Bundesgesetze

Ärztegesetz 1998

Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998)

ÄrzteG 1998BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10011138 · BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005 · 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Original im RIS öffnen

§ 45

§ 45 Berufssitz

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 45 ÄrzteG 1998?

  • Kernaussage§ 45 ÄrzteG 1998 behandelt "Berufssitz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Berufssitz

§ 45. (1) Jeder Arzt, mit Ausnahme der Ärzte gemäß den §§ 34 letzter Satz und 35, hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.

(2) Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 27) frei seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (Abs. 3) im Bundesgebiet zu bestimmen. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.

(3) Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt darf nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben. Die Tätigkeit im Rahmen von ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienst, im Rahmen von Ärztebereitstellungsdiensten, in Einrichtungen der Epidemieversorgung, in einer Einrichtung im Sinne des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013, als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 80/1974, geförderten Beratungsstelle oder in vergleichbaren Einrichtungen, insbesondere in im Interesse der Volksgesundheit gelegenen Einrichtungen, wird davon nicht berührt.

(4) Die freiberufliche Ausübung des ärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 44
Nächster Paragraph§ 46 Dienstort

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 45 ÄrzteG 1998 in einfachen Worten?

§ 45 ÄrzteG 1998 behandelt "Berufssitz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Januar 2024
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 00:31
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 65/2026 (NR: GP XXVIII RV 532 AB 546 S. 87. BR: AB 11851 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 21/2024 (NR: GP XXVII IA 3865/A AB 2437 S. 252. BR: 11418 AB 11423 S. 964.)
  • BGBl. I Nr. 195/2023 (NR: GP XXVII IA 3760/A AB 2371 S. 243. BR:11359 AB 11392 S. 962.)

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