Bundesgesetze

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Bundesgesetz vom 12. Dezember 1968 betreffend die Arbeitsmarktförderung (Arbeitsmarktförderungsgesetz – AMFG)

AMFGBundesgesetzFassung seit 1. Februar 2009RIS-Stand 19. Juli 2022

RIS-Gesetzesnummer 10008239 · BGBl. Nr. 31/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994 · 62 Arbeitsmarktverwaltung · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Ziele und Aufgaben

Fassung: 1. Februar 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 AMFG?

  • Kernaussage§ 1 AMFG behandelt "Ziele und Aufgaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zur Erreichung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abschnitt 1

Ziele und Aufgaben

Verantwortung für den Arbeitsmarkt

§ 1. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zur Erreichung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung und zur optimalen Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes beizutragen.

(2) Die Aufgaben des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gegenüber dem Arbeitsmarktservice richten sich nach dem amsg/">Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann geeignete Unternehmen oder Einrichtungen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, beauftragen.

(4) Die Beauftragung mit Aufgaben gemäß Abs. 3 hat nach den Grundsätzen der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes und des AÜG zu erfolgen. Die Leistungen sind in Form von Dienst- oder Werkleistungen zu erbringen.

(5) Bei der Erbringung der Leistungen ist auf einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu achten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 1
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 AMFG in einfachen Worten?

§ 1 AMFG behandelt "Ziele und Aufgaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Februar 2009 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. März 2016
Fassung seit
1. Februar 2009
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 04:40
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 106/2022 (NR: GP XXVII RV 1528 AB 1603 S. 167. BR: AB 11033 S. 943.)
  • BGBl. I Nr. 71/2020 (NR: GP XXVII RV 285 AB 319 S. 45. BR: AB 10383 S. 911.)
  • BGBl. I Nr. 71/2013 (NR: GP XXIV RV 2193 AB 2226 S. 194. BR: AB 8934 S. 819.)
  • BGBl. I Nr. 12/2009 (NR: GP XXIV IA 424/A AB 57 S. 14. BR: AB 8045 S. 766.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 1Gesetze 0Treffer 1

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