Bundesgesetze

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)

AlVGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2024RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008407 · BGBl. Nr. 609/1977 · 62 Arbeitsmarktverwaltung · Original im RIS öffnen

Art. 2 § 18

Art. 2 § 18 Dauer des Bezuges

Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 § 18 AlVG?

  • KernaussageArt. 2 § 18 AlVG behandelt "Dauer des Bezuges" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Dauer des Bezuges

§ 18. (1) Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.

(2) Die Bezugsdauer erhöht sich

(3) Bei der Festsetzung der Bezugsdauer sind die im § 14 Abs. 4 angeführten Zeiten zu berücksichtigen.

(4) Die Bezugsdauer verlängert sich um die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 5.

(5) Die Bezugsdauer verlängert sich um höchstens 156 Wochen um Zeiten, in denen der Arbeitslose an einer Maßnahme im Sinne des Abs. 6 teilnimmt. Diese Verlängerung kann um höchstens insgesamt 209 Wochen erfolgen,

(6) Eine Maßnahme im Sinne des Abs. 5 ist von der Landesgeschäftsstelle anzuerkennen, wenn

(7) Anstelle eines Unternehmens kann die Einrichtung im Sinne des Abs. 6 lit. a auch bereitgestellt werden

(8) Vor der Festsetzung der Zuschussleistung im Sinne des Abs. 6 lit. e sind die in Betracht kommenden kollektivvertraglichen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer anzuhören, wenn dieser nicht bereits im Rahmen des Konzeptes gemäß Abs. 6 lit. a zugestimmt worden ist.

(9) Die Maßnahme ist mit Bescheid anzuerkennen, wobei nur das betreffende Unternehmen oder die Einrichtung, sofern sie Rechtspersönlichkeit besitzt, Parteistellung hat. Die Anerkennung der Maßnahme kann mit Auflagen verbunden werden, die der Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen dienen.

(10) Arbeitslosengeld mit Verlängerung der Bezugsdauer gemäß Abs. 5 ist zu gewähren, wenn der Arbeitslose an einer von der Landesgeschäftsstelle anerkannten Maßnahme einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation teilnimmt. Die Maßnahme ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 6 lit. b und c mit Bescheid anzuerkennen, wobei nur die Einrichtung, die sie durchführt, Parteistellung hat.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 1
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphArt. 2 § 19 Fortbezug

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 § 18 AlVG in einfachen Worten?

Art. 2 § 18 AlVG behandelt "Dauer des Bezuges" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Juli 2024
Fassung seit
1. Juli 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 15:08
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 118/2025 (NR: GP XXVIII IA 626/A AB 347 S. 57. BR: AB 11752 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 78/2025 (NR: GP XXVIII AB 232 S. 46. BR: AB 11698 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 47/2025 (NR: GP XXVIII RV 137 AB 174 S. 37. BR: 11652 AB 11676 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.