Bundesgesetze

Anti-Doping-Bundesgesetz 2021

Bundesgesetz zur Verhinderung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021)

ADBG 2021BundesgesetzFassung seit 25. Juli 2025RIS-Stand 25. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011421 · BGBl. I Nr. 152/2020 · 78 Sport · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Dopingprävention

Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 ADBG 2021?

  • Kernaussage§ 3 ADBG 2021 behandelt "Dopingprävention" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von ADBG 2021.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bund hat die Dopingprävention zu unterstützen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 5 hat Informations-, Aufklärungs-...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Dopingprävention

§ 3. (1) Der Bund hat die Dopingprävention zu unterstützen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 5 hat Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme zu erstellen, deren oberstes Ziel die Bewahrung des Sportsgeistes, der Schutz der Gesundheit und des Rechts der Sportlerinnen und Sportler auf dopingfreie Wettkämpfe ist. Diese Programme haben entsprechend den Vorgaben des Internationalen Standards für Information und Prävention das Bewusstsein zu bilden, aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen und wertebasierende Entscheidungskompetenzen zu fördern, um absichtliche und unabsichtliche Verstöße gegen die Anti-Doping-Bestimmungen zu verhindern.

(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat einen Dopingpräventionsplan mit geeigneten Maßnahmen zu entwickeln, um die Zielsetzung gemäß Abs. 1 zu erfüllen. Im Rahmen dieses Plans sind zu erreichende Zielgruppen zu definieren und Maßnahmenpakete entsprechend der sportartbezogenen Risikoabschätzung gemäß § 9 Abs. 2 für jede Sportorganisation festzulegen. Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister hat auf Grundlage der Expertise der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Richtlinien zur Erstellung dieser Maßnahmenpakete zu erlassen. Die im jeweiligen Dopingpräventionsplan definierten Maßnahmenpakete sind gemäß § 24 von den Sportorganisationen in Abstimmung mit der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung umzusetzen. Eine Evaluierung der Maßnahmenpakete hat jährlich zu erfolgen und ist im Rahmen des Tätigkeitsberichts gemäß § 11 darzulegen. Werden die Maßnahmenpakete durch die Sportorganisation nicht oder nur teilweise umgesetzt, sind gemäß § 4 Abs. 2 Förderungen rückzuerstatten und künftige Förderungen einzustellen. Sobald die Maßnahmen wieder umgesetzt werden, können die Sanktionen aufgehoben werden.

(3) Maßnahmenpakete gemäß Abs. 2 haben Folgendes zu umfassen:

(4) Maßnahmen für jene Zielgruppen, für die im Dopingpräventionsplan gemäß Abs. 2 höchste Priorität festgelegt wurde, haben insbesondere zu umfassen:

(5) Vor internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportlerinnen und Sportler sowie sonstige Personen nachweislich gemäß Abs. 4 zu schulen. Bei Sportorganisationen, für die entsprechend der sportartbezogenen Risikoabschätzung gemäß § 9 Abs. 2 die höchste Priorität festgelegt wurde, sind diese Maßnahmen von Anti-Doping-Referentinnen oder -Referenten der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung durchzuführen. Bei allen anderen Sportorganisationen können diese Maßnahmen von Anti-Doping-Referentinnen oder Anti-Doping-Referenten der Sportorganisationen oder von Anti-Doping-Referentinnen oder -Referenten der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung durchgeführt werden.

(6) Maßnahmen des zuständigen Internationalen Sportfachverbandes oder der WADA können von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung bzw. den zuständigen Sportorganisationen anerkannt werden, falls diese zu den Maßnahmen im jeweiligen Dopingpräventionsplan gemäß Abs. 2 vergleichbar sind. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist zum Zweck der Vereinheitlichung von Dopingpräventionsmaßnahmen befugt, personenbezogene Daten an andere Sportorganisationen, internationale Sportfachverbände, andere Anti-Doping-Organisationen sowie die WADA zu übermitteln.

(7) Die Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme gemäß Abs. 1 dürfen nur von Anti-Doping-Referentinnen oder -Referenten durchgeführt werden.

(8) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat zur Aus-, Fort- und Weiterbildung der Anti-Doping-Beauftragten gemäß § 24 Abs. 2 Z 13 geeignete Schulungsmaßnahmen anzubieten.

(9) Die Informationen gemäß Abs. 4 hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung in geeigneter Form unentgeltlich der Allgemeinheit bereit zu stellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 ADBG 2021 in einfachen Worten?

§ 3 ADBG 2021 behandelt "Dopingprävention" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Juli 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Juli 2025
Fassung seit
25. Juli 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
28. August 2026 22:05
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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