Bundesgesetze

Amtssitzgesetz

Bundesgesetz zur Stärkung Österreichs als internationaler Amtssitz- und Konferenzstandort (Amtssitzgesetz – ASG)

ASGBundesgesetzFassung seit 1. Mai 2021RIS-Stand 15. März 2023

RIS-Gesetzesnummer 20011502 · BGBl. I Nr. 54/2021 · 12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten · Original im RIS öffnen

§ 20

§ 20 Vollziehung

Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20 ASG?

  • Kernaussage§ 20 ASG behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vollziehung

§ 20. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, die Bundesregierung betraut.

(2) Mit der Vollziehung von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Z 7 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und von § 16 Abs. 2 Z 1 und 2 und § 17 der Bundesminister für Finanzen betraut.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 ASG in einfachen Worten?

§ 20 ASG behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. März 2021
Fassung seit
1. Mai 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 06:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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