Bundesgesetze

Amtssitzgesetz

Bundesgesetz zur Stärkung Österreichs als internationaler Amtssitz- und Konferenzstandort (Amtssitzgesetz – ASG)

ASGBundesgesetzFassung seit 1. Mai 2021RIS-Stand 15. März 2023

RIS-Gesetzesnummer 20011502 · BGBl. I Nr. 54/2021 · 12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 ASG?

  • Kernaussage§ 1 ASG behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Förderung der Ansiedlung und der Tätigkeit Internationaler Einrichtungen und Internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie der Abhaltung Internationaler Konferenzen in Österreich.

(2) Darüber hinaus regelt dieses Bundesgesetz die Ausstellung von Lichtbildausweisen (§ 5) durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2 Begriffsbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 ASG in einfachen Worten?

§ 1 ASG behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. März 2021
Fassung seit
1. Mai 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 12:56
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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