§ 12
§ 12 Lehrpraxen
Fassung: 1. Juni 2026 bis 31. Mai 2030
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 ÄrzteG 1998?
- Kernaussage§ 12 ÄrzteG 1998 behandelt "Lehrpraxen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Lehrpraxen
§ 12. (1) Lehrpraxen im Sinne des § 7 Abs. 4 sowie § 8 Abs. 3 und 4 sind die Ordinationsstätten von Fachärztinnen/Fachärzte, denen die Anerkennung als Lehrpraxis in einem Sonderfach erteilt worden ist. Die Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber sind in das elektronisch geführte Verzeichnis der Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.
(2) Die Anerkennung als Lehrpraxis gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn nachweislich
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 21, BGBl. I Nr. 17/2023)
(4) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn
(5) Die Anerkennung erlischt mit
(5a) Die Lehrpraxisinhaberin/der Lehrpraxisinhaber hat im Falle einer Umstrukturierung oder Standortverlegung der Lehrpraxis dies unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wobei die Anerkennung weiterhin bestehen bleibt, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin erfüllt sind.
(6) Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils im Rahmen eines Planstellen Vollzeitäquivalents entweder eine Turnusärztin/ein Turnusarzt in Vollzeitbeschäftigung oder höchstens zwei Turnusärztinnen/Turnusärzte in Teilzeitbeschäftigung ausgebildet werden. Die Lehrpraxisinhaberin/Der Lehrpraxisinhaber ist zur Ausbildung der Turnusärztin/des Turnusarztes mit dem Ziel der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassene Ärztin/niedergelassener Arzt verpflichtet. Die Lehrpraxisinhaberin/Der Lehrpraxisinhaber hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese der Turnusärztin/dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Fachgebiete angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Die Turnusärztin/Der Turnusarzt ist von der Lehrpraxisinhaberin/vom Lehrpraxisinhaber zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und hat entsprechend ihrem/seinem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen, worüber jede in Beratung und Behandlung übernommene Person in geeigneter Weise zu informieren ist. Sofern es der Erreichung der Ausbildungsziele dienlich ist, kann die Turnusärztin/der Turnusarzt von der Lehrpraxisinhaberin/vom Lehrpraxisinhaber auch zur Mitarbeit bei deren/dessen allfälligen ärztlichen Tätigkeiten außerhalb der Lehrpraxis herangezogen werden. Diese praktische Ausbildung hat im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu erfolgen und eine Kernausbildungszeit von mindestens 30 Wochenstunden untertags, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen.
(7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen einer Lehrpraxis werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Z 21, BGBl. I Nr. 17/2023)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 ÄrzteG 1998 in einfachen Worten?
§ 12 ÄrzteG 1998 behandelt "Lehrpraxen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2026 bis 31. Mai 2030.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Juli 2026
- Fassung seit
- 1. Juni 2026
- Fassung bis
- 31. Mai 2030
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 10:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 65/2026 (NR: GP XXVIII RV 532 AB 546 S. 87. BR: AB 11851 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 21/2024 (NR: GP XXVII IA 3865/A AB 2437 S. 252. BR: 11418 AB 11423 S. 964.)
- BGBl. I Nr. 195/2023 (NR: GP XXVII IA 3760/A AB 2371 S. 243. BR:11359 AB 11392 S. 962.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 1
- Bundesverwaltungsgericht1
- Verfassungsgerichtshof (VfGH)1
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