Bundesgesetze

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG)

B-GlBGBundesgesetzFassung seit 1. April 2025RIS-Stand 31. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008858 · BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025 · 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 24

§ 24 Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission

Fassung: 1. April 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 24 B-GlBG?

  • Kernaussage§ 24 B-GlBG behandelt "Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission

§ 24. (1) Die oder der Senatsvorsitzende und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter hat den Senat nach Bedarf einzuberufen.

(2) Ein Mitglied des Senates, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmitglied zu vertreten.

(2a) Die Sitzungen des Senates sind nicht öffentlich. Bildet den Gegenstand des Verfahrens eine behauptete sexuelle Belästigung nach § 8 oder eine behauptete Belästigung nach den §§ 8a oder 16, so kann die oder der Senatsvorsitzende anordnen, dass die Befragungen der oder des von der sexuellen Belästigung Betroffenen und der Person, gegen die sich der Antrag richtet, abgesondert erfolgen.

(3) Der Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(4) Der Senat hat seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die Vorsitzende oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.

(4a) Die oder der Senatsvorsitzende kann den Sitzungen des Senates auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder, der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten nach Beiziehung bestimmter Fachleute hat die oder der Vorsitzende zu entsprechen.

(5) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die Bundesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten.

(Anm.: Abs. 5a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2011)

(6) Die Geschäftsordnung der Senate der Kommission ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Frauen, Wissenschaft und Forschung näher zu regeln.

(7) Für die Sacherfordernisse der Kommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung aufzukommen.

(8) Für die Teilnahme an Verhandlungen oder Einvernahmen vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission haben Personen gemäß § 1 Abs. 1 Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Schulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 B-GlBG in einfachen Worten?

§ 24 B-GlBG behandelt "Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Januar 2026
Fassung seit
1. April 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 11:07
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
  • BGBl. I Nr. 117/2023 (NR: GP XXVII AB 2182 S. 230. BR: AB 11302 S. 958.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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