Bundesgesetze

Arbeitszeitgesetz

Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz) (AZG)

AZGBundesgesetzFassung seit 1. Juni 2022RIS-Stand 7. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008238 · BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 15c

§ 15c Verbot bestimmter Arten des Entgelts

Fassung: 1. Juni 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15c AZG?

  • Kernaussage§ 15c AZG behandelt "Verbot bestimmter Arten des Entgelts" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Lenkerinnen und Lenker dürfen nicht nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke, der Schnelligkeit der Auslieferung oder der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verbot bestimmter Arten des Entgelts

§ 15c. Lenkerinnen und Lenker dürfen nicht nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke, der Schnelligkeit der Auslieferung oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrtstrecken oder Gütermengen, es sei denn, dass diese Entgelte nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen oder Verstöße gegen dieses Bundesgesetz zu begünstigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelUnterabschnitt 4d
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 15d Abweichungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15c AZG in einfachen Worten?

§ 15c AZG behandelt "Verbot bestimmter Arten des Entgelts" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2022 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2022
Fassung seit
1. Juni 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 00:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 19/2025 (NR: GP XXVIII IA 241/A AB 92 S. 27. BR: AB 11642 S. 978.)
  • BGBl. I Nr. 189/2023 (NR: GP XXVII IA 3743/A AB 2391 S. 243. BR: 11357 AB 11373 S. 962.)
  • BGBl. I Nr. 58/2022 (NR: GP XXVII RV 1331 AB 1404 S. 149. BR: AB 10920 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

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