§ 11
§ 11 Bericht über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen
Fassung: 1. September 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 ADBG 2021?
- Kernaussage§ 11 ADBG 2021 behandelt "Bericht über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister innerhalb...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bericht über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen
§ 11. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln und diesen Tätigkeitsbericht in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen. Im Tätigkeitsbericht sind gegliedert nach Sportorganisation, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls anzuführen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 ADBG 2021 in einfachen Worten?
§ 11 ADBG 2021 behandelt "Bericht über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Juli 2025
- Fassung seit
- 1. September 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 18:49
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
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