§ 45
§ 45 Berufssitz
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 45 ÄrzteG 1998?
- Kernaussage§ 45 ÄrzteG 1998 behandelt "Berufssitz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Berufssitz
§ 45. (1) Jeder Arzt, mit Ausnahme der Ärzte gemäß den §§ 34 letzter Satz und 35, hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.
(2) Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 27) frei seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (Abs. 3) im Bundesgebiet zu bestimmen. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.
(3) Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt darf nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben. Die Tätigkeit im Rahmen von ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienst, im Rahmen von Ärztebereitstellungsdiensten, in Einrichtungen der Epidemieversorgung, in einer Einrichtung im Sinne des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013, als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 80/1974, geförderten Beratungsstelle oder in vergleichbaren Einrichtungen, insbesondere in im Interesse der Volksgesundheit gelegenen Einrichtungen, wird davon nicht berührt.
(4) Die freiberufliche Ausübung des ärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 45 ÄrzteG 1998 in einfachen Worten?
§ 45 ÄrzteG 1998 behandelt "Berufssitz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Januar 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:31
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 65/2026 (NR: GP XXVIII RV 532 AB 546 S. 87. BR: AB 11851 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 21/2024 (NR: GP XXVII IA 3865/A AB 2437 S. 252. BR: 11418 AB 11423 S. 964.)
- BGBl. I Nr. 195/2023 (NR: GP XXVII IA 3760/A AB 2371 S. 243. BR:11359 AB 11392 S. 962.)
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Verweise
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