Im österreichischen Recht wird der Begriff „Widerspruchslösung“ vor allem im Zusammenhang mit der Organspende diskutiert. In Österreich ist die Widerspruchslösung gemäß dem Organtransplantationsgesetz geregelt. Nach diesem Konzept gilt eine Person als potenzieller Organspender, sofern nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen wurde. Dies bedeutet, dass jeder, der im Todesfall potenziell als Organspender in Betracht kommen könnte, automatisch als Spender angesehen wird, es sei denn, der Betroffene hat sich aktiv dagegen entschieden.
Das maßgebliche Gesetz ist das Bundesgesetz über die Transplantation von Organen (Organtransplantationsgesetz – OTPG). Laut § 5 OTPG müssen Personen, die nicht als Organspender in Betracht gezogen werden wollen, einen Eintrag im sogenannten Widerspruchsregister machen. Alternativ kann der Widerspruch auch schriftlich festgehalten werden, etwa in Form eines entsprechenden Dokuments, das im Falle des Todes vorgelegt werden kann. Liegt kein Widerspruch vor, wird von der Zustimmung zur Organspende ausgegangen.
Diese Widerspruchslösung wird als implizite Zustimmung angesehen, weil sie darauf basiert, dass Schweigen als Zustimmung gewertet wird, sofern kein aktiver Widerspruch erfolgt. Dabei spielt auch die Information und Aufklärung über die Möglichkeit des Widerspruchs eine entscheidende Rolle, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung über ihre Rechte und Möglichkeiten Bescheid weiß. Die Widerspruchslösung ist innerhalb Europas weit verbreitet und zielt darauf ab, die Zahl der verfügbaren Organspenden zu erhöhen, um den Bedarf besser zu decken.
Zusammengefasst ist in Österreich die Widerspruchslösung integraler Bestandteil des Organspendesystems. Solange kein Widerspruch erfolgt, wird automatisch von einer Zustimmung zur Organspende ausgegangen. Dies vereinfacht das Prozedere der Organspende erheblich und kann dazu beitragen, mehr Leben zu retten durch bereitgestellte Organe.