Bundesgesetze

Amtssitzgesetz

Bundesgesetz zur Stärkung Österreichs als internationaler Amtssitz- und Konferenzstandort (Amtssitzgesetz – ASG)

ASGBundesgesetzFassung seit 1. Mai 2021RIS-Stand 15. März 2023

RIS-Gesetzesnummer 20011502 · BGBl. I Nr. 54/2021 · 12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 ASG?

  • Kernaussage§ 2 ASG erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Nächster Paragraph§ 3 Koordination

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 ASG in einfachen Worten?

§ 2 ASG erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. März 2021
Fassung seit
1. Mai 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 06:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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