§ 8
§ 8 Verlängerung der Arbeitszeit zur Vornahme von Vor- und Abschlußarbeiten
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 AZG?
- Kernaussage§ 8 AZG behandelt "Verlängerung der Arbeitszeit zur Vornahme von Vor- und Abschlußarbeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die für den Betrieb oder eine Betriebsabteilung zulässige Dauer der Arbeitszeit darf um eine halbe Stunde...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verlängerung der Arbeitszeit zur Vornahme von Vor- und Abschlußarbeiten
§ 8. (1) Die für den Betrieb oder eine Betriebsabteilung zulässige Dauer der Arbeitszeit darf um eine halbe Stunde täglich, jedoch höchstens bis zu zwölf Stunden täglich in folgenden Fällen ausgedehnt werden:
(2) Die Arbeitszeit darf in den Fällen des Abs. 1 über zwölf Stunden täglich verlängert werden, wenn eine Vertretung des Arbeitnehmers durch andere Arbeitnehmer nicht möglich ist und dem Arbeitgeber die Heranziehung betriebsfremder Personen nicht zugemutet werden kann.
(3) Durch Kollektivvertrag kann näher bestimmt werden, welche Arbeiten als Vor- und Abschlußarbeiten gelten.
(4) Die Arbeitszeit gemäß § 5a Abs. 1 kann um eine halbe Stunde ausgedehnt werden, wenn dies zur Arbeitsübergabe unbedingt erforderlich ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 AZG in einfachen Worten?
§ 8 AZG behandelt "Verlängerung der Arbeitszeit zur Vornahme von Vor- und Abschlußarbeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. August 2018
- Fassung seit
- 1. September 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 21:20
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 19/2025 (NR: GP XXVIII IA 241/A AB 92 S. 27. BR: AB 11642 S. 978.)
- BGBl. I Nr. 189/2023 (NR: GP XXVII IA 3743/A AB 2391 S. 243. BR: 11357 AB 11373 S. 962.)
- BGBl. I Nr. 58/2022 (NR: GP XXVII RV 1331 AB 1404 S. 149. BR: AB 10920 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
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