§ 19
§ 19 Geltung und Außerkrafttreten bestehender Regelungen
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 ASG?
- Kernaussage§ 19 ASG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Geltung und Außerkrafttreten bestehender Regelungen
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz berührt nicht die Vorrechte und Befreiungen, die sich aus dem Völkerrecht oder anderen Bundesgesetzen ergeben.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, und das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen, BGBl. Nr. 174/1992, außer Kraft.
(3) Die auf Grund der in Abs. 2 genannten Bundesgesetze erlassenen Verordnungen und Bescheide, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft sind, bleiben bis zur ihrer Neuregelung oder Aufhebung in Geltung.
(4) Lichtbildausweise, die auf Grund des § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt. Sie gelten als Ausweise gemäß § 5 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes. Die auf Grund des § 95 FPG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnung bleibt bis zu ihrer Neuregelung oder Aufhebung in Geltung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 ASG in einfachen Worten?
§ 19 ASG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. März 2021
- Fassung seit
- 1. Mai 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 12:56
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