Bundesgesetze

Ärztegesetz 1998

Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998)

ÄrzteG 1998BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2023RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10011138 · BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005 · 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Original im RIS öffnen

§ 11b

§ 11b Spezialisierungsstätten

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11b ÄrzteG 1998?

  • Kernaussage§ 11b ÄrzteG 1998 behandelt "Spezialisierungsstätten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Spezialisierungsstätten

§ 11b. (1) Die Anerkennung als Spezialisierungsstätte für die Weiterbildung in einer Spezialisierung ist einzelnen Einrichtungen gemäß § 11a Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 oder mehreren solcher Einrichtungen gemeinsam im Verbund (Spezialisierungsverbund) zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass diese entsprechend den fachlichen Erfordernissen nachweislich

(2) Die Träger der Einrichtungen gemäß § 11a Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 haben die Anerkennung gemäß Abs. 1 einschließlich der Festsetzung einer bestimmten Zahl von Spezialisierungsstellen zu beantragen und die zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 erforderlichen Unterlagen in strukturierter Weise anzuschließen und gegebenenfalls mittels einer zur Verfügung gestellten Applikation einzubringen.

(3) Anträge für einen Spezialisierungsverbund gemäß Abs. 1 sind von allen Antragstellenden gemeinsam unter Vorlage von Bestätigungen der beteiligten Rechtsträger, dass diese mit dem Spezialisierungsverbund einverstanden sind, einzubringen. Über Anträge für einen Spezialisierungsverbund ist gemeinsam zu entscheiden. Eine Teilanerkennung als Spezialisierungsstätte ist nicht zulässig.

(4) Der Nachweis der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 3 ist von Einrichtungen gemäß § 11a Abs. 2 Z 1 hinsichtlich der zu vermittelnden Fertigkeiten durch eine den Vorgaben der Z 1 und 2 entsprechend aufbereitete Darstellung des Leistungsspektrums zu erbringen, aus der die für die beantragte Anzahl von Spezialisierungsstellen umfängliche und inhaltliche Vermittelbarkeit vollständig, nachvollziehbar und schlüssig hervorgeht. Vorzulegen sind

(5) Als Leistungszahlen gemäß Abs. 4b Z 1 lit. c sind zumindest aus dem zuletzt abgeschlossenen Kalenderjahr

(6) Die Anerkennung als Spezialisierungsstätte und Festsetzung von Spezialisierungsstellen hat erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen zu erfolgen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die gesetzmäßige Ausübung der Weiterbildungsstätigkeit, die Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Weiterbildungsniveaus oder zur Wahrung der Weiterbildungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz geboten ist.

(7) Eine rückwirkende Anerkennung als Spezialisierungsstätte oder rückwirkende Festsetzung von Spezialisierungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr ab Antragstellung zulässig. In diesem Zeitraum müssen die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sein.

(8) Der Träger der Spezialisierungsstätte hat jede Änderung der für die Anerkennung und für den Fortbestand als Spezialisierungsstätte oder einer Spezialisierungsstelle maßgeblichen Umstände unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

(9) Die Anerkennung als Spezialisierungsstätte ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn

(10) Die Anerkennung einer Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis als Spezialisierungsstätte erlischt mit

(11) Der Träger der Spezialisierungsstätte hat den weiterzubildenden Ärztinnen/Ärzten zu Beginn der Weiterbildung einen Plan auf Grundlage des Spezialisierungskonzepts gemäß Abs. 1 Z 5 vorzulegen, wann und unter welchen Bedingungen mit der erfolgreichen Absolvierung der Spezialisierung gerechnet werden kann.

(12) Die Absolvierung einer Spezialisierung durch Ärztinnen/Ärzten in einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit, die unter ihrer eigenen Leitung steht, ist unzulässig.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 11a Spezialisierung
Nächster Paragraph§ 12 Lehrpraxen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11b ÄrzteG 1998 in einfachen Worten?

§ 11b ÄrzteG 1998 behandelt "Spezialisierungsstätten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Februar 2023
Fassung seit
1. Januar 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 10:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 65/2026 (NR: GP XXVIII RV 532 AB 546 S. 87. BR: AB 11851 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 21/2024 (NR: GP XXVII IA 3865/A AB 2437 S. 252. BR: 11418 AB 11423 S. 964.)
  • BGBl. I Nr. 195/2023 (NR: GP XXVII IA 3760/A AB 2371 S. 243. BR:11359 AB 11392 S. 962.)

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