Bundesgesetze

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)

AlVGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1992RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008407 · BGBl. Nr. 609/1977 · 62 Arbeitsmarktverwaltung · Original im RIS öffnen

Art. 3

Art. 3 Artikel III

Fassung: 1. Januar 1992 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 3 AlVG?

  • KernaussageArt. 3 AlVG behandelt "Artikel III" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Durch die Änderung des Art. I Z 2 und 3 werden vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel III

Übergangsbestimmung und Inkrafttreten

(Anm.: aus BGBl. Nr. 682/1991, zu den §§ 14, 18 und 61, BGBl. Nr. 609/1977)

(1) Durch die Änderung des Art. I Z 2 und 3 werden vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich geltend gemachte Ansprüche nicht berührt.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung den Beitrag gemäß § 61 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes mit Beginn des Beitragszeitraumes November 1991 rückwirkend festsetzen. Wenn der Dienstnehmer vor Kundmachung dieser Verordnung aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist und sein Entgelt bereits ausgezahlt wurde, ist der Dienstgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmeranteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages für den Zeitraum der nachträglichen Beitragserhöhung zu bezahlen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 treten mit Beginn der Beitragsperiode November 1991 in Kraft.

(4) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 4
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 3 AlVG in einfachen Worten?

Art. 3 AlVG behandelt "Artikel III" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1992 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. September 2015
Fassung seit
1. Januar 1992
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 03:05
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 7 neu erkannte Textstelle(n), 16 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 118/2025 (NR: GP XXVIII IA 626/A AB 347 S. 57. BR: AB 11752 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 78/2025 (NR: GP XXVIII AB 232 S. 46. BR: AB 11698 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 47/2025 (NR: GP XXVIII RV 137 AB 174 S. 37. BR: 11652 AB 11676 S. 980.)

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