Bundesgesetze

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)

AlVGBundesgesetzFassung seit 22. Juli 2023RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008407 · BGBl. Nr. 609/1977 · 62 Arbeitsmarktverwaltung · Original im RIS öffnen

Art. 2 § 31

Art. 2 § 31 Sonderbestimmungen für Dienstnehmer ohne Krankenversicherung

Fassung: 22. Juli 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 § 31 AlVG?

  • KernaussageArt. 2 § 31 AlVG behandelt "Sonderbestimmungen für Dienstnehmer ohne Krankenversicherung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abweichend von § 29 treten für Personen, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sonderbestimmungen für Dienstnehmer ohne Krankenversicherung

§ 31. (1) Abweichend von § 29 treten für Personen, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Grund des Dienstverhältnisses nicht der Krankenversicherung unterliegen, unter der Voraussetzung eines vergleichbaren gesetzlichen Anspruches auf Leistungen der Krankenfürsorge an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung entsprechende Beitragsleistungen an jene Rechtsträger, die die Leistungen der Krankenfürsorge tragen. Für die Zeit einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit oder einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im Sinne der §§ 14a bis 14c und 14e AVRAG besteht jedenfalls Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge.

(2) Der Beitragssatz gemäß Abs. 1 entspricht dem Prozentsatz des jeweils gesetzlich vorgesehenen Beitrages zur Deckung des Aufwandes für die Leistungen der Krankenfürsorge oder eines gleichartigen Beitrages.

(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend auch für Ansprüche auf Leistungen einer betrieblichen Gesundheitseinrichtung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 § 31 AlVG in einfachen Worten?

Art. 2 § 31 AlVG behandelt "Sonderbestimmungen für Dienstnehmer ohne Krankenversicherung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. Juli 2023 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Juli 2023
Fassung seit
22. Juli 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 19:58
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 118/2025 (NR: GP XXVIII IA 626/A AB 347 S. 57. BR: AB 11752 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 78/2025 (NR: GP XXVIII AB 232 S. 46. BR: AB 11698 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 47/2025 (NR: GP XXVIII RV 137 AB 174 S. 37. BR: 11652 AB 11676 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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