In Österreich bezieht sich der Begriff „Arbeitsvermittlung“ auf die Tätigkeit der Unterstützung von Arbeitsuchenden bei der Suche nach einer Beschäftigung sowie Arbeitgeber bei der Suche nach geeignetem Personal. Diese Dienstleistung kann sowohl von öffentlichen Institutionen wie dem Arbeitsmarktservice (AMS) als auch von privaten Arbeitsvermittlungsagenturen erbracht werden.
Das Arbeitsmarktservice-Gesetz (AMSG) bildet die rechtliche Grundlage für die Tätigkeiten des AMS. Insbesondere im § 29 AMSG wird die Aufgabe des AMS beschrieben, welche darin besteht, Arbeitslosen und Arbeitsuchenden auf angemessene Weise Jobangebote zu unterbreiten sowie allgemein die Integration in den Arbeitsmarkt zu fördern. Zusätzlich zu seiner Vermittlungsfunktion ist das AMS auch für die Beratung von Arbeitssuchenden und Arbeitgebern zuständig.
Für private Vermittlungsagenturen ist das Gewerberecht relevant. Nach dem § 94 Ziffer 72 der GewO 1994 (Gewerbeordnung) ist die Arbeitsvermittlung ein reglementiertes Gewerbe, für das spezielle Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Dazu gehört zum Beispiel die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und gegebenenfalls der Nachweis bestimmter Qualifikationen.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt der Arbeitsvermittlung betrifft den Schutz der Arbeitsuchenden. So dürfen gemäß § 31 AMSG für die Arbeitsvermittlung keine Gebühren von den Arbeitsuchenden verlangt werden. Dies stellt sicher, dass die Vermittlungstätigkeit, zumindest bei den Grundangeboten des AMS, kostenlos ist, was einen wichtigen sozialpolitischen Schutzmechanismus darstellt.
Zusammengefasst ist die Arbeitsvermittlung in Österreich durch eine Kombination von Regelungen im Arbeitsmarktservice-Gesetz und der Gewerbeordnung rechtlich verankert. Diese Regelungen zielen darauf ab, sowohl den Zugang zum Arbeitsmarkt für Arbeitssuchende zu erleichtern als auch sicherzustellen, dass die Dienstleistungen der Vermittlungsagenturen in einer regulierten und fairen Weise angeboten werden.