Bundesgesetze

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)

AlVGBundesgesetzFassung seit 22. Dezember 1977RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008407 · BGBl. Nr. 609/1977 · 62 Arbeitsmarktverwaltung · Original im RIS öffnen

Art. 2 § 13

Art. 2 § 13

Fassung: 22. Dezember 1977 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 § 13 AlVG?

  • KernaussageArt. 2 § 13 AlVG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür den Fall einer Aussperrung in einem Betrieb, sofern sie als Abwehrmaßnahme gegen einen Teilstreik,.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn die Arbeitslosigkeit die unmittelbare Folge eines durch Streik verursachten Betriebsstillstandes ist, gebührt während dessen Dauer...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 1
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 2 § 12 Arbeitslosigkeit
Nächster ParagraphArt. 2 § 14 Anwartschaft

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 § 13 AlVG in einfachen Worten?

Art. 2 § 13 AlVG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist Art. 2 § 13 AlVG relevant?

Für den Fall einer Aussperrung in einem Betrieb, sofern sie als Abwehrmaßnahme gegen einen Teilstreik,.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. Dezember 1977 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. August 2023
Fassung seit
22. Dezember 1977
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 15:08
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 118/2025 (NR: GP XXVIII IA 626/A AB 347 S. 57. BR: AB 11752 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 78/2025 (NR: GP XXVIII AB 232 S. 46. BR: AB 11698 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 47/2025 (NR: GP XXVIII RV 137 AB 174 S. 37. BR: 11652 AB 11676 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.