§ 33
§ 33 Inkrafttreten und Vollziehung
Fassung: 1. Juni 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 33 AZG?
- Kernaussage§ 33 AZG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, am 5. Jänner 1970 in Kraft.
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Inkrafttreten und Vollziehung
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, am 5. Jänner 1970 in Kraft.
(2) Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 betreffend die ununterbrochene Wochenruhe tritt mit der gemäß § 12 Abs. 4 zu erlassenden Verordnung in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit ist auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 betraut.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 AZG in einfachen Worten?
§ 33 AZG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2022
- Fassung seit
- 1. Juni 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 19/2025 (NR: GP XXVIII IA 241/A AB 92 S. 27. BR: AB 11642 S. 978.)
- BGBl. I Nr. 189/2023 (NR: GP XXVII IA 3743/A AB 2391 S. 243. BR: 11357 AB 11373 S. 962.)
- BGBl. I Nr. 58/2022 (NR: GP XXVII RV 1331 AB 1404 S. 149. BR: AB 10920 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
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