Bundesgesetze

Amtssitzgesetz

Bundesgesetz zur Stärkung Österreichs als internationaler Amtssitz- und Konferenzstandort (Amtssitzgesetz – ASG)

ASGBundesgesetzFassung seit 1. Mai 2021RIS-Stand 15. März 2023

RIS-Gesetzesnummer 20011502 · BGBl. I Nr. 54/2021 · 12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Internationale Nichtregierungsorganisationen

Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 ASG?

  • Kernaussage§ 15 ASG behandelt "Internationale Nichtregierungsorganisationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Abschnitt

Internationale Nichtregierungsorganisationen

Internationale Nichtregierungsorganisationen

§ 15. (1) Nichtregierungsorganisationen, die die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen, kann nach Maßgabe der Bedeutung ihres satzungsmäßigen Aufgabenkreises durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Inneres die Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation zuerkannt werden.

(2) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation sind:

(3) Internationale Nichtregierungsorganisationen verfügen über Rechtspersönlichkeit, sofern sie diese nicht bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften haben.

(4) Ausländischen Angestellten Internationaler Nichtregierungsorganisationen wird Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gewährt.

(5) § 16 Abs. 3 Z 4, Abs. 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß auch für Internationale Nichtregierungsorganisationen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 ASG in einfachen Worten?

§ 15 ASG behandelt "Internationale Nichtregierungsorganisationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. März 2021
Fassung seit
1. Mai 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 12:56
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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