Bundesgesetze

Arbeitszeitgesetz

Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz) (AZG)

AZGBundesgesetzFassung seit 1. September 2018RIS-Stand 7. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008238 · BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 4b

§ 4b Gleitende Arbeitszeit

Fassung: 1. September 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4b AZG?

  • Kernaussage§ 4b AZG behandelt "Gleitende Arbeitszeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gleitende Arbeitszeit

§ 4b. (1) Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann.

(2) Die gleitende Arbeitszeit muß durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden (Gleitzeitvereinbarung).

(3) Die Gleitzeitvereinbarung hat zu enthalten:

(4) Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ist zulässig, wenn die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß § 3 im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben vorgesehen sind.

(5) Ordnet die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber Arbeitsstunden an, die über die Normalarbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 hinausgehen, gelten diese als Überstunden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT 2
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4b AZG in einfachen Worten?

§ 4b AZG behandelt "Gleitende Arbeitszeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. August 2018
Fassung seit
1. September 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 00:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 19/2025 (NR: GP XXVIII IA 241/A AB 92 S. 27. BR: AB 11642 S. 978.)
  • BGBl. I Nr. 189/2023 (NR: GP XXVII IA 3743/A AB 2391 S. 243. BR: 11357 AB 11373 S. 962.)
  • BGBl. I Nr. 58/2022 (NR: GP XXVII RV 1331 AB 1404 S. 149. BR: AB 10920 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

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