§ 11c
§ 11c Vorrang beim beruflichen Aufstieg
Fassung: 1. Januar 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11c B-GlBG?
- Kernaussage§ 11c B-GlBG behandelt "Vorrang beim beruflichen Aufstieg" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vorrang beim beruflichen Aufstieg
§ 11c. Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11c B-GlBG in einfachen Worten?
§ 11c B-GlBG behandelt "Vorrang beim beruflichen Aufstieg" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 02:04
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
- BGBl. I Nr. 117/2023 (NR: GP XXVII AB 2182 S. 230. BR: AB 11302 S. 958.)
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Verweise
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