§ 31
§ 31 Selbständige Berufsausübung
Fassung: 1. Juni 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 31 ÄrzteG 1998?
- Kernaussage§ 31 ÄrzteG 1998 behandelt "Selbständige Berufsausübung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Selbständige Berufsausübung
§ 31. (1) Ärztinnen/Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufs als
(2) Ärztinnen/Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufs als Fachärztin/Facharzt für ein von Abs. 1 Z 2 verschiedenes Sonderfach der Heilkunde erfüllen, sind zur selbständigen Ausübung auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.
(3) Fachärztinnen/Fachärzte gemäß Abs. 2 haben ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt nicht für
(4) Ärztinnen/Ärzte mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a) sind zur eingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Sie haben ihre Berufstätigkeit auf diejenigen ärztlichen Tätigkeiten zu beschränken, die sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat erworben haben und zu denen sie im Herkunftsmitgliedstaat berufsberechtigt sind.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2005)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 ÄrzteG 1998 in einfachen Worten?
§ 31 ÄrzteG 1998 behandelt "Selbständige Berufsausübung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Juli 2026
- Fassung seit
- 1. Juni 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:31
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 65/2026 (NR: GP XXVIII RV 532 AB 546 S. 87. BR: AB 11851 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 21/2024 (NR: GP XXVII IA 3865/A AB 2437 S. 252. BR: 11418 AB 11423 S. 964.)
- BGBl. I Nr. 195/2023 (NR: GP XXVII IA 3760/A AB 2371 S. 243. BR:11359 AB 11392 S. 962.)
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