§ 13
§ 13 Datenverarbeitung
Fassung: 1. September 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 AMFG?
- Kernaussage§ 13 AMFG behandelt "Datenverarbeitung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Zulassungsstelle ist ermächtigt, sämtliche Daten zu verarbeiten, die für Zwecke der Zulassung der EURES-Mitglieder und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Datenverarbeitung
§ 13. (1) Die Zulassungsstelle ist ermächtigt, sämtliche Daten zu verarbeiten, die für Zwecke der Zulassung der EURES-Mitglieder und -Partner (§ 12) nach der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 von diesen offengelegt werden.
(2) Das Arbeitsmarktservice ist im Rahmen seiner Tätigkeit als Nationales Koordinierungsbüro (Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 589/2016) berechtigt, die ihm von der Zulassungsstelle und den EURES-Mitgliedern oder -Partnern übermittelten Daten zu verarbeiten. Die EURES-Mitglieder und Partner sind hinsichtlich der von ihnen verarbeiteten und dem Arbeitsmarktservice übermittelten Daten Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Das Arbeitsmarktservice ist in der Erfüllung dieser Aufgabe Auftragsverarbeiter hinsichtlich der von den EURES-Mitgliedern und -Partnern übermittelten Daten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 AMFG in einfachen Worten?
§ 13 AMFG behandelt "Datenverarbeitung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2020 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Juli 2020
- Fassung seit
- 1. September 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 21:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 106/2022 (NR: GP XXVII RV 1528 AB 1603 S. 167. BR: AB 11033 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 71/2020 (NR: GP XXVII RV 285 AB 319 S. 45. BR: AB 10383 S. 911.)
- BGBl. I Nr. 71/2013 (NR: GP XXIV RV 2193 AB 2226 S. 194. BR: AB 8934 S. 819.)
- BGBl. I Nr. 12/2009 (NR: GP XXIV IA 424/A AB 57 S. 14. BR: AB 8045 S. 766.)
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Verweise
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