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Zugewinngemeinschaft

Was ist eine Zugewinngemeinschaft? Sie regelt das Verhältnis der Vermögensmassen der Eheleute zueinander.

Eherecht

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand der Ehe. Er tritt automatisch ein, wenn bei der Eheschließung nichts anderes vereinbart wurde. Dabei bedarf eine anderweitige Vereinbarung zwingend der notariellen Beurkundung. Jeder Ehegatte behält das Vermögen, das er erworben hat, außer es ist bewusst von beiden Personen gekauft worden. Oft hört man, dass bei Zugewinngemeinschaft ein Ehepartner auch für Schulden des  anderen Ehepartners einzustehen hat. Das ist ein Trugschluss. Eine Haftung des anderen Partners kommt nur infrage bei einem Gemeinschaftskonto oder wenn ein Partner zugunsten des anderen eine Bürgschaft übernimmt. Es muss also auf keinen Fall eine Gütertrennung vereinbart werden, um den Ehepartner vor den Schulden des anderen Ehepartners zu schützen.

Kritik an deutscher Definition

Die Bezeichnung “Zugewinngemeinschaft” im § 1363 BGB ist insofern irreführend, als tatsächlich keine Gemeinschaft am Zugewinn besteht; es bleibt vielmehr beim Prinzip der Gütertrennung. Jeder Ehegatte hat lediglich eine für den Fall der Eheauflösung unter Lebenden beschränkte Anwartschaft auf eine schuldrechtliche Ausgleichsforderung, der beim Tod eines Ehegatten durch die höhere Erbquote gemäß § 1371 BGB ausgeglichen wird (RIS-Justiz RS0106975).

Steuerrecht

Bei einer Zugewinngemeinschaft besteht an sich Gütertrennung und kommt es weder während aufrechter Ehe, noch im Fall der Auflösung der Ehe zur Begründung von Miteigentum an den während der Ehe von einem Partner erworbenen Vermögensgegenständen. Bei Auflösung der Ehe wird bloß eine schuldrechtliche Ausgleichsforderung erworben, weshalb kein “einer Gütergemeinschaft unterzogenes Vermögen” iSd § 33 TP 11 Abs. 2 GebG vorliegt. Obwohl es sich bei einer Vereinbarung über eine Zugewinngemeinschaft um einen Ehepakt handelt (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/16/0169), besteht mangels Bemessungsgrundlage keine Gebührenpflicht nach § 33 TP 11 GebG.

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