Art. 3
Art. 3 Artikel III
Fassung: 1. Januar 1992 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 3 AlVG?
- KernaussageArt. 3 AlVG behandelt "Artikel III" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Durch die Änderung des Art. I Z 2 und 3 werden vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel III
Übergangsbestimmung und Inkrafttreten
(Anm.: aus BGBl. Nr. 682/1991, zu den §§ 14, 18 und 61, BGBl. Nr. 609/1977)
(1) Durch die Änderung des Art. I Z 2 und 3 werden vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich geltend gemachte Ansprüche nicht berührt.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung den Beitrag gemäß § 61 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes mit Beginn des Beitragszeitraumes November 1991 rückwirkend festsetzen. Wenn der Dienstnehmer vor Kundmachung dieser Verordnung aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist und sein Entgelt bereits ausgezahlt wurde, ist der Dienstgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmeranteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages für den Zeitraum der nachträglichen Beitragserhöhung zu bezahlen.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 treten mit Beginn der Beitragsperiode November 1991 in Kraft.
(4) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 3 AlVG in einfachen Worten?
Art. 3 AlVG behandelt "Artikel III" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1992 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. September 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 1992
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:05
- 1. Januar 1992 bis laufendRIS-Fassung öffnen
Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 7 neu erkannte Textstelle(n), 16 weggefallene Textstelle(n).
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 118/2025 (NR: GP XXVIII IA 626/A AB 347 S. 57. BR: AB 11752 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 78/2025 (NR: GP XXVIII AB 232 S. 46. BR: AB 11698 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 47/2025 (NR: GP XXVIII RV 137 AB 174 S. 37. BR: 11652 AB 11676 S. 980.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.