§ 55
§ 55
Fassung: 29. April 1994 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 55 AMFG?
- Kernaussage§ 55 AMFG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ansprüche auf gemäß § 19 gewährte Beihilfen über den 30. Juni 1994 hinaus werden vom Arbeitsmarktservice...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 55 AMFG in einfachen Worten?
§ 55 AMFG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. April 1994 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. März 2016
- Fassung seit
- 29. April 1994
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 21:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 106/2022 (NR: GP XXVII RV 1528 AB 1603 S. 167. BR: AB 11033 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 71/2020 (NR: GP XXVII RV 285 AB 319 S. 45. BR: AB 10383 S. 911.)
- BGBl. I Nr. 71/2013 (NR: GP XXIV RV 2193 AB 2226 S. 194. BR: AB 8934 S. 819.)
- BGBl. I Nr. 12/2009 (NR: GP XXIV IA 424/A AB 57 S. 14. BR: AB 8045 S. 766.)
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Verweise
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Rückverweise
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