Bundesgesetze

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG)

B-GlBGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 31. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008858 · BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025 · 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Auswahlkriterien

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 B-GlBG?

  • Kernaussage§ 5 B-GlBG behandelt "Auswahlkriterien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Auswahlkriterien

§ 5. Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 B-GlBG in einfachen Worten?

§ 5 B-GlBG behandelt "Auswahlkriterien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. September 2016
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:51
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
  • BGBl. I Nr. 117/2023 (NR: GP XXVII AB 2182 S. 230. BR: AB 11302 S. 958.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 3Gesetze 6Treffer 9

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?

Noch keine klaren Fragenschwerpunkte aus den lokalen Entscheidungsdaten ableitbar.

Häufige Gerichte
  • Bundesverwaltungsgericht3

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Gesetze

Frauenförderungsplan BMWET§ 14

KurztitelKundmachungsorganTypV§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumIndex63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtTextAuswahlkriterien§ 14. (1) Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern ist ein besonderes Augenmerk auf die Regelung des § 5 B-GlBG zu legen.(2) In Bewerbungsgesprächen sind diskriminierende Fragestellungen (wie...

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft§ 14

KurztitelKundmachungsorganTypV§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumIndex63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtTextAuswahlkriterien§ 14. (1) Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern ist ein besonderes Augenmerk auf die Regelung des § 5 B-GlBG zu legen.(2) In Bewerbungsgesprächen sind diskriminierende Fragestellungen (wie...

Frauenförderungsplan BKA 2025§ 6

KurztitelKundmachungsorganTypV§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumIndex63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtTextAuswahlkriterien§ 6. (1) Die Auswahlkriterien gemäß § 5 B-GlBG sind zu beachten.(2) In Bewerbungsgesprächen sind diskriminierende Fragestellungen (wie etwa zur Familienplanung) unzulässig. Bei der Beurteilung der Eignung dürfen keine...

RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 33

KurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungRStDGIndex64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und BesoldungsrechtTextGrundsätze für die Erstattung der Besetzungsvorschläge§ 33. (1) Jeder Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend geeignete Bewerber auftreten, mindestens drei Personen, wenn aber mehr als eine Planstelle zu besetzen ist, mindestens...

FFP BMBWF 2022 · Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung§ 7

KurztitelKundmachungsorganTypV§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungFFP BMBWF 2022Index63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtTextAuswahlverfahren§ 7. (1) Die Auswahlkriterien gemäß § 5 B-GlBG sind zu beachten.(2) Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Auswahl- und Bewertungskriterien herangezogen...

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend§ 6

KurztitelKundmachungsorganTypV§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumIndex63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtTextAuswahlkriterien§ 6. (1) Die Auswahlkriterien gemäß § 5 B-GlBG sind zu beachten.(2) In Bewerbungsgesprächen sind diskriminierende Fragestellungen (wie zur Familienplanung) unzulässig. Bei der Beurteilung der Eignung dürfen keine Bewertungskriterien...