Bundesgesetze

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Bundesgesetz vom 12. Dezember 1968 betreffend die Arbeitsmarktförderung (Arbeitsmarktförderungsgesetz – AMFG)

AMFGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2002RIS-Stand 19. Juli 2022

RIS-Gesetzesnummer 10008239 · BGBl. Nr. 31/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994 · 62 Arbeitsmarktverwaltung · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Grundsätze

Fassung: 1. Juli 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 AMFG?

  • Kernaussage§ 3 AMFG behandelt "Grundsätze" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Arbeitsvermittlung gelten insbesondere nachstehende Grundsätze

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Grundsätze

§ 3. Für die Arbeitsvermittlung gelten insbesondere nachstehende Grundsätze:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 AMFG in einfachen Worten?

§ 3 AMFG behandelt "Grundsätze" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. März 2016
Fassung seit
1. Juli 2002
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
28. August 2026 22:25
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 106/2022 (NR: GP XXVII RV 1528 AB 1603 S. 167. BR: AB 11033 S. 943.)
  • BGBl. I Nr. 71/2020 (NR: GP XXVII RV 285 AB 319 S. 45. BR: AB 10383 S. 911.)
  • BGBl. I Nr. 71/2013 (NR: GP XXIV RV 2193 AB 2226 S. 194. BR: AB 8934 S. 819.)
  • BGBl. I Nr. 12/2009 (NR: GP XXIV IA 424/A AB 57 S. 14. BR: AB 8045 S. 766.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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