§ 19b
§ 19b Vertragsrechtliche Bestimmungen
Fassung: 1. Juni 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19b AZG?
- Kernaussage§ 19b AZG behandelt "Vertragsrechtliche Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitsverhältnisse aller Art.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieser Abschnitt gilt für Arbeitsverhältnisse aller Art.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
ABSCHNITT 6a
Vertragsrechtliche Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 19b. (1) Dieser Abschnitt gilt für Arbeitsverhältnisse aller Art.
(2) Dieser Abschnitt ist jedoch nicht auf Arbeitnehmer anzuwenden, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband stehen. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten jedoch für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund stehen, sofern für ihr Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist.
(3) Ausgenommen sind weiters
(4) Von den §§ 19e und 19f sind weiters ausgenommen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19b AZG in einfachen Worten?
§ 19b AZG behandelt "Vertragsrechtliche Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 19b AZG relevant?
Für Arbeitsverhältnisse aller Art.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2022 bis laufend.
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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2022
- Fassung seit
- 1. Juni 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 19/2025 (NR: GP XXVIII IA 241/A AB 92 S. 27. BR: AB 11642 S. 978.)
- BGBl. I Nr. 189/2023 (NR: GP XXVII IA 3743/A AB 2391 S. 243. BR: 11357 AB 11373 S. 962.)
- BGBl. I Nr. 58/2022 (NR: GP XXVII RV 1331 AB 1404 S. 149. BR: AB 10920 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
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