Jänner 2015 ist von den für das Antragsjahr 2014 zugegangenen Beträgen gemäß Artikel 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1250/2009 vom 30. November 2009 auszugehen.
(17) Die für die Antragsjahre 2014 und 2015 gemäß § 80 Abs. 6 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2016 übermittelten Daten sind von der AMA bis zum 31. Oktober 2016 entsprechend Abs. 16 und § 80 Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016 zu ergänzen.
(18) § 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 80a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(19) Für die im § 80 Abs. 6 angeführten durch die AMA bis zum 15. Oktober zu übermittelnden Daten hat im Jahr 2023 die Übermittlung bis zum 15. September zu erfolgen.
(20) § 20e, § 22, § 23 und § 44 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2024 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und sind erstmals für Stichtage ab dem 1. Jänner 2032 anzuwenden. Bis zu einer Neufeststellung der Einheitswerte treten an die Stelle der Wertverhältnisse, auf die in § 20e Abs. 3 verwiesenen wird, die Wertverhältnisse der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2023. Die Ausweisung der in Anlage zum § 20e angeführten Parameter hat erstmals im Grünen Bericht für das Jahr 2027 zu erfolgen. Bis zum Vorliegen einer zehnjährigen Reihe dieser Parameter tritt an die Stelle des in § 20 Abs. 2 und 3 genannten Zeitraumes von 10 Jahren ein entsprechend kürzerer Zeitraum.
(21) § 41, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 6 und § 49 Abs. 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2024 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2024 im Amt befindlichen Mitglieder des Bewertungsbeirates bleiben bis zu deren Ausscheiden im Amt. Soweit ein in § 41 Abs. 2 Z 4 genannten Mitglied noch nicht nominiert ist, findet § 41 Abs. 2 letzter Satz Anwendung.
(22) Der Titel und § 41 Abs. 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(23) § 41 Abs. 2 Z 1, § 42 Abs. 4 und die Anlage zu § 20e Pkt. 1 Z 1, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 97/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(24) § 13 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 20272028, BGBl. I Nr. 62/2026, ist erstmals auf nach dem 10. Juni 2026 zu bewertende Vorgänge anzuwenden.
§ 87
§ 87 . Vollziehung.
Fassung: 30. Juli 1955 bis laufend
§ 87. Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Art. 1
Art. 1 Artikel 1
Fassung: 21. Februar 2015 bis laufend
Artikel 1
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu den §§ 13, 63 und 68, BGBl. Nr. 148/1955)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1.
Art. 1
Art. 1 Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte des Grundvermögens
Fassung: 28. Juni 1986 bis laufend
ABSCHNITT II
Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte des Grundvermögens
(Anm.: aus BGBl. Nr. 327/1986 zu BGBl. Nr. 148/1955)
Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955 in Verbindung mit § 1 des Bundesgesetzes vom 23. Oktober 1968, BGBl. Nr. 393/1968, sowie mit Abschnitt XII Art. I des Abgabenänderungsgesetzes 1982 zum 1. Jänner 1985 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955, sowie der Gewerbeberechtigungen ist zum 1. Jänner 1988 durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 sinngemäß anzuwenden ist.
Art. 1
Art. 1 Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte des Grundvermögens
Fassung: 30. Dezember 1987 bis laufend
ABSCHNITT I
Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte des Grundvermögens
(Anm.: aus BGBl. Nr. 649/1987, zu BGBl. Nr. 148/1955)
Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in Verbindung mit Abschnitt II des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1986, BGBl. Nr. 327, zum 1. Jänner 1988 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie der Gewerbeberechtigungen ist zum 1. Jänner 1991 durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 sinngemäß anzuwenden ist.
Art. 1
Art. 1 Artikel I
Fassung: 30. Dezember 1987 bis laufend
ABSCHNITT II
Artikel I
(Anm.: aus BGBl. Nr. 649/1987, zu BGBl. Nr. 148/1955)
Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 beträgt für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1988 für das landwirtschaftliche Vermögen 31 500 S und für das Weinbauvermögen 115 000 S.
Art. 1
Art. 1 3. TEIL
Fassung: 31. Dezember 1991 bis laufend
3. TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(Anm.: aus BGBl. Nr. 699/1991, zu § 65, BGBl. Nr. 148/1955)
Art. 2
Art. 2 Artikel II.
Fassung: 11. Juli 1963 bis laufend
Artikel II.
Sonderbestimmungen für die Hauptfeststellung der Einheitswerte zum 1. Jänner 1963.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 145/1963, zu den §§ 38, 48 und 61, BGBl. Nr. 148/1955)
(1) Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte von Gewerbeberechtigungen zum 1. Jänner 1963 sowie bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt gilt der zum maßgebenden Stichtag für die Gewerbeberechtigung in einer Vermögensübersicht (Bilanz) anzusetzende Wert als gemeiner Wert gemäß § 61 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes 1955.
(2) Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß § 38 Z 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 beträgt für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1963 für das landwirtschaftliche Vermögen 20.000 S und für das Weinbauvermögen 125.000 S.
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 21. Juli 1965 bis laufend
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 181/1965, zu BGBl. Nr. 148/1955)
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Bewertungszeitpunkte ab dem 1. Jänner 1963 anzuwenden.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens beziehungsweise des Inlandsvermögens sowie bei der Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens sind zum 1. Jänner 1963 und zum 1. Jänner 1964 hinsichtlich des Grundbesitzes die zum 1. Jänner 1962 maßgebenden Einheitswerte anzusetzen.
(3) Sofern die auf Grund der bisherigen Vorschriften vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt ergangenen Bescheide mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch stehen, sind diese, auch wenn sie bereits rechtskräftig sind, von Amts wegen oder auf Antrag durch Bescheide zu ersetzen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 4. August 1971 bis laufend
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 276/1971, zu § 69, BGBl. Nr. 148/1955)
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 1 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1971 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1972 anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 2 bis 4 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1970 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1971 anzuwenden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 13. Dezember 1972 bis laufend
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 447/1972, zu den §§ 1, 13, 53, 53a, 55, 63, 70, 72, 73, 74, 75, 75a und 77, BGBl. Nr. 148/1955)
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 1, 2 und 9 bis 15 b sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1971 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1972 anzuwenden. Die auf Grund der zum 1. Jänner 1971 maßgebenden Bestimmungen des § 71 Abs. 1 zu diesem Stichtag angesetzten Werte für Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften gelten, wenn nicht infolge der Bestimmungen des § 71 Abs. 2 eine Neubewertung zu erfolgen hat, auch für Veranlagungen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer bis 31. Dezember 1973.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 3 bis 7 und Z 16 sind erstmalig bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundvermögens zum 1. Jänner 1973 und bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte dieser Vermögensart zum 1. Jänner 1974 anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z 8 sind erstmalig auf Feststellungen der Einheitswerte des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1973 anzuwenden.
Art. 2
Art. 2 ARTIKEL II
Fassung: 16. April 1976 bis laufend
ARTIKEL II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 172/1971, zu BGBl. Nr. 148/1955)
Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß § 38 Z 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 beträgt für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1970 für das landwirtschaftliche Vermögen 20.000 S und für das Weinbauvermögen 125.000 S. Die gemäß §§ 34 und 35 des Bewertungsgesetzes 1955 festzustellenden Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 1970 werden in der Anlage festgesetzt. Die Anlage ist Bestandteil dieses Bundesgesetzes.
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 30. Dezember 1977 bis laufend
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 645/1977, zu den §§ 63 und 64, BGBl. Nr. 148/1955)
Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig auf Feststellungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1977 liegen.
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 21. Juli 1979 bis laufend
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1977, zu den §§ 20, 21, 30, 31, 31a, 32, 33, 34, 36, 39, 41, 43, 46, 47, 48, 53, 69, 74, 76 und 77, BGBl. Nr. 148/1955)
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 31. Dezember 1981 bis laufend
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 620/1981, zu BGBl. Nr. 148/1955)
Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1981 liegen.
Art. 2
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1982, zu den §§ 53, 55, 56 und 60, BGBl. Nr. 148/1955)
Fassung: 27. November 1982 bis laufend
(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1982, zu den §§ 53, 55, 56 und 60, BGBl. Nr. 148/1955)
(1) Die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes vom 24. November 1972, BGBl. Nr. 447, ermittelten Einheitswerte des Grundvermögens sowie der Betriebsgrundstücke im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 sind ab 1. Jänner 1983 um 35 vH zu erhöhen, wobei die Bestimmungen des § 25 des Bewertungsgesetzes 1955 anzuwenden sind. Von den geänderten Einheitswertbescheiden abgeleitete Bescheide sind unter sinngemäßer Anwendung des § 295 der Bundesabgabenordnung durch neue Bescheide zu ersetzen.
(2) Die für Feststellungen im Sinne des § 186 der Bundesabgabenordnung geltenden Vorschriften der Bundesabgabenordnung sind mit Ausnahme des § 186 Abs. 3, erster Satz für die gemäß Abs. 1 ergehenden Bescheide sinngemäß anzuwenden; bei sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3, zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kann jedoch die Verteilung des erhöhten Einheitswertes auch durch Verweisung auf den Verteilungsschlüssel im maßgeblichen Einheitswertbescheid erfolgen.
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 27. November 1982 bis laufend
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1982, zu den §§ 15, 59, 63, 64, 65, 66, 69, 75, 77 und 78, BGBl. Nr. 148/1955)
Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 liegen.
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 14. Dezember 1983 bis laufend
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 587/1983, zu BGBl. Nr. 148/1955)
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 28. Juni 1986 bis laufend
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 327/1986, zu den §§ 1, 62, 63 und 70, BGBl. Nr. 148/1955)
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 28. Juni 1986 bis laufend
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 325/1986, zu den §§ 59 und 64, BGBl. Nr. 148/1955)
Art. I ist erstmalig auf Feststellungszeitpunkte und Veranlagungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 1986 liegen, anzuwenden.
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 18. Juli 1987 bis laufend
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 312/1987, zu den §§ 13, 68, 69, 71, 72, 74, 75 und 78, BGBl. Nr. 148/1955)
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 30. Dezember 1987 bis laufend
(Anm.: Abschnitt II)
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 649/1987, zu BGBl. Nr. 148/1955)
Artikel I ist erstmals bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 1988 anzuwenden.
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 30. Dezember 1987 bis laufend
(Anm.: Abschnitt III)
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 649/1987, zu den §§ 30, 46 und 50, BGBl. Nr. 148/1955)
Artikel I ist erstmalig bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 BewG 1955 zum 1. Jänner 1988 anzuwenden.
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 30. Juli 1988 bis laufend
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 402/1988, zu § 68 Abs. 4 Z 2, BGBl. Nr. 148/1955)
Entspricht ein vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangener Feststellungsbescheid nicht dem § 68 Abs. 4 Z 2, so ist er ohne Rücksicht auf die bereits eingetretene Rechtskraft von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen.
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 30. Dezember 1989 bis laufend
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 660/1989, zu den §§ 62, 63 und 76, BGBl. Nr. 148/1955)
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 13. Januar 1993 bis laufend
Artikel II
Bewertungsgesetz 1955
(Anm.: aus BGBl. Nr. 12/1993, zu den §§ 20, 69 und 77, BGBl. Nr. 148/1955)
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1992, wird wie folgt geändert:
Art. 3
Art. 3 Artikel III.
Fassung: 11. Juli 1963 bis laufend
Artikel III.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 145/1963, zu den §§ 16, 21, 51, 53 und 79, BGBl. Nr. 148/1955)
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Bewertungszeitpunkte ab 1. Jänner 1963 anzuwenden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Art. 3
Art. 3 Artikel III
Fassung: 28. Mai 1971 bis laufend
Artikel III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 172/1971, zu den §§ 12, 14, 15, 16, 17, 20, 21, 25, 28, 30, 33, 37, 41, 45, 46, 49, 61, 63, 69, 70, 71, 79, BGBl. Nr. 148/1955)
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 2, 4, 6, bis 11, 18, 19, 21, 22, 24 bis 32 sowie 39 und 40 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1970 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1971 anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 12 bis 17 und des Art. II sind erstmals bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 1970 und bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte dieser Vermögensart zum 1. Jänner 1971 anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z 1, 3, 5, 20, 23, 34 bis 38 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1971 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1972 anzuwenden.
(4) Die Bestimmung des Art. I Z 33 ist erstmals auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1968 liegen.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Art. 3
Art. 3 Artikel III
Fassung: 16. April 1976 bis laufend
Artikel III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 447/1972, zu BGBl. Nr. 148/1955)
(1) Die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes ermittelten Einheitswerte des Grundvermögens sowie von Betriebsgrundstücken im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 sind ab 1. Jänner 1977 um 10 v. H. und ab 1. Jänner 1980 um 20 v. H. zu erhöhen, wobei die Bestimmungen des § 25 Bewertungsgesetz 1955 anzuwenden sind. Von den geänderten Einheitswertbescheiden abgeleitete Bescheide sind unter sinngemäßer Anwendung des § 295 der Bundesabgabenordnung durch neue Bescheide zu ersetzen.
(2) Die für Feststellungen im Sinne des § 186 der Bundesabgabenordnung geltenden Vorschriften der Bundesabgabenordnung sind mit Ausnahme des § 186 Abs. 3 erster Satz für die gemäß Abs. 1 ergehenden Bescheide sinngemäß anzuwenden; bei sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kann jedoch die Verteilung des erhöhten Einheitswertes auch durch Verweisung auf den Verteilungsschlüssel im maßgeblichen Einheitswertbescheid erfolgen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Art. 3
Art. 3 Artikel III
Fassung: 14. Dezember 1983 bis laufend
Artikel III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 587/1993, zu den §§ 68 und 76, BGBl. Nr. 148/1955)
Die Bestimmungen des Art. I sind auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1983 liegen.
Art. 3
Art. 3 Artikel III
Fassung: 30. Juli 1988 bis laufend
Artikel III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 402/1988, zu den §§ 58, 59, 63, 68 und 69, BGBl. Nr. 148/1955)
Art. 3
Art. 3 Artikel III
Fassung: 13. Januar 1993 bis laufend
Artikel III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 12/1993, zu den §§ 69 und 77, BGBl. Nr. 148/1955)
Art. 4
Art. 4 Artikel IV
Fassung: 11. Januar 1975 bis laufend
Artikel IV
(Anm.: aus BGBl. Nr. 17/1975, zu BGBl. Nr. 148/1955)
(1) Die Bestimmungen des Art. I und des Art. II Z 1 und 2 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1975 anzuwenden. Die Bestimmungen des Art. III sind erstmalig auf Feststellungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1974 liegen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Art. 4
Art. 4 ARTIKEL IV
Fassung: 16. April 1976 bis laufend
ARTIKEL IV
(Anm.: aus BGBl. Nr. 143/1976, zu BGBl. Nr. 148/1955)
Art. 4
Art. 4 Artikel IV
Fassung: 31. Dezember 1991 bis laufend
Artikel IV
Bewertungsrecht, Vermögensteuer
(Anm.: aus BGBl. Nr. 695/1991, zu § 20, BGBl. Nr. 148/1955)
Art. 4
Art. 4 Artikel IV
Fassung: 21. April 1993 bis laufend
Artikel IV
Bewertungsgesetz 1955
(Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1993, zu § 66, BGBl. Nr. 148/1955)
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993, wird wie folgt geändert:
Art. 4
Art. 4 Artikel IV
Fassung: 27. August 1994 bis laufend
Artikel IV
Bewertungsgesetz 1955
(Anm.: aus BGBl. Nr. 681/1994, zu § 68, BGBl. Nr. 148/1955)
Das Bewertungsgesetz 1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 betrifft die Änderung des Bewertungsgesetzes 1955)
_________________________
*) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Art. 4
Art. 4 Artikel IV
Fassung: 6. Januar 1995 bis laufend
Artikel IV
Bewertungsgesetz 1955
(Anm.: aus BGBl. Nr. 21/1995, zu § 68, BGBl. Nr. 148/1955)
Das Bewertungsgesetz 1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994, wird wie folgt geändert:
___________________
*) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Art. 7
Art. 7 Artikel VII
Fassung: 27. August 1994 bis laufend
Artikel VII
Bewertungsgesetz 1955
(Anm.: aus BGBl. Nr. 680/1994, zu § 21, BGBl. Nr. 148/1955)
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 betrifft die Änderung des Bewertungsgesetzes 1955)
Art. 11
Art. 11 Artikel XI
Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend
Artikel XI
Bewertungsgesetz 1955
(Anm.: aus BGBl. Nr. 818/1993, zu den §§ 20, 21, 24, 76 und 79, BGBl. Nr. 148/1955)
Das Bewertungsgesetz 1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis Z 9 betreffen die Änderungen des Bewertungsgesetzes 1955)
Art. 15
Art. 15 Artikel XV
Fassung: 31. Juli 1993 bis laufend
Artikel XV
Änderung des Bewertungsgesetzes
(Anm.: aus BGBl. Nr. 532/1993, zu § 64, BGBl. Nr. 148/1955)
Das Bewertungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 253/1993, wird wie folgt geändert:
Art. 79
Art. 79 Artikel 79
Fassung: 31. Dezember 2009 bis laufend
Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 24 und 69, BGBl. Nr. 148/1955)
(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
Anl. 1
Anl. 1 Anlage zu Artikel IV Z 1
Fassung: 16. April 1976 bis laufend
Anlage zu Artikel IV Z 1
(Anm: aus BGBl. Nr. 143/1976, zu Art. IV BGBl. Nr. 172/1971, BGBl. Nr. 148/1955)
Bewertungsgrundlage für das landwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 1970 (Betriebszahlen für die Vergleichs- und Untervergleichsbetriebe)
Bei der Feststellung der Betriebszahlen der Vergleichs- und Untervergleichsbetriebe wird gemäß § 34 des Bewertungsgesetzes von einem fiktiven Hauptvergleichsbetrieb mit der Betriebszahl 100 ausgegangen, der durch die folgenden Merkmale verkörpert wird.
I. Merkmale der natürlichen Ertragsbedingungen:
1. Bodenverhältnisse: Bodenart sandiger Lehm und Lehm, beste Zustandsstufe, Entstehungsart Löß, tiefgründige Steppenschwarzerde.
2. Geländeverhältnisse: überwiegend eben mit schwachen Neigungen unter 4 °C.
3. Klimatische Verhältnisse: Jahresdurchschnittstemperatur 8 °C, 14 Uhr Temperatur im Durchschnitt während der Vegetationszeit (Monate April bis August) 19 °C; durchschnittliche Jahresniederschlagsmenge 600 mm.
Für die zum Hauptvergleichsbetrieb gehörige landwirtschaftlich genutzte Grundstücksfläche im Ausmaß von 30 ha, welche als Acker (A) genutzt wird, wird die Bodenklimazahl (§ 16 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233) mit 90 unterstellt.
II. Merkmale der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:
1. Äußere Verkehrslage:
2. Innere Verkehrslage:
3. Bestand an Betriebsmitteln:
4. Betriebsverhältnisse:
5. Sonderverhältnisse:
6. Hagelgefährdung:
Die in den nachstehenden Zusammenstellungen ausgewiesenen Vergleichs- und Untervergleichsbetriebe sind nach ihrer Lage innerhalb der Hauptproduktionsgebiete geordnet, wobei die Hauptproduktionsgebiete jeweils in der letzten Kolonne durch römische Ziffern bezeichnet werden. Es bedeuten
Die Abkürzungen zur Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Nutzungsformen in der 5. Kolonne der Zusammenstellung bedeuten:
Rü: Rüben(Feldgemüse)nutzung,
A: Ackernutzung,
AGr: Ackergrünlandnutzung,
GrA: Grünlandackernutzung,
GrM: Grünlandmilchnutzung,
GrMZ: Grünlandmilchaufzuchtnutzung und
GrZ: Grünlandaufzuchtnutzung.
I. Zusammenstellung der Vergleichsbetriebe
Lfd.
Nr.
Finanzamts-bezirk
Gerichtsbezirk
Name und Anschrift des Betriebsinhabers
Lw. Nutz-fläche ha
Landw.
Nutzungs- form
Betr.- Zahl
Kennzeichnend für das Vergleichsgebiet
1
Bregenz Bezau
Bischof Alfons, Damüls 68, „Grüsch“
8.64
GrMZ
3.8
I, Hinterer Bregenzerwald
2
Feldkirch Bludenz
Gantner Johann, Dalaas, Wald 7
5.90
GrMZ
10.9
I, Klostertal und Walsertäler
3
Feldkirch Montafon
Amann Richard, Silbertal 9
6.10
GrMZ
7.1
I, Montafon
4
Landeck Landeck
Raggl Andrä, Untersaurs 63
3.76
GrMZ
23.1
I, Oberes Inntal
5
Schwaz Schwaz
Wechselberger Alfred,Weer, Unterdorf 33
6.34
GrM
48.6
I, Mittleres Inntal
6
Kufstein Rattenberg
Eder Georg, Kundl 45, „Lettenbichler“
9.05
GrM
42.5
I, Östl. Inntal
7
Landeck Landeck
Zürcher Franz, Kappl, Höfen 65, „Patenes“
3.17
GrZ
2.6
I, Westtiroler Zentralalpentäler
8
Schwaz Zell am Ziller
Fankhauser Sebastian, Ried 44, „Riepler“
7.78
GrM
13.3
I, Mitteltiroler Zentralalpentäler
9
Kitzbühel Hopfgarten
Ager Michael, Hopfgarten, Salvenberg 39, „Lehen“
8.49
GrM
23.9
I, Kitzbühler Gebiet
10
Reutte Reutte
Friedle Herbert, Häselgehr, Gut- schau 18
4.42
GrMZ
15.2
I, Lechtal und Tannheimertal
11
Reutte Reutte
Schreieck Josef, Höfen 49
3.51
GrMZ
35.1
I, Außerfern
12
Innsbruck Innsbruck
Ripfl Maria, Leutasch, Kirchenplatzl 145
7.39
GrMZ
18.6
I, Nordtiroler Kalkalpentäler
13
Lienz Matrei in Osttirol
Bstieler Emma, Virgen Dorf 67, „Lederer“
5.36
GrMZ
14.9
I, Iseltal
14
Lienz Lienz
Steiner Josef Nikolsdorf 54, „Zechner“
11.88
AGr
22.5
I, Lienzer Becken
15
Lienz Lienz
Oberhofer Josef, Asch 19, „Obermaier“
11.58
GrMZ
21.3
I, Pustertal und Lesachtal
16
Zell am See Mittersill
Steger Anton, Mittersill, Schattberg 7, „Reitgut“
17.75
GrZ
11.7
I, Ober und Unterpinzgau
17
Zell am See Saalfelden
Schweiger Julius, Almdorf 9, „Lettlgut“
19.22
GrMZ
31.3
I, Mitterpinzgau
18
St. Johann im Pongau St. Johann im Pongau
Hettegger Jakob, Großarl, Au 11, „Oberheugath“
27.84
GrZ
2.7
I, Gastein Rauriser Gebiet
19
Tamsweg Tamsweg
Laßhofer Franz, Lessach, Zoitzach 4, „Laßhofer“
25.99
GrZ
9.2
I, Lungau
20
St. Johann im Pongau St. Johann im Pongau
Lainer Georg, Urreiting 24, „Pirchlehnen“
14.08
GrZ
10.2
I, Salzachpongau
21
St. Johann im Pongau Radstadt
Gappmaier Johann, Sinnhub 9, „Köpfergut“
15.81
GrZ
6.9 I,
Ennspongau
22
Spital a. d. Drau Winklern
Steiner Josef, Größnitz, Steinwand 2, „Egger“
7.78
GrZ
2.8
I, Oberes Drautal, Molltal u. Liesertal
23
Villach Villach
Meinhart Othmar, Arricha, Hinter winkl 14, Hörnler“
19.96
GrZ
3.6
I, Nock Afritzer Bergland
24
Villach Kötschach
Obernosterer Johann, Liesing Niedergail 1, „Blümler“
8.32
GrZ
3.4
I, Oberes Gailtail und Lesachtal
25
Liezen Bad Aussee
Grill Alois, Reitern, Lechenreith 3, „Grillhias“
18.16
GrM
27.5
I, Steirisches Salzkammergut
26
Liezen Gröbming
Gruber Mathias, Lengdorf, Kranzbach 9, „Titschenbach“
41.97
GrM
32.6
I, Ennstal mit Seitentälern
27
Leoben Leoben
Stocker Karl, Kalwang, Pisching 12, „Annerlbauer“
13.42
GrM
26.2
I, Palten Liesingtal
28
Mürzzuschlag Kindberg
Gerhalter Friedrich, Groß Veitsch 4, „Unterschein“
16.55
GrZ
6.7
I, Eisenerz Aflenzer Gebiet
29
Judenburg Oberzeiring
Leitner Kaspar, Bretsteingraben 6, „Hinterer Ebner“
20.54
GrZ
9.1
I, Murau Oberzeiringer Gebiet
30
Bregenz Bregenz
Fink Leopold, Sulzberg 40, „Glafberg“
10.47
GrMZ
21.0
II, Vorderer Bregenzerwald
31
Salzburg-Land Abtenau
Reiter Peter, Abtenau, Kehlhof 10 „Oberegg“
8.94
GrMZ
38.3
II, Tennengau
32
Salzburg-Land Thalgau
Pichler Markus, Egg 42, „Brandstadtgut“
15.80
GrM
26.8
II, Salzburger Salzkammergut
33
Vöcklabruck Mondsee
Loindl Peter, Oberaschau 8, „Unterachsberg“
17.14
GrM
22.6
II. Äußeres Salzkammergut
34
Gmunden Gmunden
Hubner Franz, Gosau 174, „Schmiedbauer“
6.44
GrM
18.9
II, Inneres Salzkammergut
35
Steyr Steyr
Baumgartner Leopold, Ternberg, Wurmbachgraben 12, „Brettmalßer“
26.52
GrMZ
17.6
II, Ober-österreichische Eisenwurzen
36
Scheibbs Scheibbs
Riegler Paul, Franzenreith 4, „Krameseck“
43,87
GrMZ
10.2
II. Waidhofen Scheibbser Gebiet
37
Lilienfeld Hainfeld
Habersatter Johann, Saugraben 29, „Untersteinberg“
41.60
GrMZ
18.6 II. Westlicher Wienerwald
38
Mödling Mödling
Petzwinkler Franz, Sittendorf 35
11.95
GrM
35.4
II, Östlicher Wienerwald
39
St. Pölten St. Pölten
Mühlbacher Leopold, Lehen, Schroffengegend 4
25,92
GrZ
14.4
II, Niederösterr. Eisenwurzen
40
Wiener Neustadt Wiener Neustadt
Perger Leopold, Miesenbach 62, „Zellinger“
12.35
GrMZ
13.5
II, Gutensteiner Gebiet
41
Wiener Neustadt Wiener Neustadt
Adrigan Gottfried, Stollhof, Gaaden 6
9.89
AGr
37.1
II, Thermenrand
42
Bruck a d Mur Mariazell
Lasinger August Gußwerk, Fallenstein 125,
„Königbauer“
15.19
GrMZ
23.1
II, Steirische Eisenwurzen
43
Neunkirchen Aspang
Brandstetter Johann, Zöbern, Kampichl 11 „Spanblecher“
23.92
AGr
12.7
III, Bucklige Welt u. Wechselgebiet
44
Oberwart Oberwart
Polster Josef, Oberkohlstätten 20
7.19
A
9.1
III, Burgenländisches Bergland
45
Judenburg Knittelfeld
Kowatsch Max, St. Marein 6, „Lonegger“
20.90
GrM
37.5
III, Murboden und Mürztal
46
Judenburg Neumarkt in Steiermark
Ehgartner Leo, Adendorf 89, „Raschl“
36.06
GrZ
12.0
III, Neumarkt Obdacher Gebiet
47
Voitsberg Voitsberg
Fraydl Johann, Graden 43, „Grambichler“
13.39
GrZ
5.8
III, Weststeirisches Bergland
48
Weiz Birkfeld
Höller Martin, Piregg 35, „Martin in Lechen“
19.92
GrMZ
15.5
III, Oststeirisches Bergland
49
Villach Paternion
Winkler Mathias, Feffernitz 8, „Peterbauer“
16.20
GrA
28.0
III, Mittleres Drautal
50
Klagenfurt Feldkirchen
Prieß August, Sirnitz, Sonnseite 3, „Surtmann“
20.48
GrZ
7.0
III, Gurktaler Alpen
51
Wolfsberg Bad St. Leonhard im Lavantal
Brunner Josef, Preitenegg, Unterauerling 31, „Dürrbauer“
13.04
GrZ
9.2
III, Kor- und Saualpe
52
Klagenfurt Eisenkappel
Rappold Andreas, Vellach, „Pasterk“
18.43
GrZ
2.8
III, Unteres Gailtal und Karawanken
53
Freistadt Unterweißen-bach
Furtlehner Johann, Königswiesen, Mötlasberg 18,
14.37
A
10.0
IV, Hochlagen des Mühlviertels
54
Rohrbach Neufelden
Zeller Hermann, Altenfelden, Frauneschlag 2
20.71
GrA
32.5
IV, Mittellagen des Mühlviertels
55
Zwettl Ottenschlag
Huber Franz, Traunstein 20
15.00
GrA
7.1
IV, Hochlagen des Waldviertels
56
Waidhofen a d Thaya Waidhofen a d Thaya
Wurz Johann, Vitis, Kaltenbach 9
14.62
A
28.0
IV, Mittellagen des Waldviertels
57
Horn Horn
Leutgeb Adolf, Rodingersdorf, Kainreitherstraße 4
51,90
A
48.1
IV, Östliches Waldviertel
58
Melk Persenbeug
Haubenberger Johann, Nöchling, Mitterndorf 14
12.61
AGr
25.8
IV, Südliches Waldviertel
59
Klagenfurt Klagenfurt
Egger Georg, Grafenstein, Tuttendorf 1, „Ledre“
16.50
AGr
44.2
V, Klagenfurt Villacher Gebiet
60
Klagenfurt Bleiburg
Kaiser Johann, Rinkolach 13, „Kaiser“
19.31
AGr
31.7
V, Jauntal
61
Klagenfurt Feldkirchen
Lukanschitz Anton Glanhofen, Ebersdorf 5, „Kölbl“
16.55
GrM
32.9
V. Feldkirchner Gebiet
62
St. Veit a d Glan St. Veit a d Glan
Rainer Franz Dielach 3, „Peterle“
50.90
GrA
36.0
V. St. Veiter Gebiet
63
Wolfsberg Wolfsberg
Leopold Franz, St. Martin, Reinfelsdorf 3, „Geigerthomann“
12.51
GrA
50.8
V, Unteres Lavantal
64
Feldkirch Feldkirch
Gächter Magarethe, Koblach 117
11.65
GrM
34.6
VI, Rheintal und Walgau
65
Salzburg Land Hallein
Schönleitner Pankraz, Kuchl, Georgenberg 32, „Adamgut“
10,23
GrM
59.4
VI, Salzburg-Halleiner Becken
66
Salzburg Land Oberndorf
Gangl Franz, St. Georgen, Untereching 20, „Schusterwastl“
15.35
GrM
56.3
VI, Westlicher Flachgau
67
Salzburg Land Neumarkt bei Salzburg
Plackner Johann Schöngumprechting 27, „Hutter“
14.93
GrM
58.4
VI, Östlicher Flachgau
68
Ried im Innkreis Obernberg am Inn
Schrems Karl, Kirchdorf a. I., Pirath 7, „Bauer in Unterloh“
45.01
A
87.7
VI, Altheim-Obernberger Gebiet
69
Ried im Innkreis Ried im Innkreis
Brandhuber-Reisinger Josef, Aurolzmünster, Schöndorf 8, „Adlasberger“
25.50
AGr
52.1
VI, Ried Grieskirchner Gebiet
70
Wels Wels
Wimmer Johann, Marchtrenk, Heid 5
13.44
A
39.2
VI, Welser Heide
71
Linz Linz-Land
Mayr Johanna, Pasching, Wagram 10, „Reiserbauerngut“
40.09
Rü
94.2
VI, Eferding-Linz-Ennser Gebiet
72
Braunau am Inn Wildshut
Hitzinger Josef, Eggelsberg, Oberhaunsberg 4, „Oberhaunsberger“
23.59
GrA
39.4
VI, Oberes Innviertel
73
Vöcklabruck Vöcklabruck
Gruber Alois, Pilsbach, Kirchstetten 2, „Holzinger“
16.07
AGr
49.6
VI, Vöcklabrucker Gebiet
74
Wels Wels
Kastner Josef, Sipbachzell, Permannsberg 15, „Polsterbauer“
21.41
A
59.9
VI, Traun-Enns Platte
75
Amstetten St. Peter in der Au
Überlacker Karl, Krenstetten 49, „Köppelberg“
19.14
AGr
48.4
VI, Haag-Amstettner Gebiet
76
St. Pölten St. Pölten
Edlinger Siegfried, Feilendorf 3
19,97
A
81.9
VI, Wieselburg-St. Pöltner Gebiet
77
Deutsch-landsberg Stainz
Oswald Johann, Lasselsdorf 14, „Schmiedbauer“
5.09
AGr
41.0
VII, Weststeirisches Hügelland
78
Graz Umgebung Graz
Kainz Martin, Wundschuh 32, „Ball“
9.07
A
61.4
VII, Ebenen des Murtales
79
Feldbach Kirchbach in Steiermark
Pechtigam Johann, Frannach, Manning 9, „Heimer“
13.23
AGr
44.0
VII, Oststeirisches Hügelland
80
Leibnitz Arnsfels
Stelzl Stefan, Glanz 60, „Gracher“
10.63
GrA
17.4
VII, Steirische Weinbaugebiete
81
Eisenstadt Oberpullen-dorf
Schedl Hubert, Oberloisdorf 102
7.57
A
30.5
VII, Südburgen-ländisches Hügelland
82
Oberwart Güssing
Laky Franz, Moschendorf 19
11.13
A
42.1
VII, Pinkatal
83
Krems a d Donau Krems a d Donau
Frischgruber Heinrich,Rossatz 77
3.03
A
32.2
VIII, Wachau
84
Tulln Tulln
Figl Josef, Rust im Tullnerfeld 37
34.20
Rü
73.0
VIII, Herzogenburg-Tulln-Stockerauer Gebiet
85
Tulln Kirchberg am Wagram
Schuh Richard, Fels am Wagram 44
17.97
A
84.4
VIII, Westliches Weinviertel
86
Hollabrunn Hollabrunn
Gehringer Johann, Guntersdorf 52
28.96
A
93.9
VIII, Hollabrunn Mistelbacher Gebiet
87
Mistelbach Laa an der Thaya
Bsteh Franz, Wulzeshofen 48
18.70
A
55.4
VIII, Laaer Bucht
88
Gänserndorf Zistersdorf
Wöber Erich, Blumenthal 79
11.04
A
48.8
VIII, Östliches Weinviertel
89
Gänserndorf Groß Enzersdorf
Sulzmann Josef, Mannsdorf 21
42.07
Rü
66.3
VIII, Marchfeld
90
Wien 2., 20., 21. und 22. Bez. Floridsdorf
Niedermayer Johann, Wien 22., Breitenleerstraße 251
51.60
Rü
74.1
VIII, Marchfeld (Wiener Randgebiet)
91
Bruck a d Leitha Bruck a d Leitha
Steurer Johann, Höflein 127
16.90
Rü
68.0
VIII, Wiener Boden
92
Mödling Mödling
Gausterer Franz, Guntramsdorf, Schreinergasse 7
20.67
A
71.3
VIII, Baden-Gumpoldskirchner Weinbaugebiet
93
Wiener Neustadt Wiener Neustadt
Nitzlader Anton, Theresienfeld 47
21.36
A
15.7
VIII, Steinfeld
94
Eisenstadt Neusiedl am See
Tieber Stefan, St. Andrä b. F., Hauptstraße 66
15.03
Rü
58.2
VIII, Nord-burgenländisches Flach- und Hügelland
95
Eisenstadt Eisenstadt
Miehl Michael, St. Margarethen Hauptstraße 25,
5.26
A
42.1
VIII, Weinbaugebiet am Neusiedlersee
II. Zusammenstellung der Untervergleichsbetriebe
Lfd.
Nr.
Finanzamts-bezirk Gerichtsbezirk
Name und Anschrift des Betriebsinhabers
Lw. Nutz-fläche ha
Landw. Nutzungs- form
Betr.- Zahl
Kennzeichnend für das Vergleichsgebiet
1. Bundesland Burgenland:
1
Eisenstadt Ober-pullendorf
Heißenberger Leopold, Unterrabnitz 104
6.69
AGr
16.7
III, Burgenländisches Bergland
2
Oberwart Oberwart
Gall Michael, Markt Allhau 184
6.69
AGr
24.1
VII, Süd-burgenländisches Hügelland
3
Oberwart Güssing
Jandrisits Elemer, Rauchenwarth 57
7.65
A
27.3
VII, Süd-burgenländisches Hügelland
4
Oberwart Jennersdorf
Kloiber Josef, Weichselbaum 49
7.51
AGr
21.6
VII, Süd-burgenländisches Hügelland
5
Eisenstadt Neusiedl am See
Ranits Johann, Gattendorf 34
27.74
A
51.2
VIII, Nord-burgenländisches Flach- und Hügelland
6
Eisenstadt Eisenstadt
Zirkovits Franz, Wulkaproders-dorf, Untere Hauptstraße 37
9.72
Rü
43.8
VIII, Nord-burgenländisches Flach- und Hügelland
7
Eisenstadt Ober-pullendorf
Milanovich Alfons, Großwarasdorf 203/204
8.57
A
44.5
VIII, Nord-burgenländisches Flach- und Hügelland
8
Eisenstadt Neusiedl am See
Weber Josef, Jois, Untere Hauptstraße 14
7.78
A
30.6
VIII, Weinbaugebiet am Neusiedlersee
2. Bundesland Kärnten:
1
Spittal a d Drau Spittal a d Drau
Forster Peter, Irschen, Mötschlach 5 „Sixt“
14.68
GrMZ
22.3
I, Oberes Drautal, Mölltal und Liesertal
2
Villach Villach
Gruber Anna, Afritz, Scherzboden 12, „Trattenbucher“
11.33
GrMZ
18.3
I, Nock-Afritzer Bergland
3
Villach Kötschach
Kofler Johann, Reisach 31, „Söli“
6.55
GrMZ
19.5
I, Oberes Gailtal und Leschtal
4
Villach Kötschach
Salcher Johann, Dellach i. G., Goldberg 3, „Hauser“
8.35
GrZ
7.5
I, Oberes Gailtal und Lesachtal
5
Spittal a d Drau Millstatt
Kofler Peter, Obermillstatt, Lammersdorf 5, „Ageder“
12.25
GrM
21.6
III, Mittleres Drautal
6
Villach Paternion
Torta Hans, Stockenboi, Unteralm 1, „Außerwinkler“
13.79
GrZ
4.1
III, Mittleres Drautal
7
St. Veit a d Glan Gurk
Prüger Josef, Gurk, Reichenhaus 13, „Strutz“
14.74
GrMZ
30.4
III, Gurktaler Alpen
8
Klagenfurt Völkermarkt
Napetschnig Franz, Haimburgerberg 2, „Machnet“
20.34
GrMZ
12.4
III, Kor- und Saualpe
9
Wolfsberg Bad Sankt Leonhard im Lavantal
Maier Alfred, Kliening 46, „Hofbauer“
19.13
GrMZ
28.1
III, Kor- und Saualpe
10
Villach Villach
Uschan Karl, St. Georgen, Kühweg 3, „Uschan“
8.04
GrM
23.6
III, Unteres Gailtal und Karawanken
11
Klagenfurt Eberndorf
Petschnig Friedrich, Globasnitz, Slovenjach 14, „Petschnig“
17.06
GrMZ
11.8
III, Unteres Gailtal und Karawanken
12
Klagenfurt Klagenfurt
Jordan Karl, Maria Rain, Haimach 2, „Rutter“
6.72
GrM
30.6
V, Klagenfurt Villacher Gebiet
13
Villach Rosegg
Sima Paul, Augsdorf, Pulpitsch 5, „Leben“
8.80
GrA
46.5
V, Klagenfurt-Villacher Gebiet
14
Klagenfurt Klagenfurt
Motschilnig Felix, Tigring, Rosenau 4, „Hafner“
7.93
GrM
31.1
V, Klagenfurt Villacher Gebiet
15
Villach Villach
Frank Johann, Finkenstein, Höfling 8, „Martinz“
10.21
GrM
33.2
V, Klagenfurt Villacher Gebiet
16
Klagenfurt Eberndorf
Kordesch Johann, Mökriach, Hof 4, „Maidl“
22.68
GrM
24.6
V, Jauntal
17
St. Veit a d Glan Althofen
Terkl Adolf, Krasta, Lind 3, „Wachter“
34.65
AGr
45.2
V, St. Veiter Gebiet
18
St. Veit a d Glan Althofen
Fritz Hermann Silberegg 17, „Moser“
12.75
GrMZ
24.6
V, St. Veiter Gebiet
19
Wolfsberg St. Paul im Lavantal
Unterkirchner Ewald, Winkling, Zellbach 19, „Knauder“
12.52
GrM
20.5
V, Unteres Lavantal
3. Bundesland Niederösterreich:
1
St. Pölten St. Pölten
Kendler Karl, Grünsbach 47, „Zeilachhof“
16.53
GrA
30.2
II, Waidhofen Scheibbser Gebiet
2
St.Pölten Neulengbach
Tisch Franz, Altlengbach, Mais 13, „Pichl“
17.49
GrA
26.4
II, Westlicher Wienerwald
3
Tulln Tulln
Doppler Josef, Röhrenbach 15
18.99
A
52.5
II, Östlicher Wienerwald
4
Lilienfeld Lilienfeld
Böhm Herta, Mitterbach 9
8.89
GrM
22.9
II, Niederösterr. Eisenwurzen
5
Amstetten Waidhofen a d der Ybbs
Reisinger Raimud, Groß Prolling 3, „Windspreitzen“
19.52
GrMZ
7.2
II, Niederösterr. Eisenwurzen
6
Wiener Neustadt Wiener Neustadt
Gschaider Franz, Neusiedl b. Pernitz 8
9.15
GrM
18.0
II, Gutensteiner Gebiet
7
Baden Pottenstein
Nebel Johann, Kleinfeld 8
11.52
A
33.6
II, Thermenrand
8
Wiener Neustadt Wiener Neustadt
Schwarz Matthias, Walpersbach 14
18.32
A
43.1
III, Bucklige Welt und Wechselgebiet
9
Neunkirchen Aspang
Piribauer Max, Thomasberg, Wiesfleck 35, „Schmidpeter“
11.44
A
12.0
III, Bucklige Welt und Wechselgebiet
10
Gmünd Weitra
Soltys Johann, Reichenau am Freiwald 12
9.10
AGr
4.9
IV, Hochlagen des Waldviertels
11
Zwettl Ottenschlag
Bauer Johann, Lugendorf 11
13.01
A
25.6
IV, Hochlagen des Waldviertels
12
Melk Melk
Fröschl Anton, Weinling 17
9.76
AGr
8.7
IV, Hochlagen des Waldviertels
13
Waidhofen a d Thaya Waidhofen a d Thaya
Ruß Johann, Schönfeld 7
27.20
A
31.4
IV, Mittellagen des Waldviertels
14
Gmünd Weitra
Fritz Franz, Heinrichs bei Weitra 7
11.45
A
11.1
IV, Mittellagen des Waldviertels
15
Zwettl Zwettl
Weißinger Otto, Jagenbach 55,
15.21
A
15.3
IV, Mittellagen des Waldviertels
16
Krems a d Donau Gföhl
Hisböck Johann, Rastenfeld 8
15.69
A
20.8
IV, Mittellagen des Waldviertels
17
Horn Horn
Daniel Josef, Fuglau 20
19.75
A
39.1
IV, Mittellagen des Waldviertels
18
Horn Horn
Neunteufl Franz, Heinrichsreith 2
21.17
A
24.6
IV, Östliches Waldviertel
19
Melk Melk
Gundacker Franz, Heitzing 4
14.50
A
27.1
IV, Südliches Waldviertel
20
Krems a d Donau Spitz
Baumgartner Leopold, Haslarn 5
13.97
A
8.2
IV, Südliches Waldviertel
21
Scheibbs Scheibbs
Zellhofer Adolf, Perwarth, Meiselberg, Mitterberg 23
22.02
GrMZ
10.1
VI, Haag Amstettner Gebiet
22
Amstetten Haag
Salfer Erich, Altenhofen 45, „Schwarzer Löwe“
34.07
A
59.4
VI, Haag-Amstettner Gebiet
23
Scheibbs Scheibbs
Rab Karl, Buch, Krottenthal 4, „Hubbauer“
19.79
GrA
42.4
VI, Haag-Amstettner Gebiet
24
Scheibbs Scheibbs
Baumgartner Anton, Hub 4, „Wildenmayer-hof“
22.42
GrA
26.9
VI, Wieselburg St. Pöltner Gebiet
25
Melk Melk
Pemmer Karl, Lehen 2
11.34
A
57.3
VI, Wieselburg St. Pöltner Gebiet
26
St. Pölten Herzogenburg
Gießwein Rudolf, Statzendorf 24
24.82
A
61.1
VIII, Herzogenburg-Tulln-Stockerauer Gebiet
27
Korneuburg Stockerau
Labschütz Josef, Schmida 10
16.90
Rü
72.3
VIII, Herzogenburg-Tulln-Stockerauer Gebiet
28
Hollabrunn Retz
Riedl Franz, Watzelsdorf 60
13.45
A
56.7
VIII, Westliches Weinviertel
29
Korneuburg Stockerau
Rauscher Johann, Oberrußbach 11
18.86
A
39.8
VIII, Westliches Weinviertel
30
St. Pölten Herzogenburg
Mayerhofer Friedrich, Wagram ob der Traisen 13
10,69
A
47.7
VIII, Westliches Weinviertel
31
Korneuburg Stockerau
Keim Leopold, Hatzenbach 13
48,50
A
72.8
VIII, Hollabrunn-Mistelbacher Gebiet
32
Mistelbach Laa a d Thaya
Eder Ferdinand, Röhrabrunn 14
19.25
A
37.2
VIII, Hollabrunn-Mistelbacher Gebiet
33
Mistelbach Mistelbach
Weigl Josef, Ladendorf 175
23.15
A
60.1
VIII, Hollabrunn-Mistelbacher Gebiet
34
Mistelbach Wolkersdorf
Wudernitz Andreas, Großebersdorf, Hauptplatz 15
12.89
A
39.2
VIII, Östliches Weinviertel
35
Gänserndorf Zistersdorf
Pfarr Hermann, Eichhorn 37
33.12
Rü
59.1
VIII, Östliches Weinviertel
36
Gänserndorf Marchegg
Weiß Otto, Groissenbrunn 4
48.15
Rü
50.6
VII, Marchfeld
37
Wien Umgebung Schwechat
Kienl Franz, Mannswörth, Hauptstraße 118
22.45
Rü
75.0
VIII, Wiener Boden
38
Wien Umgebung Schwechat
Pabst Franz, Moosbrunn 79
56.47
A
45.1
VIII, Wiener Boden
39
Wiener Neustadt Wiener Neustadt
Kirchhofer Karl, Haschendorf 21
32.81
A
56.4
VIII, Steinfeld
40
Neunkirchen Neunkirchen
Berl Josef, Wartmannstetten 6
8.47
A
46.3
VIII, Steinfeld
4. Bundesland Oberösterreich:
1
Vöcklabruck Frankenmarkt
Mayrhauser Johann, Powang 2, „Bachauer“
13,37
GrA
39.2
II, Äußeres Salzkammergut
2
Gmunden Gmunden
Pühringer Franz, Kirchham, Wahl 19, „Hinterleithen“
10.00
GrM
20.0
II, Äußeres Salzkammergut
3
Gmunden Gmunden
Hutterer Maria, Traunkirchen, Mühlbachberg 8, „Prennhub“
11.81
GrM
19.8
II, Inneres Salzkammergut
4
Steyr Weyer
Katzensteiner Josef, Gaflenz, Lindau 14, „Baderlehner“
19.19
GrM
31.9
II, Ober-österreichische Eisenwurzen
5
Kirchdorf a d Krems Windisch-garsten
Rebhandl Max, Mitterstoder 13, „Wartegg“
17.69
GrMZ
10.0
II, Ober-österreichische Eisenwurzen
6
Kirchdorf a d Krems Windisch-garsten
Rebhandl Josef, Pichl 36, „Kandler“
17.72
GrM
35.4
II, Ober-österreichische Eisenwurzen
7
Urfahr Leonfelden
Ganglberger Josef, Stumpten 33, „Schwendner“
15.73
GrA
19.1
IV, Hochlagen des Mühlviertels
8
Urfahr Leonfelden
Preining Franz, Lobenstein 26, „Sonnberger“
10.37
GrA
23.4
IV, Hochlagen des Mühlviertels
9
Freistadt Unterweißen-bach
Primetshofer Ottilie, Windhagmühl 10, „Großkummerer“
12.16
GrA
11.2
IV, Hochlagen des Mühlviertels
10
Rohrbach Rohrbach
Falkner Alois, Oberpeilstein 5
15.00
GrA
11.4
IV, Hochlagen des Mühlviertels
11
Freistadt Freistadt
Ruhsam Leopold, Matzelsdorf 19, „Pangl“
19.80
GrA
30.3
IV, Mittellagen des Mühlviertels
12
Urfahr Urfahr-Umgebung
Hofbauer Josef, Edtsdorf 7
14.63
AGr
56.7
IV, Mittellagen des Mühlviertels
13
Schärding am Inn Engelhartszell
Dichtl Alois, Mitteredt 8, „Groß Fasching“
13,46
GrA
27.8
IV, Mittellagen des Mühlviertels (Sauwald)
14
Schärding Schärding
Kieslinger Matthias, Sumetsrad 14, „Straßl“
18.20
GrA
36.4
IV, Mittellagen des Mühlviertels (Sauwald)
15
Grieskirchen Grieskirchen
Rumerstorfer Herbert, Fürth 1, „Wöger“
10.90
GrA
56.4
VI, Ried-Grieskirchner Gebiet
16
Wels Lambach
Thallinger Franziska, Untereggen 1, „Siendl“
16.03
A
53.5
VI, Ried-Grieskirchner Gebiet
17
Linz Linz-Land
Kirchmayr Franz, Mickstetten 8, „Markgraber“
20.53
Rü
63.2
VI, Eferding-Linz-Ennser Gebiet
18
Perg Perg
Lettner Franz, Langacker 1, „Hackner“
19.03
A
56.6
VI, Eferding Linz-Ennse-Gebiet
19
Grieskirchen Grieskirchen
Baldinger Juliana, Uttenthal 8
26.79
Rü
63.8
VI, Eferding-Linz-Ennser Gebiet
20
Braunau Braunau
Dötzlhofer Johann, Neunkirchen a d E., „Tausendengel“
15.11
AGr
58.8
VI, Oberes Innviertel
21
Braunau Mattighofen
Weinberger Ludwig, Kobl 5, „Keindl zu Kohl“
15.06
GrM
38.5
VI, Oberes Innviertel
22
Braunau Braunau
Stockinger Matthias, St. Peter, Ofen 1, „Ofenbauer“
20.14
A
54.5
VI, Oberes Innviertel
23
Gmunden Gmunden
Rumplmayr Josefa, Laakirchen, Überhülling 1, „Tobias“
17.90
AGr
53.2
VI, Vöcklabrucker Gebiet
24
Vöcklabruck Vöcklabruck
Gruber Anton, Ehwalchen 5, „Bauer“
18.26
AGr
38.1
VI, Vöcklabrucker Gebiet
25
Braunau Mattighofen
Sperl Franz, Schlagereck 3, „Grubecker“
11.63
GrA
17.8
VI, Vöcklabrucker Gebiet
26
Ried in Innkreis Ried in Innkreis
Seifried Karl, Waldzell, Födering 4, „Mühlstätter“
16.22
GrA
27.6
VI, Vöcklabrucker Gebiet
27
Kirchdorf a d Krems Kremsmünster
Meiseleder Johann, Hiersdorf 12, „Schöllehner“
15.59
GrA
51.8
VI, Traun Enns Platte
5. Bundesland Salzburg:
1
Zell am See Zell am See
Gschoßmann Friedrich, Kaprun 9, „Holzmeistergut“
30.87
GrMZ
22.6
I, Ober- und Unterpinzgau
2
St. Johann im Pongau St. Johann im Pongau
Moser Johann, Goldegg, Schattau 3, „Großschönberg“
19.33
GrMZ
36.4
I, Ober- und Unterpinzgau
3
Zell am See Zell am See
Breitfuß Alois, Viehhofen 25, „Hechergut“
21.35
GrZ
7.9
I, Mitterpinzgau
4
St. Johann im Pongau Gastein
Holleis Josef, Dorfgastein, Maierhofen 3, „Maierbauer“
11.07
GrMZ
24.8
I, Gastein-Rauriser Gebiet
5
Tamsweg Tamsweg
Lüftenegger Michael, Mariapfarr, Stranach 35, „Fingerlos“
16.28
GrMZ
27.5
I, Lungau
6
Tramsweg Tramsweg
Wieland Josef, Keusching 12, „Roßbacher“
20.24
GrZ
5.0
I, Lungau
7
St. Johann im Pongau Werfen
Nitsch Rupert, Reitsam 3, „Brennhof“
13,97
GrMZ
36.0
I, Salzachpongau
8
St. Johann im Pongau Radstadt
Bittersam Bartlmä, Altenmarkt 22, „Urbis“
12.96
GrMZ
21.5
I, Ennspongau
9
St. Johann im Pongau Radstadt
Resch Matthäus Forstau 7, „Oberreith“,
10.50
GrZ
15.5
I, Ennspongau
10
Salzburg-Land Abtenau
Wieser Rupert, Abtenau, Wagna 6, „Klarhof“
12.94
GrZ
20.0
II, Tennengau
11
Salzburg-Land Hallein
Gruber Anton, Spumberg 13, „Hinterwallmann“
13.81
GrMZ
24.2
II, Tennengau
12
Salzburg-Land Salzburg
Wiendl Josef, Großgmain 9, „Seppenbauer“
10.84
GrMZ
31.2
II, Tennengau (Großgmainer Gebiet)
13
Salzburg-Land St. Gilgen
Eisl Josef, Gschwandt 42, „Kleiber“
10.82
GrM
40.7
II, Salzburger Salzkammergut
14
Salzburg-Land Thalgau
Kloiber AndreasLämmerbach 16, „Großbärenau“
7.62
GrMZ
8.0
II, Salzburger Salzkammergut
15
Salzburg-Land Oberndorf
Kreuzeder Alois, Nußdorf, Steinbach 12, „Alberberg“
15.11
GrM
29.1
VI, Westlicher Flachgau
16
Salzburg-Land Salzburg
Übertsberger Matthias, Mattsee, Obernberg 38, „Siglbauer“
11.08
GrM
31.0
VI, Östlicher Flachgau
6. Bundesland Steiermark:
1
Liezen Irdning
Seggl Hugo, Vorderwald 3, „Lehmbacher“
9.51
GrZ
6.5
I, Ennstal mit Seitentälern
2
Liezen Irdning
Horner David, Wörschachberg 59, „Freisenbauer“
7.41
GrZ
11.2
I, Ennstal mit Seitentälern
3
Liezen Schladming
Walcher Jakob, Ramsau Schildlehen 9, „Zeiser“
8.44
GrMZ
21.6
I, Ennstal mit Seitentälern
4
Liezen Rottenmann
Pacher Rupert, Bärndorf 36, „Thaurer“
13.22
GrZ
6.4
I, Palten Liesingtal
5
Bruck a d Mur Bruck a d Mur
Karelly Franz, Jauring 17, „Bäck“
10.73
Gr
31.1
I, Eisenerz-Aflenzer Gebiet
6
Judenburg Murau
Tschina Florian, St. Lorenzen 68, „Vostl“
19.70
GrM
20.2
I, Murau-Oberzieringer Gebiet
7
Liezen St. Gallen
Edlinger Johann, Gams 71, „Mandelbauer“
13.58
GrZ
10.8
II, Steirische Eisenwurzen
8
Judenburg Knittelfeld
Bischof Konrad, Spielberg 17, „Persch“
21.91
GrA
51.1
III, Murboden und Mürztal
9
Mürzzuschlag Kindberg
Pilch Friedrich, Leopoldsdorf 5, „Kaiser“
8.38
GrA
46.4
III, Murboden und Mürztal
10
Mürzzuschlag Kindberg
Buchebner Franz, Alpl 5, „Dornhofer“
11.28
GrZ
7.7
III, Murboden und Mürztal
11
Mürzzuschlag Kindberg
Knabl Johann, Malleisten 15, Apfelberg 14, „Lohnegger“
23.49
GrZ
16.0
III, Murboden und Mürztal
12
Judenburg Knittelfeld
Wölfler Friedrich, „Annerlbauer“
12.78
GrZ
10.1
III, Murboden und Mürztal
13
Judenburg Neumarkt in Steiermark
Edlinger Elisabeth Rain 79, „Michlbauer“
8.20
GrM
23.3
III, Neumarkt-Obdacher Gebiet
14
Voitsberg Voitsberg
Lenz Johann, Edelschrott-Wöllniss 115, „Pölz“
13.31
GrMZ
27.8
III, Weststeirisches Bergland
15
Weiz Birkfeld
Seibel Johann, Kirchen-Viertel 59, „Kornhofer“
12.85
GrZ
7.0
III, Oststeirisches Bergland
16
Hartberg Vorau
Kerschbaumer Leopold, Schachen 78, „Grössing“
11.22
GrA
26.3
III, Oststeirisches Bergland
17
Hartberg Friedberg
Hofer Norbert, Köppel 27
19.49
GrA
17.3
III, Oststeirisches Bergland
18
Voitsberg Voitsberg
Grinschgl Johann, Groß Söding 7, „Hackler“
8.33
A
52.8
VII, Weststeirisches Hügelland
19
Deutschlandsberg Deutschlandsberg
Neuschnegg Ernst, Hasreith 11, „Kogler“
6.69
AGr
27.4
VII, Weststeirisches Hügelland
20
Deutschlandsberg Eibiswald
Strohmaier Maria, Tombach 36, „Schipfer“
7.14
GrA
20.4
VII, Weststeirisches Hügelland
21
Leibnitz Leibnitz
Andrä Johann, Landscha 21
6.57
A
47.4
VII, Ebenen des Murtales
22
Radkersburg Mureck
Lederhaas Karl Gosdorf 33,
13.01
A
50.3
VII, Ebenen des Murtales
23
Feldbach Fürstenfeld
Moser Anton, Groß Wilfersdorf 60
9.39
A
48.8
VII, Oststeirisches Hügelland
24
Hartberg Hartberg
Thaller Franz, Schniedböck 49
4.24
AGr
32.4
VII, Oststeirisches Hügelland
25
Weiz Weiz
Zöhrer Rupert, Klettendorf 13
11.94
GrA
40.0
VII, Oststeirisches Hügelland
26
Leibnitz Leibnitz
Distler Ernst, Gauitsch 28, „Finkannerl“
2.94
GrA
19.2
VII, Steirische Weinbaugebiete
27
Radkersburg Radkersburg
Domittner Josef, Gruisla 25, „Hauptmann“
8.34
AGr
33.3
VII, Steirische Weinbaugebiete
7. Bundesland Tirol:
1
Landeck Imst
Hemmerle Johann, Mils 10
3.07
GrMZ
26.4
I, Oberes Inntal
2
Landeck Landeck
Scherl Johann, Grins 19
2.88
GrMZ
16.2
I, Oberes Inntal
3
Landeck Imst
Thurner August, Karrösten 12
4.27
GrMZ
19.0
I, Oberes Inntal
4
Landeck Imst
Krabichler Hermann, Nassereith 127, „Zisses“
5.30
GrM
24.9
I, Oberes Inntal
5
Innsbruck Silz
Reich Josef, Erben, Mieming, See 89
3.49
GrMZ
23.3
I, Oberes Inntal
6
Innsbruck Telfs
Markt Josef, Inzing, Toblaten 3, „Larcher“
7.41
GrMZ
33.2
I, Oberes Inntal
7
Landeck Imst
Köhle Wilhelm, Arzl, Hochasten 17
5.49
GrMZ
4.7
I, Oberes Inntal
8
Landeck Silz
Santner Josef, Sautens 29
2.96
GrMZ
33.6
I, Oberes Inntal
9
Landeck Silz
Prantl Heinrich, Haiming, Haimingerberg 31
6.37
GrMZ
6.4
I, Oberes Inntal
10
Innsbruck Telfs
Kuprian Franz, Ranggen 39, „Turn und Messner“
7.62
GrMZ
19.6
I, Oberes Inntal
11
Schwaz Schwaz
Steinlechner Heinrich, Vomp, Vomperberg 1
5.11
GrMZ
33.5
I, Mittleres Inntal
12
Innsbruck Hall (iT)
Kössler Ludwig, Tulfes 97, „Angerer“
9.87
GrMZ
26.1
I, Mittleres Inntal
13
Kufstein Rattenberg
Huber Josef, Breitenbach, Kleinsöll 1, „Röber“
8.92
GrMZ
33.4
I, Unteres Inntal
14
Kufstein Rattenberg
Moser Josef, Scheffach, Scheffachberg 19, „Köndl“
11.86
GrZ
10.1
I, Unteres Inntal
15
Kufstein Kufstein
Standl Josef, Schwoich 36, „Harissen“
10.93
GrMZ
36.1
I, Unteres Inntal
16
Landeck Landeck
Tschiderer Hermann, Pettneu 100
4.19
GrMZ
14.2
I, Westtiroler Zentralalpentäler
17
Landeck Ried in Tirol
Schranz Josef, Fendels 6
3.34
GrMZ
4.9
I, Westtiroler Zentralalpentäler
18
Landeck Ried in Tirol
Dilitz Anton, Nauders 119
4.56
GrMZ
6.4
I, Westtiroler Zentralalpentäler
19
Landeck Ried in Tirol
Hangl Josef, Pfunds, Stuben 28
4.22
GrMZ
15.0
I, Westtiroler Zentralalpentäler
20
Landeck Landeck
Kneringer Ludwig, Fließ 74
5.92
GrMZ
12.8
I, Westtiroler Zentralalpentäler
21
Landeck Silz
Grüner Martin, Sölden, Granstein 13, „Nesselhof“
2.94
GrZ
4.0
I, Westtiroler Zentralalpentäler
22
Landeck Silz
Mrak Karl, Längenfeld, Winkle 46
6.68
GrMZ
19.5
I, Westtiroler Zentralalpentäler
23
Schwaz Zell am Ziller
Wechselberger Johann, Schwendau 63, „Unterstockach“
9.63
GrMZ
33.2
I, Mitteltiroler Zentralalpentäler
24
Schwaz Zell am Ziller
Geißler Wilhelm, Tux, Gemais 120, „Kristler“
11.46
GrMZ
1.6
I, Mitteltiroler Zentralalpentäler
25
Innsbruck Innsbruck
Mair Anna, Ellbögen 63, „Herrenhof“
8.19
GrMZ
17.2
I, Mitteltiroler Zentralalpentäler
26
Innsbruck Steinach
Jenewein Franz, Vinaders 51, „Häuseler“
14.18
GrZ
5.9
I, Mitteltiroler Zentralalpentäler
27
Innsbruck Innsbruck
Praxmarer Lambert, St. Sigmund, Peida 8, „Sargen“
7.64
GrMZ
3.1
I, Mitteltiroler Zentralalpentäler
28
Innsbruck Innsbruck
Haselwanter Albrecht, Sellrain, Gasse 168, „Simeter“
5.28
GrMZ
8.0
I, Mitteltiroler Zentralalpentäler
29
Kitzbühel Kitzbühel
Hörl Vinzenz, Jochberg 97, „Angern“
16.26
GrMZ
20.5
I, Kitzbühler Gebiet
30
Kitzbühel Kitzbühel
Hofer Matthias, Oberndorf 82, „Ried am Bichlach“
12,29
GrMZ
17.2
I, Kitzbühler Gebiet
31
Kitzbühel Kitzbühel
Harasser Sebastian, Kössen 126, „Vorderauck“
17.86
GrM
15.7
I, Kitzbühler Gebiet
32
Kufstein Kufstein
Eisenmann Michael, Scheffau 18, „Vorder Schießling“
16.85
GrZ
11.0
I, Kitzbühler Gebiet
33
Kufstein Kufstein
Tahler Georg, Ellmau, Weißbachgraben 21, „Witzl“
18.02
GrMZ
3.6
I, Kitzbühler Gebiet
34
Kitzbühel Kitzbühel
Hörl Josef, St. Johann i T, Almdorf 31, „Gaßl“
25.84
GrMZ
25.5
I, Kitzbühler Gebiet
35
Reutte Reutte
Wolf Arthur, Gramais 18
3.15
GrMZ
2.2
I, Lechtal und Tannheimertal
36
Reutte Reutte
Fügenschuh Martin, Tannheim, Oberhöfen 56
5.68
GrMZ
16.2
I, Lechtal und Tannheimertal
37
Reutte Reutte
Zick Albert, Jungholz 26
12.79
GrMZ
6.5
I, Lechtal und Tannheimertal
38
Reutte Reutte
Linser Erhard, Bichlbach 2
4.03
GrMZ
18.3
I, Nordtiroler Kalkalpentäler
39
Kufstein Rattenberg
Unterrainer Josef, Brandenberg, Unterberg 140, „Oberpichl“
8.18
GrZ
10.2
I, Nordtiroler Kalkalpentäler
40
Lienz Matrei in Osttirol
Kleinlercher Johann, St. Veit i. D., Moos 6, 7, „Bergel Hueter“
5.17
GrZ
4.1
I, Iseltal
41
Lienz Matrei in Osttirol
Bauernfeind Franz, Kals, Staniska 9, „Niederarninger“
13.73
GrMZ
3.9
I, Iseltal
42
Lienz Matrei in Osttirol
Preßlaber Gregor, Matrei Land, Bichl 2, „Simeter“
6.96
GrMZ
12.0
I, Iseltal
43
Lienz Lienz
Senfter Sigmund, Leisach 6, „Gassler“
10.12
GrM
31.2
I, Lienzer Becken
44
Lienz Lienz
Egartner Josef, Glanz 20, „Außergreinhofer“
9.67
GrMZ
7.1
I, Lienzer Becken
45
Lienz Lienz
Niederwieser`s Erben, Obernußdorf 37, „Kollnig“
10.12
GrMZ
5.4
I, Lienzer Becken
46
Lienz Lienz
Waldnig Josef, Lengberg, Michelsberg 1, „Gomig“
6.96
GrMZ
8.5
I, Lienzer Becken
47
Lienz Lienz
Walder Johann, Sillianberg 18, „Untersteidl“
5.25
GrZ
5.6
I, Pustertal und Lesachtal
48
Lienz Lienz
Kraler Alois, Sillian 115, „Asthof Garber“
7.75
GrMZ
14.3
I, Pustertal und Lesachtal
49
Lienz Lienz
Weitlaner Josef, Außervillgraten, Versellerberg 88, „Innerbrand“
4.95
GrZ
3.1
I, Pustertal und Lesachtal
50
Lienz Lienz
Auer Kaspar, Untertilliach, Eggen 11
10.04
GrMZ
1.1
I, Pustertal und Lesachtal
8. Bundesland Vorarlberg:
1
Feldkirch Feldkirch
Nesensohn German, Laterns 83
9.88
GrMZ
5.8
I, Hinterer Bregenzerwald
2
Feldkirch Feldkirch
Moll Wendelin, Düns 41
5.38
GrM
22.6
I, Hinterer Bregenzerwald
3
Bregenz Bezau
Kaufmann Angela, Reuthe 50
6.56
GrMZ
16.3
I, Hinterer Bregenzerwald
4
Feldkirch Feldkirch
Längle Eugen, Viktorsberg 46
2.46
GrM
9.4
I, Hinterer Bregenzerwald
5
Feldkirch Bludenz
Neßler Franz, Innerbraz 5
7.50
GrMZ
19.8
I, Klostertal und Walsertäler
6
Bregenz Bezau
Paul Adalbert, Mittelberg, Baad 2
5.84
GrMZ
9.1
I, Klostertal und Walsertäler
7
Feldkirch Bludenz
Doming Edmund, Fontanella, Mittelberg 5
7.97
GrMz
2.3
I, Klostertal und Walsertäler
8
Feldkirch Feldkirch
Gaßner Leo, Frastanz II, Gampelün 14
11.49
GrMZ
13.2
I, Montafon
9
Feldkirch Montafon
Schoder Josef, Vandans 127
4.13
GrMZ
15.3
I, Montafon
10
Bregenz Bezau
Fink Otto, Andelsbuch, Buchen 13
11.37
GrMZ
18.3
II, Vorderer Bregenzerwald
11
Bregenz Bezau
Fuchs Albert, Oberlangenegg 13
11.15
GrMZ
32.4
II, Vorderer Bregenzerwald
12
Bregenz Bregenz
Jäger Edwin, Hörbranz, Lochauerstraße 42
10.67
GrM
54.1
VI, Rheintal und Walgau
13
Feldkirch Feldkirch
Märk Albert, Hohenems, Reutestraße 8
6.69
GrMZ
21.2
VI, Rheintal und Walgau
14
Feldkirch Feldkirch
Rauch Josef, Schlins 74
10.27
GrMZ
43.6
VI, Rheintal und Walgau
9. Bundesland Wien:
1
Wien12., 13., 14. und 23. Bez. Hietzing
Kreuzel Karl, Wien XIV., Steinbach 9
9.25
GrM
23.8
II, Östlicher Wienerwald
2
Wien 2., 20., 21. und 22. Bez. Floridsorf
Gstaltner Andreas, Wien XXI., Stammersdorfer Straße 21
9.02
A
54.1
VIII, Östliches Weinviertel
3
Wien 4., 5. und 10. Bez. Favoriten
Kornfeld Richard, Wien X., Liesingbach-straße 61
23.24
A
67.5
VIII, Wiener Boden
Anl. 1
Anl. 1 (zu § 53a)
Fassung: 27. Juni 2001 bis laufend
(zu § 53a)
Bauklasseneinteilung und Durchschnittspreise je Kubikmeter umbauten Raumes oder je Quadratmeter nutzbarer Fläche
Euro/m3
1.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude
1.11 sehr einfache Ausführung
10,9009
1.12 einfache Ausführung
12,3544
1.13 mittlere Ausführung
14,5346
1.14 gute Ausführung
18,1682
1.15 sehr gute Ausführung
21,8019
1.2 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude
1.21 sehr einfache Ausführung
14,5346
1.22 einfache Ausführung
18,1682
1.23 mittlere Ausführung
21,8019
1.24 gute Ausführung
29,0691
1.25 sehr gute Ausführung
36,3364
2. Fabriksgebäude, Werkstättengebäude, Garagen, Lagergebäude und Kühlhäuser, die Teile der wirtschaftlichen Einheit eines Fabriksgrundstückes sind (bei den Wertansätzen ist eine einfache Ausstattung unterstellt)
bei Geschoßhöhen *)
bis zu 4 m
5 m
6 m
2.1
Schuppen (einseitig offene Gebäude)
2.11 Holz, Fachwerk oder Wellblech
8,7207
7,9940
7,2673
2.12 Massiv
11,6277
10,9009
10,1742
2.2
Shedbauten
2.21 mit Holzbindern
9,4475
8,7207
7,9940
2.22 mit Stahlbindern
10,9009
10,1742
9,4475
2.23 in Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion
13,0811
12,3544
11,6277
2.3
Stahlbetonfachwerk- oder Stahlfachwerkbauten mit Plattenverkleidungen
11,6277
10,1742
9,4475
2.4
Holz- und Holzfachwerkgebäude
12,3544
11,6277
10,9009
2.5
Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude; diese Durchschnittspreise erhöhen sich bei vorhandenem Personenaufzug um 5 v. H., bei besonderer innerer Ausstattung soweit es sich nicht um eine Betriebsvorrichtung handelt um 5 bis 20 v. H.; diese Durchschnittspreise er- mäßigen sich, unbeschadet der Zuschläge nach 18., bei fehlendem Fußboden um 10 v. H.
2.51 ohne Decke, ohne Raumaufteilung
13,0811
12,3544
11,6277
2.52 mit Decke, ohne Raumaufteilung
15,9880
15,2613
14,5346
2.53 mit Decke, mit Raumaufteilung
18,1682
17,4415
16,7148
2.6
Hallengebäude (Gebäude mit Geschoßhöhen über 6 m)
bei Geschoßhöhen bis zu
8 m
10 m
12 m
und darüber
2.61 Holzkonstruktion
5,0871
4,3604
3,6336
bei Geschoßhöhen bis zu
8 m
10 m
12 m
2.62 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude; diese Durchschnittspreise ermäßigen sich, unbeschadet der Zuschläge nach 18., bei Rundhallen um 20 v. H., bei fehlendem Fußboden um 10. v. H.
8,7207
8,3574
7,9940
14 m
16 m
18 m
und bei fehlender Decke um 10. v. H.
7,6306
7,2673
6,9039
20 m und darüber
6,5406
3. Hotels, Gasthöfe, Pensionsbetriebe, Erholungs- und Kurheime, Restaurants u. ähnl.
3.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude
3.11 sehr einfache Ausführung
10,9009
3.12 einfache Ausführung
13,0811
3.13 mittlere Ausführung
16,7148
3.14 gute Ausführung
20,3484
3.15 sehr gute Ausführung
25,4355
3.2 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude
3.21 sehr einfache Ausführung
14,5346
3.22 einfache Ausführung
20,3484
3.23 mittlere Ausführung
26,8889
3.24 gute Ausführung
34,8830
3.25 sehr gute Ausführung
43,6037
3.3 Nebengebäude (Garagen, Waschküchen, Wirtschaftsgegebäude u. ähnl.)
3.31 sehr einfache Ausführung
10,9009
3.32 einfache Ausführung
14,5346
3.33 mittlere Ausführung
18,1682
3.34 gute Ausführung
21,8019
4. Bank-, Versicherungs-, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude
4.1 sehr einfache Ausführung
18,1682
4.2 einfache Ausführung
25,4355
4.3 mittlere Ausführung
32,7028
4.4 gute Ausführung
39,9701
4.5 sehr gute Ausführung
47,2373
5. Lagerhäuser und Kühlhäuser
5.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude
10,9009
5.2. Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude
5.21 ebenerdig
14,5346
5.22 Tragfähigkeit der Decken bis 1000 kg/m2
18,1682
5.23 Tragfähigkeit der Decken über 1000 kg/m2
25,4355
6. Theater und Lichtspielhäuser
6.1 Saaltheater (ohne besonderes Bühnenhaus)
6.11 sehr einfache Ausführung
14,5346
6.12 einfache Ausführung
18,1682
6.13 mittlere Ausführung
23,2553
6.14 gute Ausführung
29,0691
6.15 sehr gute Ausführung
36,3364
6.2 Volkstheater (mit besonderem Bühnenhaus)
6.21 sehr einfache Ausführung
14,5346
6.22 einfache Ausführung
17,4415
6.23 mittlere Ausführung
21,8019
6.24 gute Ausführung
26,8889
6.25 sehr gute Ausführung
32,7028
7. Warenhäuser, Kaufhäuser, Markt-, Messe- und Sporthallen, Kioske u. ähnl.
7.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude
7.11 sehr einfache Ausführung
10,9009
7.12 einfache Ausführung
13,0811
7.13 mittlere Ausführung
16,7148
7.14 gute Ausführung
20,3484
7.15 sehr gute Ausführung
25,4355
7.2 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude
7.21 sehr einfache Ausführung
14,5346
7.22 einfache Ausführung
19,6217
7.23 mittlere Ausführung
25,4355
7.24 gute Ausführung
31,9760
7.25 sehr gute Ausführung
39,9701
7.3 Hallenbauten (Gebäude mit Geschoßhöhen über 6 m und wenig innerer Ausstattung)
7.31 Holzgebäude und Fachwerkgebäude ohne feste Tribüneneinbauten
6,5406
7.32 wie 7.31 jedoch mit Tribüneneinbauten
7,9940
7.33 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude ohne feste Tribünen oder Rangeinbauten
10,9009
7.34 wie 7.33 jedoch mit Tribünen oder Rangeinbauten
14,5346
8. Krankenhäuser und Sanatorien
8.1 sehr einfache Ausführung
14,5346
8.2 einfache Ausführung
19,6217
8.3 mittlere Ausführung
25,4355
8.4 gute Ausführung
30,5226
8.5 sehr gute Ausführung
36,3364
8.6 Nebengebäude (Garagen, Küchen und Wirtschaftsgebäude)
wie Bauklasse 3.3
9. Tankstellengebäude
9.1 sehr einfache Ausführung
12,3544
9.2 einfache Ausführung
14,5346
9.3 mittlere Ausführung
18,1682
9.4 gute Ausführung
21,8019
9.5 sehr gute Ausführung
29,0691
10. Hallenbäder
10.1 sehr einfache Ausführung
18,1682
10.2 einfache Ausführung
21,8019
10.3 mittlere Ausführung
25,4355
10.4 gute Ausführung
29,0691
10.5 sehr gute Ausführung
36,3364
11. Einfamilienhäuser und einfamilienhausartige Gebäude
11.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude
11.11 sehr einfache Ausführung
10,9009
11.12 einfache Ausführung
14,5346
11.13 mittlere Ausführung
18,1682
11.14 gute Ausführung
21,8019
11.15 sehr gute Ausführung
29,0691
11.2 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude
11.21 sehr einfache Ausführung
14,5346
11.22 einfache Ausführung
19,6217
11.23 mittlere Ausführung
27,6157
11.24 gute Ausführung
36,3364
11.25 sehr gute Ausführung
47,2373
11.3 Nebengebäude (z. B. Garagen, Werkstätten)
wie Bauklasse 3.3
12. Klöster und Burgen; Gebäude, die vor dem Jahre 1800 errichtet wurden und eine Mauerstärke von 1 m oder mehr haben; Kotziegelbauten
12.1 sehr einfache Ausführung
7,2673
12.2 einfache Ausführung
10,9009
12.3 mittlere Ausführung
14,5346
12.4 gute Ausführung
19,6217
12.5 sehr gute Ausführung
29,0691
13. Keller und Kellergeschosse
13.1 sehr einfache Ausführung
10,9009
13.2 einfache Ausführung
13,8078
13.3 mittlere Ausführung
18,1682
13.4 gute Ausführung
25,4355
13.5 sehr gute Ausführung
36,3364
14. Überdachungen, Flugdächer;
die Durchschnittspreise sind bei Vorhandensein von Fußböden um 50 S bis 100 S je m2 zu erhöhen; Umwandungen sind mit 50 S bis 100 S je m2 der Umwandung anzusetzen
Euro/m2
Preis je m2 überdachter Fläche bis 3 m über 3 m auskragend
14.1 Überdachungen ohne eigene Stützen
14.11 in Holzkonstruktion oder Kunststoff
7,2673
10,9009
14.12 in Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion
14,5346
21,8019
bei einer Höhe bis zu
3 m
4 m
5 m
und darüber
14.2 Überdachungen mit eigenen Stützen
14.21 in Holzkonstruktion oder Kunststoff
10,9009
14,5346
18,1682
14.22 in Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion
14,5346
21,8019
25,4355
15. Mietwohngrundstücke und gemischtgenutzte Grundstücke
15.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude
Euro/m2
15.11 sehr einfache Ausführung
29,0691
15.12 einfache Ausführung
39,9701
15.13 mittlere Ausführung
54,5046
15.14 gute Ausführung
69,0392
15.15 sehr gute Ausführung
94,4747
15.2 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude
15.21 sehr einfache Ausführung
36,3364
15.22 einfache Ausführung
58,1383
15.23 mittlere Ausführung
87,2074
15.24 gute Ausführung
130,8111
15.25 sehr gute Ausführung
181,6821
15.3 Nebengebäude (z. B. Garagen, Werkstätten)
15.31 sehr einfache Ausführung
32,7028
15.32 einfache Ausführung
39,9701
15.33 mittlere Ausführung
54,5046
15.34 gute Ausführung
72,6728
16. Ist innerhalb der Bauklassen 1, 3, 4, 6 bis 13 und 15 eine eindeutige Einstufung nicht möglich, so ist ein entsprechender Zwischenwert anzusetzen.
17. In obigen Bauklassen nicht enthaltene Gebäude und Gebäudeteile sind nach jener Bauklasse zu bewerten, die ihrer Bauweise und Ausstattung entspricht.
18. Die Durchschnittspreise sind zu erhöhen:
18.1 bei aufwendiger Ausführung **), dies gilt nicht für die in 2. bezeichneten Bauklassen, um
5 bis 25 v. H.,
18.2 bei Hochhäusern, d.s. Gebäude oder Gebäudeteile, bei denen der Fußboden mindestens eines Geschosses 25 m über der Erdoberfläche liegt, für jeden weiteren vollen Meter um je
maßgebend ist der Unterschied zwischen 25 m und der Oberkante der Decke des obersten Vollgeschosses; der Zuschlag ist auf die Durchschnittspreise aller Geschosse (auch Kellergeschosse) anzuwenden;
0.5 v. H.;
18.3 bei als Teil des Grundstückes zu betrachtenden Zentralheizungen um
3 bis 6 v. H.
18.4 Klimaanlagen
8 bis 10 v. H.
Merkmale für die Beurteilung der baulichen Ausführung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles
Die Tabelle enthält die bei allen Gebäudearten möglichen Merkmale. Sind bei Gebäuden (Gebäudeteilen) einzelne Merkmale üblicherweise nicht vorhanden, sind sie nicht zu beachten. Maßgeblich für die Einstufung ist die im Durchschnitt zutreffende Güte der Ausführung.
Bau- und Gebäudeteil
sehr einfache Ausführung
einfache Ausführung
mittlere Ausführung
1. Dach:
Stroh, Schindel, Pappe
einfache Ziegeleindeckung
doppelte Ziegel-, Welleternit- oder Preßkieseindeckung
2. Fassade:
einfacher Putz oder Rohbau
einfacher Putz
einfacher Putz
3. Decken:
Holzbalken
Gewölbe, Holzbalken
Gewölbe, Holzbalken
4. Fenster:
teilweise Einfachfenster
überwiegend Doppelfenster;
Doppelfenster Holzverbundfenster
5. Türen:
Brettertüren
Füllungstüren
Füllungstüren oder Paneeltüren
6. Fußböden:
Weichholz; Beton
Weichholz, Linoleum und Kunststoff
Weichholz, Linoleum und Kunststoff, in mehreren Räumen Hartholz
7. Boden- und Wandfliesen in den in Betracht kommenden Räumen (z. B. Küchen, Bädern, Toiletten, Verkaufs- und Lagerräumen sowie Erzeugungsstätten):
keine
geringfügig
in beschränktem Ausmaß
8. Wasser und Toiletten:
außerhalb der Wohnungen
teilweise in den Wohnungen
in den Wohnungen
9. Badezimmer:
keine
in einigen Wohnungen
in der überwiegenden Anzahl der Wohnungen
Beherbergungsbetriebe:
Etagenbäder in ausreichender Anzahl
10. Anteil besonderer Räume (Direktionszimmer, Gesellschaftsräume, Salons u. ähnl.):
keine
keine
geringer Anteil
11. Lift:
keiner
Bau- und Gebäudeteil
gute Ausführung
sehr gute Ausführung
1.Dach:
Eternit- oder Blecheindeckung
Naturschiefereindeckung; Dächer mit besonderer Wärmeisolierung Edelputz; Verkleidungen mit Natur- oder Verblendstein
2. Fassade:
Edelputz
3. Decken:
Massiv- oder Fertigteildecken
Massiv- oder Fertigteildecken
4. Fenster:
Doppelfenster; Holzverbundfenster
Mettall-, Kunststoff-, Edelholzfenster, Isolierverglasung
5. Türen:
Paneeltüren furniert oder lackiert
wie gute Ausführung, teilweise Türen aus Edelhölzern oder Metall
6. Fußböden:
in Wohn- und Büroräumen Hartholz, Parkett oder Spannteppiche
in einigen Räumen Parkett aus besten Hölzern
7. Boden- und Wandfliesen in den in Betracht kommenden Räumen (z. B. Küche, Bäder, Toiletten, Verkaufs- und Lagerräumen sowie Erzeugungsstätten):
im erforderlichen Ausmaß
wie gute Ausführung unter teilweiser Verwendung von Mosaikboden- und Mosaikfliesen u. ähnl.
8. Wasser und Toiletten:
in den Wohnungen; Gästezimmer mit Fließwasser
wie gute Ausführung und zusätzliche Toiletten
9. Badezimmer:
in den Wohnungen; Gästezimmer mit Fließwasser
Beherbergungsbetriebe:
wie mittlere Ausführung, teilweise Zimmer mit Bad
in einer Anzahl, die über die Wohnungseinheiten hinausgeht
Beherbergungsbetriebe:
überwiegend Zimmer mit Bad
10. Anteil besonderer Räume (Direktionszimmer, Gesellschaftsräume, Salons u. ähnl.):
kleinere und größere Räume in beachtlichem An-teil
besonders großer Anteil
11. Lift:
bei mehr als 4 Vollgeschossen
bei mehr als 4 Vollgeschossen
__________
*) Bei der Ermittlung der Geschoßhöhen sind die Bestimmungen der ÖNORM, B 4000, 6. Teil, maßgebend.
**) Überdurchschnittliche Verwendung hochwertiger Materialien wie Naturstein, Klinker, Marmor, Metalle, Edelhölzer, Schmiedeeisen, Glas u. ähnl. bzw. aufwendige Ausstattung wie Schwimmbecken, Sauna, offene Kamine u. ähnl.
Anl. 2
Anl. 2 (zu § 20e Abs. 2)
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
(zu § 20e Abs. 2)
Parameter, welche zusätzlich im Grünen Bericht gemäß § 9 des Landwirtschaftsgesetzes 1992 – LWG, BGBl. Nr. 375/1992 idgF, auszuweisen sind:
I. Primärindex:
a) Nutzung von Nadelsägerundholz
b) Nutzung von Laubsägerundholz
c) Nutzung von Nadelindustrierundholz
d) Nutzung von Laubindustrierundholz
e) Nutzung von Nadelrohholz für energetische Nutzung
f) Nutzung von Laubrohholz für energetische Nutzung
g) forstwirtschaftlichen Dienstleistungen
h) sonstige Subventionen
abzüglich von Arbeitnehmerentgelten und Vorleistungen für
i) Frostbaumpflanzen
j) Energie
k) Dünge- und Bodenverbesserungsmittel
l) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
m) forstwirtschaftliche Dienstleistungen
n) Instandhaltung von Maschinen und Geräten
o) Instandhaltung von baulichen Anlagen
p) andere Vorleistungsgüter und Dienstleistungen
q) Abschreibungen für Ausrüstungsgüter
r) Abschreibungen für Bauten
s) sonstige Abschreibungen
t) sonstige Produktionsabgaben
II. Sekundärindex für den Primärindex gemäß Pkt. I Z 1:
III. Sekundärindex für den Primärindex gemäß Pkt. I Z 2: