Bundesgesetze

Anti-Doping-Bundesgesetz 2021

Bundesgesetz zur Verhinderung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021)

ADBG 2021BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2021RIS-Stand 25. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011421 · BGBl. I Nr. 152/2020 · 78 Sport · Original im RIS öffnen

§ 23

§ 23 Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 23 ADBG 2021?

  • Kernaussage§ 23 ADBG 2021 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gegen Entscheidungen gemäß § 20 können die Parteien gemäß Abs. 2 innerhalb von vier Wochen ab...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission

§ 23. (1) Gegen Entscheidungen gemäß § 20 können die Parteien gemäß Abs. 2 innerhalb von vier Wochen ab Zustellung deren Überprüfung durch die USK begehren. Die Entscheidung ist von der USK auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen und kann wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben oder in jede Richtung abgeändert werden. Das Begehren auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung auf die Entscheidung gemäß § 20, außer eine solche wird von der USK festgelegt.

(2) Parteien des Verfahrens vor der USK sind

(3) Auf das Verfahren vor der USK finden die Bestimmungen der §§ 580 Abs. 1 und 2, 588 Abs. 2, 592 Abs. 1 und 2, 594 und 595, 597 bis 602, 604, 606 Abs. 1 bis 5, 608 Abs. 1 und 2 und 610 der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, sinngemäß Anwendung. Die USK hat das Verfahren unter Zugrundelegung der geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes durchzuführen. Eine Öffentlichkeit des Verfahrens kann von den Verfahrensparteien gemäß Abs. 2 beantragt werden, wobei es jedenfalls einer Zustimmung der Partei gemäß Abs. 2 Z 1 bedarf. Die USK kann im Einzelfall aus sachlichen Gründen den gänzlichen oder teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit verfügen. § 21 Abs. 4 ist sinngemäß auf das Verfahren vor der USK anzuwenden. Darüber hinaus hat sich die USK eine Verfahrensordnung zu geben, die die näheren Bestimmungen über den Ablauf des Verfahrens zu enthalten hat. Die Verfahrensordnung ist in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

(4) Die USK hat binnen sechs Wochen ab Erhalt des Überprüfungsantrages entweder eine Entscheidung zu treffen oder eine mündliche Verhandlung auszuschreiben. Nach dem mündlichen Verfahren ist die endgültige Entscheidung binnen vier Wochen schriftlich und begründet zu erlassen. Das Verfahren ist binnen sechs Monate nach Erhalt des Überprüfungsantrages abzuschließen, wobei von der Partei gemäß Abs. 2 Z 1 verursachte Verzögerungen in diese Frist einzurechnen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Entscheidungen haben schriftlich zu ergehen und sind zu begründen. Ungeachtet des Schiedsspruchs der USK können die WADA, das Internationale Olympische Komitee, das Internationale Paralympische Komitee und der jeweils zuständige internationale Sportfachverband beim CAS Berufung gegen die Entscheidung der USK einlegen. In Fällen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem internationalen Wettkampf stehen oder in Fällen von internationalen Sportlerinnen bzw. Sportlern, können Entscheidungen unmittelbar vor dem CAS angefochten werden. Für die Lösung zivilrechtlicher Streitigkeiten, steht nach Ausschöpfung des internen Instanzenzuges im Anti-Doping-Verfahren der Zivilrechtsweg weiterhin offen.

(5) Die Parteien haben die Kosten ihrer Vertretung, der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen und Zeuginnen und Zeugen sowie der von ihnen vorgelegten sonstigen Beweismittel zu tragen. Wird das Verfahren auf Antrag der betroffenen Person eingeleitet, so ist von dieser vorab ein Betrag in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von über 7.000 Euro bis 35.000 Euro nach § 32 Tarifpost 2 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu entrichten. Die entrichtete Einbringungsgebühr ist auf die Kosten des Verfahrens anzurechnen. Die Parteien haben, im Falle, dass diese einen Überprüfungsantrag vor der USK gemäß Abs. 1 eingebracht haben, die anteiligen Kosten für die Vorbereitung des Verfahrens, nach Festlegung durch die USK zu ersetzen, wenn der Überprüfungsantrag zurückgezogen wurde.

(6) In ihrer Entscheidung hat die USK auch eine Bestimmung der Kosten des Verfahrens vorzunehmen. Die oder der Vorsitzende hat den Parteien am Ende des Verfahrens diese Kosten und deren Berechnung offen zu legen.

(7) Bei einem bestätigten Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen sind die Kosten gemäß Abs. 6 um den in Abs. 5 bezeichneten, vorab geleisteten Betrag vermindert der betroffenen Person bis zu einem Höchstbetrag von 6.500 Euro zum Ersatz an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung aufzuerlegen.

(8) Wurde das Verfahren auf Antrag der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung durchgeführt, sind die Verfahrenskosten dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband bis zu einem Höchstbetrag von 6.500 Euro aufzuerlegen. Auf Antrag des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes sind diese Kosten unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung der betroffenen Person zum Ersatz aufzuerlegen.

(9) Die Verfahrenskosten sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung rückzuerstatten, wenn kein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt oder dies bei nachfolgender Anrufung des CAS oder eines Zivilgerichts festgestellt wird.

(10) Die USK hat, unbeschadet ihrer Zuständigkeit gemäß Abs. 1, zu entscheiden:

(11) Parteien in den Angelegenheiten gemäß Abs. 10 sind:

(12) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren in den Angelegenheiten gemäß Abs. 10 sind in der Verfahrensordnung gemäß Abs. 3 zu treffen.

(13) Die Entscheidungen der USK sind den Parteien des Verfahrens, dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband sowie den Anti-Doping-Organisationen, die ein Recht auf Überprüfung der Entscheidung der ÖADR haben, zuzustellen.

(14) Die USK hat die BSO, Sportorganisationen, Sportlerin bzw. Sportler, sonstige Personen und Wettkampfveranstalterin bzw. Wettkampfveranstalter sowie die Allgemeinheit über ihre Entscheidungen unter Angabe der Namen der betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Person rückgeschlossen werden kann, zu informieren. Bei besonders schutzbedürftigen Personen, Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern sowie Personen, die durch die Bekanntgabe von Informationen oder sonstigen Hinweisen wesentlich an der Aufdeckung von potentiellen Anti-Doping-Verstößen beigetragen haben, kann diese Information unterbleiben. Eine Offenlegung bei Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern ist aus Gründen der öffentlichen Gesundheit vorzunehmen, wenn ein Anti-Doping-Verstoß gemäß § 1 Abs. 2 Z 3, 9 bis 11 festgestellt wurde.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 ADBG 2021 in einfachen Worten?

§ 23 ADBG 2021 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Januar 2021
Fassung seit
1. Januar 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 18:49
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)

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