§ 12
§ 12 Zulassungsvoraussetzungen
Fassung: 1. September 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 AMFG?
- Kernaussage§ 12 AMFG behandelt "Zulassungsvoraussetzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zugelassene EURES-Mitglieder oder -Partner haben die in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 genannten Anforderungen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 12. (1) Zugelassene EURES-Mitglieder oder -Partner haben die in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 genannten Anforderungen und die in Anhang 1 der VO (EU) Nr. 589/2016 angeführten Mindestkriterien zu erfüllen.
(2) Als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen dienen Urkunden über die rechtmäßige Ausübung der Tätigkeit, wie:
(3) Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Papier, Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung bei der Zulassungsstelle eingebracht werden. Hat die Zulassungsstelle Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie die anmeldende Partei auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt.
(4) Der Zulassungsstelle obliegt die stichprobenmäßige Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/589 betreffend die Zulassung sowie deren Aufrechterhaltung. Die EURES-Mitglieder und -Partner sind verpflichtet, der Zulassungsstelle oder den von dieser beauftragten Personen alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in ihre Geschäftsunterlagen zu gewähren.
(5) Für die Stichprobenprüfung haben die Bezirksverwaltungsbehörden der Zulassungsstelle auf Ersuchen alle Bestrafungen mitzuteilen, die gegen die angefragten Unternehmen (juristischen Personen) wegen Verstößen gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 44/2016, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres rechtskräftig verhängt wurden. Rechtskräftig verhängte Verwaltungsstrafen gegen ein verantwortliches Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) oder einen verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) sind dabei dem Unternehmen zuzurechnen, für das diese Person tätig wurde. Die Zulassungsstelle hat diese Daten nach längstens drei Jahren zu löschen, sofern sie nicht in einem offenen Rechtsmittelverfahren benötigt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 AMFG in einfachen Worten?
§ 12 AMFG behandelt "Zulassungsvoraussetzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Juli 2020
- Fassung seit
- 1. September 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 21:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 106/2022 (NR: GP XXVII RV 1528 AB 1603 S. 167. BR: AB 11033 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 71/2020 (NR: GP XXVII RV 285 AB 319 S. 45. BR: AB 10383 S. 911.)
- BGBl. I Nr. 71/2013 (NR: GP XXIV RV 2193 AB 2226 S. 194. BR: AB 8934 S. 819.)
- BGBl. I Nr. 12/2009 (NR: GP XXIV IA 424/A AB 57 S. 14. BR: AB 8045 S. 766.)
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Verweise
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