Bundesgesetze

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)

AlVGBundesgesetzFassung seit 19. Oktober 2005RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008407 · BGBl. Nr. 609/1977 · 62 Arbeitsmarktverwaltung · Original im RIS öffnen

Art. 6 § 68

Art. 6 § 68 Exekutions- und Verfügungsbeschränkungen

Fassung: 19. Oktober 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 6 § 68 AlVG?

  • KernaussageArt. 6 § 68 AlVG behandelt "Exekutions- und Verfügungsbeschränkungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die pfändbaren Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz können nur zur Deckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gegen den...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Exekutions- und Verfügungsbeschränkungen

§ 68. (1) Die pfändbaren Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz können nur zur Deckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß § 291b der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, sinngemäß anzuwenden ist, rechtswirksam verpfändet werden.

(2) Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 4
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 6 § 68 AlVG in einfachen Worten?

Art. 6 § 68 AlVG behandelt "Exekutions- und Verfügungsbeschränkungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 19. Oktober 2005 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Januar 2025
Fassung seit
19. Oktober 2005
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 15:08
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 118/2025 (NR: GP XXVIII IA 626/A AB 347 S. 57. BR: AB 11752 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 78/2025 (NR: GP XXVIII AB 232 S. 46. BR: AB 11698 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 47/2025 (NR: GP XXVIII RV 137 AB 174 S. 37. BR: 11652 AB 11676 S. 980.)

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