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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Förderung der Ansiedlung und der Tätigkeit Internationaler Einrichtungen und Internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie der Abhaltung Internationaler Konferenzen in Österreich.
(2) Darüber hinaus regelt dieses Bundesgesetz die Ausstellung von Lichtbildausweisen (§ 5) durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
§ 3
§ 3 Koordination
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
Koordination
§ 3. Zur Koordination von Fragen der Ansiedlung Internationaler Einrichtungen und der Abhaltung Internationaler Konferenzen in Österreich sowie größerer Maßnahmen gemäß dem 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes wird beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ein Koordinationsgremium eingerichtet. Dieses steht unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten. Ihm gehören jedenfalls Vertreterinnen und Vertreter des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums des Vizekanzlers, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Stadt Wien an. Anlassbezogen können, je nach der Thematik der Einrichtung oder Konferenz oder der zu erörternden Fragen, auch Vertreterinnen und Vertreter anderer betroffener Bundesministerien, Bundesländer oder sonstiger Einrichtungen beigezogen werden.
§ 4
§ 4 Einräumung der Rechtsfähigkeit
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
Einräumung der Rechtsfähigkeit
§ 4. Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ist ermächtigt, Internationalen Einrichtungen und von diesen eingerichteten Fonds, soweit erforderlich, durch Verordnung Rechtsfähigkeit gemäß österreichischem Recht einzuräumen.
§ 5
§ 5 Lichtbildausweise
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
Lichtbildausweise
§ 5. (1) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann durch Verordnung für jene Personen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages Vorrechte und Befreiungen genießen oder unter die Regelungen dieses Bundesgesetzes fallen, zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit, die Funktion und der Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen zu ersehen sind.
(2) Für Zwecke der Verwaltung der Vorrechte und Befreiungen betreffenden Tätigkeiten hat der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ein Verzeichnis der Personen, denen Lichtbildausweise gemäß Abs. 1 ausgestellt werden, zu führen.
(3) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten legt durch Verordnung die zur Vollziehung der Abs. 1 und 2 erforderlichen Detailregelungen fest, insbesondere die für die jeweiligen Zwecke der Ausstellung von Lichtbildausweisen und der Verwaltung der Vorrechte und Befreiungen entsprechend den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verarbeitenden Datenkategorien, die Aufbewahrungsfristen und die Verarbeitungsvorgänge und -verfahren.
§ 6
§ 6 Aufenthaltsrecht
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
Aufenthaltsrecht
§ 6. Personen, die über einen gültigen Lichtbildausweis gemäß § 5 verfügen, haben das Recht auf Aufenthalt in Österreich.
§ 7
§ 7 Völkerrechtliche Vereinbarungen
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
Völkerrechtliche Vereinbarungen
§ 7. Die Bundesregierung oder die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister können, soweit sie gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluss von Regierungs- oder Ressortübereinkommen ermächtigt sind, über die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten völkerrechtliche Vereinbarungen schließen.
§ 8
§ 8 Finanzielle und sonstige Maßnahmen
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
2. Abschnitt
Finanzielle und sonstige Maßnahmen
Unterbringung Internationaler Einrichtungen
§ 8. (1) Die Republik Österreich sorgt im Rahmen ihrer Verpflichtungen für die Erhaltung der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften, Gebäude und Anlagen, die zur Unterbringung Internationaler Einrichtungen genutzt werden, insbesondere das Internationale Zentrum Wien, und trifft erforderlichenfalls Maßnahmen zur Erweiterung und Sicherung dieser Liegenschaften, Gebäude und Anlagen.
(2) Vereinbarungen gemäß § 7 können die Übernahme oder Aufteilung der Kosten für die in Abs. 1 genannten Maßnahmen vorsehen.
§ 9
§ 9 Unterstützungsmaßnahmen
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
Unterstützungsmaßnahmen
§ 9. Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister ist ermächtigt, zur Umsetzung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen:
§ 10
§ 10 Internationale Einrichtungen und Internationale Konferenzen
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
3. Abschnitt
Internationale Einrichtungen und Internationale Konferenzen
Einräumung von Vorrechten und Befreiungen
§ 10. (1) Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung oder durch Vereinbarung gemäß § 7 die in den §§ 11 bis 14 angeführten Vorrechte und Befreiungen ganz oder zum Teil einzuräumen. Vor der Einräumung von Vorrechten und Befreiungen gemäß den §§ 11 bis 13 ist das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen. Über die Einräumung von Vorrechten und Befreiungen gemäß § 14 ist dem Hauptausschuss des Nationalrates unverzüglich zu berichten.
(2) Vorrechte und Befreiungen dürfen Internationalen Einrichtungen oder anlässlich der Abhaltung Internationaler Konferenzen nur eingeräumt werden, wenn Österreich an diesen teilnimmt oder wenn dies aus anderen Gründen im außenpolitischen Interesse Österreichs liegt. Sie werden gewährt, um die unabhängige Arbeit dieser Einrichtungen und Konferenzen zu gewährleisten und dienen nicht dazu, persönliche Vorteile zu verschaffen. Dementsprechend ist in Regelungen über Vorrechte und Befreiungen vorzusehen, dass die Inhaberinnen und Inhaber von Befreiungen das Recht und die Pflicht haben, auf diese zu verzichten, wenn dies den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und ohne Nachteil für den Zweck, für den die Befreiungen gewährt wurden, geschehen kann.
(3) Vorrechte und Befreiungen gemäß § 11 bis 14 dürfen nur im Einklang mit internationalen Standards und in jenem Umfang eingeräumt werden, als dies den völker- und menschenrechtlichen Verpflichtungen Österreichs nicht widerspricht. In diesem Sinne ist bei der Einräumung von Vorrechten und Befreiungen insbesondere auf das Bestehen wirksamer Rechtsschutzmechanismen zu achten.
(4) Vorrechte und Befreiungen können rückwirkend gewährt werden, wenn eine Verordnung oder Vereinbarung gemäß § 7 nicht rechtzeitig mit der Gründung oder Ansiedlung einer Internationalen Einrichtung oder der Abhaltung einer Internationalen Konferenz in Kraft treten kann.
(5) Über Streitigkeiten mit Internationalen Einrichtungen, die gemäß Verordnungen oder Vereinbarungen aufgrund dieses Bundesgesetzes Befreiung von der österreichischen Gerichtsbarkeit genießen, entscheidet ein Schiedsgericht. Die jeweilige Zusammensetzung dieses Schiedsgerichts und das von diesem anzuwendende Verfahren ist in den genannten Verordnungen oder Vereinbarungen im Einklang mit den relevanten Vorschriften des Völkerrechts und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu regeln.
§ 11
§ 11 Internationale Organisationen
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
Internationale Organisationen
§ 11. Internationalen Organisationen und von diesen eingerichteten Fonds können die nachstehenden Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden:
§ 12
§ 12 Angestellte Internationaler Organisationen
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
Angestellte Internationaler Organisationen
§ 12. (1) Angestellten und ehemaligen Angestellten Internationaler Organisationen und deren Familienangehörigen können unter Beachtung der Grundsätze des § 10 Abs. 2 und 3 insbesondere die nachstehenden Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden:
(2) Ausländischen Angestellten Internationaler Organisationen und deren Familienangehörigen wird Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, und der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. Nr. 609/1990, gewährt.
(3) Die Angestellten Internationaler Organisationen sowie deren Familienangehörige sind von den Geldleistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen auszuschließen, wenn diese Personen nicht österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger oder durch das Recht der Europäischen Union gleichgestellte Staatsangehörige eines anderen Staates oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.
§ 13
§ 13 Sonstige Internationale Einrichtungen
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
Sonstige Internationale Einrichtungen
§ 13. Sonstigen Internationalen Einrichtungen, deren Angestellten, Vertreterinnen und Vertretern von Staaten oder Internationalen Organisationen bei solchen Einrichtungen, von solchen Einrichtungen eingeladenen Personen und den Familienangehörigen dieser Personengruppen können die in den §§ 11 und 12 angeführten Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden. § 12 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
§ 14
§ 14 Internationale Konferenzen
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
Internationale Konferenzen
§ 14. Anlässlich der Abhaltung Internationaler Konferenzen können die in § 11 angeführten Vorrechte und Befreiungen und den an diesen Konferenzen teilnehmenden oder für diese tätigen Personen die in § 12 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden. § 12 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 15
§ 15 Internationale Nichtregierungsorganisationen
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
4. Abschnitt
Internationale Nichtregierungsorganisationen
Internationale Nichtregierungsorganisationen
§ 15. (1) Nichtregierungsorganisationen, die die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen, kann nach Maßgabe der Bedeutung ihres satzungsmäßigen Aufgabenkreises durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Inneres die Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation zuerkannt werden.
(2) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation sind:
(3) Internationale Nichtregierungsorganisationen verfügen über Rechtspersönlichkeit, sofern sie diese nicht bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften haben.
(4) Ausländischen Angestellten Internationaler Nichtregierungsorganisationen wird Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gewährt.
(5) § 16 Abs. 3 Z 4, Abs. 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß auch für Internationale Nichtregierungsorganisationen.
§ 16
§ 16 Quasi-Internationale Organisationen
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
Quasi-Internationale Organisationen
§ 16. (1) Nichtregierungsorganisationen, die die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen, kann nach Maßgabe der Bedeutung ihres satzungsmäßigen Aufgabenkreises durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Inneres die Rechtsstellung einer Quasi-Internationalen Organisation zuerkannt werden.
(2) Voraussetzung für die Zuerkennung der Rechtsstellung einer Quasi-Internationalen Organisation ist, dass die Organisation die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation (§ 15 Abs. 2) erfüllt und überdies:
(3) Quasi-Internationale Organisationen genießen die folgenden Vorrechte und Befreiungen:
(4) Ausländischen Angestellten Quasi-Internationaler Organisationen und deren Familienangehörigen wird Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und der Ausländerbeschäftigungsverordnung gewährt.
(5) Quasi-Internationale Organisationen haben dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten auf Aufforderung, jedenfalls aber alle zwei Jahre, das Vorliegen der in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen nachzuweisen.
(6) Die gemäß Abs. 1 zuerkannte Rechtsstellung ist durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht mehr gegeben sind oder die eingeräumten Rechte missbräuchlich verwendet werden.
§ 17
§ 17 Gemeinnützigkeit
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
Gemeinnützigkeit
§ 17. (1) Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag und nach Anhörung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten einer Nichtregierungsorganisation, die die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 erfüllt, mit Bescheid Gemeinnützigkeit zuzuerkennen, sofern auf Grund der in Abs. 2 genannten Unterlagen zu erwarten ist, dass die in den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, umschriebenen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der in den nachstehenden Abs. 2 und 3 enthaltenen besonderen Bestimmungen erfüllt werden.
(2) Mit dem Antrag sind dem Finanzamt Österreich folgende Unterlagen zu übermitteln:
(3) Der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit steht nicht entgegen
(4) Unterhält eine Organisation einen Gewerbebetrieb, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so ist sie hinsichtlich dieses Betriebes abgabepflichtig. Ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb jedoch als unentbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anzusehen, so finden die in den Abgabenvorschriften enthaltenen Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, auf diesen Betrieb Anwendung.
(5) Die Gemeinnützigkeit wird befristet, höchstens aber auf fünf Jahre zuerkannt.
(6) Im Falle einer Änderung der Satzung ist die geänderte Satzung dem Finanzamt Österreich vorzulegen.
(7) Das Finanzamt Österreich hat die einer Organisation zuerkannte Gemeinnützigkeit abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung (Abs. 1) nicht mehr gegeben sind oder die eingeräumten Rechte missbräuchlich verwendet werden. Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ist über eine solche Aberkennung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 18
§ 18 Schlussbestimmungen
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 19
§ 19 Geltung und Außerkrafttreten bestehender Regelungen
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
Geltung und Außerkrafttreten bestehender Regelungen
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz berührt nicht die Vorrechte und Befreiungen, die sich aus dem Völkerrecht oder anderen Bundesgesetzen ergeben.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, und das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen, BGBl. Nr. 174/1992, außer Kraft.
(3) Die auf Grund der in Abs. 2 genannten Bundesgesetze erlassenen Verordnungen und Bescheide, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft sind, bleiben bis zur ihrer Neuregelung oder Aufhebung in Geltung.
(4) Lichtbildausweise, die auf Grund des § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt. Sie gelten als Ausweise gemäß § 5 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes. Die auf Grund des § 95 FPG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnung bleibt bis zu ihrer Neuregelung oder Aufhebung in Geltung.
§ 20
§ 20 Vollziehung
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
Vollziehung
§ 20. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, die Bundesregierung betraut.
(2) Mit der Vollziehung von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Z 7 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und von § 16 Abs. 2 Z 1 und 2 und § 17 der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 21
§ 21 Inkrafttreten
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
Inkrafttreten
§ 21. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft.