Art. 6 § 72
Art. 6 § 72 Pauschalierter Aufwandsersatz
Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 6 § 72 AlVG?
- KernaussageArt. 6 § 72 AlVG behandelt "Pauschalierter Aufwandsersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Beziehern von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige unterlassen oder unwahre...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Pauschalierter Aufwandsersatz
§ 72. (1) Beziehern von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige unterlassen oder unwahre Angaben machen, kann die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, unbeschadet des § 71, einen pauschalierten Aufwandsersatz bis zu 200 Euro vorschreiben.
(2) Ein pauschalierter Aufwandsersatz gemäß Abs. 1 kann durch Abzug von einer nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Geldleistung eingebracht werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 6 § 72 AlVG in einfachen Worten?
Art. 6 § 72 AlVG behandelt "Pauschalierter Aufwandsersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Juli 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 2001
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 15:08
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 118/2025 (NR: GP XXVIII IA 626/A AB 347 S. 57. BR: AB 11752 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 78/2025 (NR: GP XXVIII AB 232 S. 46. BR: AB 11698 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 47/2025 (NR: GP XXVIII RV 137 AB 174 S. 37. BR: 11652 AB 11676 S. 980.)
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Verweise
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