Bundesgesetze

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Bundesgesetz vom 12. Dezember 1968 betreffend die Arbeitsmarktförderung (Arbeitsmarktförderungsgesetz – AMFG)

AMFGBundesgesetzFassung seit 30. Dezember 1992RIS-Stand 19. Juli 2022

RIS-Gesetzesnummer 10008239 · BGBl. Nr. 31/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994 · 62 Arbeitsmarktverwaltung · Original im RIS öffnen

Art. 4

Art. 4 Artikel IV

Fassung: 30. Dezember 1992 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 4 AMFG?

  • KernaussageArt. 4 AMFG behandelt "Artikel IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: aus BGBl. Nr. 835/1992, zu § 51 Abs. 3, BGBl. Nr. 31/1969 idF BGBl. Nr....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel IV

Sonderbestimmung zum Arbeitsmarktförderungsgesetz

(Anm.: aus BGBl. Nr. 835/1992, zu § 51 Abs. 3, BGBl. Nr. 31/1969 idF BGBl. Nr. 681/1991)

Abweichend von § 51 Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 685/1991, sind die Verwaltungskosten der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter für das Jahr 1993 zur Gänze aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu bestreiten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt IX
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 4 Artikel IV
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 AMFG in einfachen Worten?

Art. 4 AMFG behandelt "Artikel IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. Dezember 1992 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. März 2016
Fassung seit
30. Dezember 1992
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 21:13
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 5 neu erkannte Textstelle(n), 6 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 106/2022 (NR: GP XXVII RV 1528 AB 1603 S. 167. BR: AB 11033 S. 943.)
  • BGBl. I Nr. 71/2020 (NR: GP XXVII RV 285 AB 319 S. 45. BR: AB 10383 S. 911.)
  • BGBl. I Nr. 71/2013 (NR: GP XXIV RV 2193 AB 2226 S. 194. BR: AB 8934 S. 819.)
  • BGBl. I Nr. 12/2009 (NR: GP XXIV IA 424/A AB 57 S. 14. BR: AB 8045 S. 766.)

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