§ 27
§ 27 Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten
Fassung: 10. Oktober 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 27 B-GlBG?
- Kernaussage§ 27 B-GlBG behandelt "Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von B-GlBG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 27. (1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben sich mit allen die Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts, die Frauenförderung und die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in ihrem Vertretungsbereich betreffenden Fragen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu befassen.
(2) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter ihres Vertretungsbereiches zu Fragen der Gleichbehandlung entgegenzunehmen, zu beantworten oder der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungfragen, der sie angehören, weiterzugeben. Über Wünsche Beschwerden, Anzeigen und Anregungen zur Gleichbehandlung haben sie dieser jedenfalls zu berichten, sofern dies von einer oder einem Bediensteten verlangt wird.
(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Besprechung mit den Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) ihres Vertretungsbereiches und – im Bereich der Pädagogischen Hochschulen mit jeweils einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 abzuhalten.
(4) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung nach den §§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a, 13 Abs. 1 und 14 bis 16 durch eine Beamtin oder einen Beamten mit schriftlicher Zustimmung jener oder jenes Bediensteten, die oder der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung behauptet, unverzüglich und unmittelbar der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Wurde eine Disziplinaranzeige auf Grund eines begründeten Verdachts einer sexuellen Belästigung erstattet, hat die Dienstbehörde in jedem Fall die Disziplinaranzeige an die Leiterin oder den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
(5) Gleichbehandlungsbeauftragte sind in Angelegenheiten, in denen sie selbst gemäß Abs. 4 Disziplinaranzeige erstattet haben, von der Bundesdisziplinarbehörde oder der Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG als Zeuginnen oder Zeugen zu vernehmen.
(6) Gleichbehandlungsbeauftragte sind berechtigt, in Angelegenheiten, die ihren Vertretungsbereich betreffen, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 B-GlBG in einfachen Worten?
§ 27 B-GlBG behandelt "Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. Oktober 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Oktober 2024
- Fassung seit
- 10. Oktober 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 02:04
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
- BGBl. I Nr. 117/2023 (NR: GP XXVII AB 2182 S. 230. BR: AB 11302 S. 958.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Gesetze
Frauenförderungsplan BMWET§ 20KurztitelKundmachungsorganTypV§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumIndex63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtTextUnterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten, Frauenbeauftragten und der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen§ 20. (1) Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen haben dafür zu sorgen, dass den Gleichbehandlungsbeauftragten und Frauenbeauftragten neben den im...
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft§ 20KurztitelKundmachungsorganTypV§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumIndex63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtTextUnterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten, Frauenbeauftragten und der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen§ 20. (1) Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen haben dafür zu sorgen, dass den Gleichbehandlungsbeauftragten und Frauenbeauftragten neben den im...