§ 84
§ 84 Kurienversammlungen
Fassung: 1. Juni 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 84 ÄrzteG 1998?
- Kernaussage§ 84 ÄrzteG 1998 behandelt "Kurienversammlungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kurienversammlungen
§ 84. (1) Die von den Mitgliedern einer Kurie gewählten Kammerrätinnen/Kammerräte bilden die Kurienversammlung. Diese wird erstmals in der Funktionsperiode von der bisherigen Präsidentin/vom bisherigen Präsidenten einberufen.
(2) Die Kurienversammlung wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Kurienobfrau/den Kurienobmann und zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter. Wird bei der ersten Wahl der Kurienobfrau/des Kurienobmannes oder ihrer/seiner Stellvertreterin/Stellvertreter keine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden. In der Kurienversammlung der angestellten Ärztinnen/Ärzte ist im Fall der Wahl einer/eines den ärztlichen Beruf ausschließlich selbständig ausübenden Ärztin/Arztes zur Kurienobfrau/zum Kurienobmann die/der erste Stellvertreterin/Stellvertreter aus dem Kreis der Turnusärztinnen/Turnusärzte zu wählen und umgekehrt. Sofern nicht bereits die Kurienobfrau/der Kurienobmann oder die/der erste Stellvertreterin/Stellvertreter eine Ärztin/ein Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt ist, ist jedenfalls eine solche Ärztin/ein solcher Arzt, sofern eine/ein solche/solcher zur Verfügung steht, zur/zum zweiten Stellvertreterin/Stellvertreter zu wählen. Steht nur eine einzige Ärztin/ein einziger Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt hiefür zur Verfügung, so gilt dieser als zweite/zweiter Stellvertreterin/Stellvertreter gewählt, sofern sie/er auf diese Funktion nicht verzichtet. In der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte ist im Falle der Wahl einer Ärztin/eines Arztes für Allgemeinmedizin oder einer Fachärztin/eines Facharztes für Allgemeinmedizin und Familienmedizin zur Kurienobfrau/zum Kurienobmann die/der erste Stellvertreterin/Stellvertreter aus dem Kreis der Fachärztinnen/Fachärzte zu wählen und umgekehrt. Die Präsidentin/Der Präsident darf nicht Kurienobfrau/Kurienobmann oder Kurienobfraustellvertreterin/Kurienobmannstellvertreter sein. Die Kurienversammlung wählt weiters nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte die auf die Kurie entfallenden weiteren Kammerrätinnen/Kammerräte des Kammervorstandes (§ 81 Abs. 1 Z 5). Beschlüsse, mit denen der Kurienobfrau/dem Kurienobmann oder eine ihrer Stellvertreterinnen/einem seiner Stellvertreter das Vertrauen entzogen wird (§ 85 Abs. 3), bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Beschlussfassung in der Kurienversammlung § 79 Abs. 5 sinngemäß. In dringenden Fällen können Beschlüsse der Kurienversammlung auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder der Kurienversammlung anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Antwort von mindestens der Hälfte der Kammerrätinnen/Kammerräte bei der Ärztekammer eingelangt ist. Solche Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
(3) Der Kurienversammlung der angestellten Ärzte obliegen ausschließlich folgende Angelegenheiten, wobei Verhandlungs- und Abschlussbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 2 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974) sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 40 ArbVG) und der Personalvertretungen unberührt bleiben:
(4) Der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte obliegen mit dem Ziel der Wahrnehmung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte ausschließlich folgende Angelegenheiten:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 84 ÄrzteG 1998 in einfachen Worten?
§ 84 ÄrzteG 1998 behandelt "Kurienversammlungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. März 2024
- Fassung seit
- 1. Juni 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:31
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 65/2026 (NR: GP XXVIII RV 532 AB 546 S. 87. BR: AB 11851 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 21/2024 (NR: GP XXVII IA 3865/A AB 2437 S. 252. BR: 11418 AB 11423 S. 964.)
- BGBl. I Nr. 195/2023 (NR: GP XXVII IA 3760/A AB 2371 S. 243. BR:11359 AB 11392 S. 962.)
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